NAMEN Verkündet : 30 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Frage Zurechnung Verhaltens Leasinggeber Vorbereitung Leasingvertrags betrauten Lieferanten Leasingnehmer Hinweis angebliche " Kostenneutralität " Gesamtgeschäfts Wissen Leasinggebers Abschluss " Werbevertrags " anrät Anschluss Urteile 20 . Oktober 365 ; 1 . Juni . Frage Vorliegens einheitlichen Rechtsgeschäfts Leasingnehmer Leasingvertrag " Werbevertrag " Dritten abschließt Erstattung Leasingraten Empfehlung Neukunden vorsieht Anschluss Urteil 8 Juli . Urteil 30 . März VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . März Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 7 . Zivilsenats 23 . März wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Revisionsverfahrens Kosten Streithelfers Beklagten tragen . Tatbestand : Kläger schloss 27./30.Oktober Vermittlung Autohauses Import GmbH Folgenden Autohaus Beklagten Leasingvertrag Geschäftsbetrieb bestimmten Pkw Avant Laufzeit Monaten . Kläger monatlich erbringenden Leasingraten belaufen € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer . Fahrzeug wurde Kläger Autohaus bereits 27 . Oktober ausgehändigt . 27 . Oktober traf Kläger Folgenden " Werbevertrag bezeichnete Vereinbarung . § Vertrags verpflichtete Gegenleistung Empfehlung mindestens neuen Kunden Zahlung natlichen " Werbekostenzuschusses " Kläger . näheren Einzelheiten sind § Vereinbarung folgt geregelt Kläger Werbepartner bezeichnet wird : " Höhe Werbekostenzuschusses Werbepartner hat monatliche Darlehensrate Höhe € .. . W. : € achthundertachtzig zahlen . Werbepartner erhält monatlich folgenden Werbekostenzuschuss maximal Monate . 1 . Zahlung beginnt : sofort ersten Monate % Euro 7 . Monat % € .. .. . W. : € achthundertachtzig Betrag ist jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten . Fälligkeit Werbekostenzuschusses Werbekostenzuschuss ist jeweils Monatsende fällig . Zahlung erfolgt 25 . Folgemonats Betrag soll somit Belastung Darlehnsrate Konto sein folgendes Konto Werbepartners : Variante " Empfehlung mindestens neue Kunden " tritt Vorleistung . Empfehlung soll nächsten Monaten Abschluss gebracht werden . Empfehlung gilt dann erfüllt jeweiligen neuen Kunden Auto zugelassen ist . " Kläger führte Autohaus neue Kunden Fahrzeug leasten " Werbeverträge " abschlossen . leistete vereinbarten " " November stellte Zahlungen Kläger . Schreiben 1 . September focht Kläger Leasingvertrag Beklagten auch Autohaus arglistiger Täuschung forderte Beklagte vergeblich Rückzahlung geleisteten Leasingraten Zug Zug Rückgabe Fahrzeugs . Kläger verlangt Anrechnung gezogener Gebrauchsvorteile geleisteten " Werbekostenzuschusses " Rückzahlung ter Leasingraten Höhe zuletzt € Zinsen Zug Zug Rückholung Leasingfahrzeugs begehrt Feststellung Leasingvertrag erklärte Anfechtung wirksam beendet worden sei Beklagte Rücknahme Fahrzeugs Annahmeverzug befinde . Landgericht hat Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Klägers ist Oberlandesgericht Erfolg geblieben . Berufungsgericht beschränkt zugelassenen Revision verfolgt Kläger Feststellungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Feststellungsbegehren Klägers sei zwar zulässig rechtliches Interesse habe Klarheit Bestand Rechtsbeziehungen Beklagten erhalten . sei jedoch unbegründet . Kläger ausgesprochene Anfechtung Leasingvertrags arglistiger Täuschung sei wirksam Kläger Beklagten Anfechtungsrecht zustehe . Anfechtung Täuschung Fahrzeugwert Angemessenheit Leasingraten komme schon Hinblick Betracht Kläger eigenen ben Vertragsschluss Möglichkeit unterrichtet gewesen sei Fahrzeug günstiger Dritten beziehen . arglistige Täuschung Refinanzierung Leasingraten gestützte Anfechtung scheitere Geschäftsführer Autohauses insoweit nen Erklärungen Beklagten zuzurechnen seien . Zwar lägen gewichtige Anhaltspunkte praktizierten schäftsmodell sittenwidriges Schneeballsystem gehandelt habe Streithelfer bekannt gewesen sei . Autohaus schäftsführer seien aber Handlungen nen Werbevertrag beträfen Dritte Sinne § Abs. Repräsentanten Vertrauenspersonen Beklagten tätig geworden . Erklärungen Lieferanten hier Abschluss atypischer Sondervereinbarungen Leasingnehmer beträfen seien Leasinggeber regelmäßig zuzurechnen Lieferanten übertragenen Pflichtenkreises abgegeben worden seien . seien Aufklärungspflichtverletzungen Täuschungshandlungen Lieferanten Nebengeschäft bezögen Leasinggeberin anzulasten . Beurteilung stehe auch Urteil Bundesgerichtshofs 8 Juli . Beklagte habe anders Leasinggeber dort entschiedenen Fall unstreitig Kenntnis Existenz Zusatzvereinbarung gehabt . Unwirksamkeit Leasingvertrags ergebe auch ner möglichen Sittenwidrigkeit " Werbevertrags " . handele hierbei getrennte Vertragsverhältnisse einheitlichen Rechtsgeschäft verbunden worden seien . Beklagte habe unstreitig Kenntnis Abschluss " Werbevertrags gehabt . Zurechnung Wissens Autohauses Geschäftsführers komme Betracht " Wissensvertreter " Beklagten § Abs. eingesetzt gewesen seien . Auch habe Beklagte rechnen müssen Geschäftsführer Autohauses tragter Vermittler weitere Personen Untervermittler einschalten werde . Rechte Nichterfüllung " Werbevertrags " § Satz § Abs. § stünden Kläger schon Leasingfahrzeug Verbraucher § bezogen habe . seien " Werbevertrag " derart miteinander verknüpft Leasinggeschäft Finanzierung Werbevereinbarung dienen sollte Verträge wirtschaftliche Einheit bildeten . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Revision ist zurückzuweisen . Berufungsgericht hat Feststellungsbegehren Klägers allein Gegenstand Revisionsverfahrens ist rechtsfehlerfrei abgewiesen . rechtliche Verbindlichkeit Leasingvertrags 27./30 . Oktober ist Schreiben 1 . September Beklagten erklärte Anfechtung arglistiger Täuschung noch sonstigen Gründen entfallen . ist auch weitere Antrag Klägers Feststellung Verzugs Beklagten Rücknahme Leasingfahrzeugs unbegründet . 1 . Antrag Klägers festzustellen " Leasingvertrag Anfechtung wirksam beendet wurde " ist verstehen Begehren Feststellung § § folgenden Unwirksamkeit Rechtsgeschäfts beschränkt Kläger letztlich bestätigt wissen will leasingvertraglichen Bindungen mehr unterliegt . Rechtsschutzbegehren ist so auszulegen Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist recht verstandenen Interessenlage betroffenen Partei entspricht vgl. Beschluss 10 November XI . . Grundsätzen ist auch Berufungsgericht ausgegangen zwar Reichweite Feststellungsantrags erörtert wohl aber umfassende Prüfung Rechtslage vorgenommen hat . 2 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht Unwirksamkeit Leasingvertrags § § verneint . Unstreitig hat Beklagte Kläger selbst Abschluss " Werbevertrags bewogen eigene Erklärungen Kläger unzutreffende Einschätzung Abschluss Leasingvertrags verbundenen wirtschaftlichen Belastungen hervorgerufen . Auffassung Revision muss Beklagte auch mögliches arglistiges Verhalten Autohauses Geschäftsführers § zurechnen Beklagte Revision angegriffenen stellungen Berufungsgerichts Abschluss Leasingvertrags unstreitig Zustandekommen " Werbevertrags " Zusammenhang möglicherweise Lieferantin Geschäftsführer verübten arglistigen Täuschung Klägers Kenntnis besaß kann Verhalten nur dann entgegengehalten werden Autohaus Geschäftsführer hierbei Dritte Sinne § Abs. Satz gehandelt haben . Dritter gilt Abgabe täuschenden Erklärung Wissen Wollen Anfechtungsgegners Vertrauensperson Repräsentant auftritt Senatsurteile 28 . September ; 30 . Januar . Voraussetzungen entsprechen Erfüllungsgehilfenstellung § gefordert werden Senatsurteile 28 . September aaO ; 30 . Januar aaO . vorliegen kann allgemein nur Würdigung jeweiligen Gesamtumstände Abwägung betroffenen Interessen beurteilt werden vgl. Senatsurteile 28 . September aaO ; 30 . Januar aaO . Grundsätze hat Berufungsgericht beachtet . hat Zweifel gezogen Beklagte Autohaus Abschluss Leasingvertrags Kläger Repräsentanten eingesetzt hat . Jedoch hat Grundlage getroffenen Feststellungen Repräsentantenstellung Lieferanten Geschäftsführers Zusammenhang Kläger Refinanzierungszwecken abgeschlossenen " Werbevertrag verneint . lässt Rechtsfehler erkennen . Auffassung Revision rechtfertigt Verhandlungsführer arglistig hervorgerufene Motivirrtum Anfechtung vorgenommenen Rechtsgeschäfts . Zurechenbarkeit Verhaltens Hilfsperson Maßstäben § bestimmt Senatsurteile 28 . September aaO ; 30 . Januar aaO ist entscheidend vorgenommene Handlung allgemeinen Umkreis Aufgabenbereichs gehört Wahrnehmung bestellt worden ist vgl. Urteile 15 . Dezember ; 14 . Februar ; Senatsurteil 20 . Oktober . ist Fall aufgetragenen Verrichtung Handlung zwar -9- saler zeitlicher Zusammenhang aber innerer sachlicher Zusammenhang besteht Urteil 14 . Februar aaO . So liegen Dinge hier . Revision verweist zwar Vorbringen Tatsacheninstanzen Beklagte Autohaus Software Berechnung jeweiligen Leasingraten etwaiger Sonderzahlungen Dateien Antragsformularen überlassen Aushandlung Vertragsmodalitäten betraut Inkassovollmacht Sonderzahlungen ausgestattet hatte . Autohaus war aber nur Betreuung notwendigen Vertragsvorbereitung vgl. Senatsurteile 4 November ; 28 . September aaO Aufgabe übertragen worden Vermittlung Geschäften Dritten Anreize Abschluss schaffen . Wird Leasingnehmer Lieferanten vorgespiegelt Belastungen Leasingvertrag würden wirtschaftlicher Hinsicht anderen Vertragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kompensiert wird Lieferant regelmäßig Ausübung nur Gelegenheit Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig vgl. Senatsurteil 30 . Januar aaO . ändert auch Kläger angeführte Umstand Fall Abschlusses " Werbevertrags " Aussicht gestellte Erstattung Leasingraten ausschlaggebend gewesen sei Leasingfahrzeug entscheiden . auch Sicht Außenstehenden war erkennbar Autohaus zierte leasingvertraglichen Rechten Pflichten inhaltlichen Zusammenhang stand . Antragsformular noch " Leasingbestätigung " enthalten nen Hinweis Abschluss " Werbevertrags " . Revision Bezug genommenen Vorbringen Klägers ist Antragsformular handschriftlich vermerkte Zusatz " Werbevertrag " Autohaus akzeptiert Kläger veranlasst worden neues Formular unterzeichnen Vermerk aufwies . Selbst Vorgang so Vorbringen Klägers Geschäftsführer Autohauses Hinweis begründet worden sein sollte Beklagte wisse Bescheid durfte Kläger objektiver Betrachtung Gestaltung " Werbevertrags " Leasingbestellformulars ausgehen angepriesenen " Werbevertrag " handele Beklagten aufgezogenes " " weitesten Sinne Pflichtenkreis fallende Aufgabe . Beklagte " Werbevertrag " Vertragspartnerin beteiligt ist Abschluss Aufgaben zählt Autohaus erledigen hatte muss praktizierte " " Hinblick Repräsentantenstellung Autohauses zurechnen lassen vgl. auch Senatsurteil 1 . Juni ; . mögliches arglistiges Verhalten Geschäftsführers Autohauses ist Beklagten auch Gesichtspunkt verbundenen Geschäfts zuzurechnen . Zwar muss Bank Anlagengeschäft Verbrauchers finanziert Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Vorliegen verbundenen Geschäfts § VerbrKrG heute § arglistige Täuschung Vermittlers Anlageobjekt zurechnen lassen Folge Verbraucher Fall auch Darlehensvertrag § anfechten kann Urteile 25 . April XI . ; 10 November XI . 24 ; 24 November XI . 19 ; jeweils . Leasingvertrag " Werbevertrag " bilden jedoch schon verbundenes Geschäft Sinne § Abs. Abs. Verbindung § Wirkung 11 . Juni aufgehoben Gesetz 29 Juli Umsetzung Verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen Teils Zahlungsdiensterichtlinie Neuordnung Vorschriften Rückgaberecht . S. Kläger Leasingvertrag unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Verbraucher Sinne § abgeschlossen hat . setzt § aF angeordnete entsprechende Anwendung § § Finanzierungsleasingverträge Unternehmer Verbraucher Vertrag Lieferung Ware Erbringung anderen Leistung Leasingvertrag derart verknüpft ist Leasing ganz teilweise Finanzierung anderen Vertrages dient Verträge wirtschaftliche Einheit bilden Senatsurteil 8 Juli . . Vorliegend fehlt schon Vorliegen ersten Voraussetzung vorgesehenen Leistungen " tenzuschüsse " Leasingvertrag finanziert " Empfehlung " neuer Kunden erbracht werden sollten vgl. auch Senatsurteil 8 Juli aaO . Umstand " Werbekostenzuschüsse " Kläger zahlenden Leasingraten " refinanziert " werden sollten führt Annahme verbundener Verträge Sinne § § vgl. Senatsurteil 8 Juli aaO . Erfolg macht Revision geltend Beklagte müsse Handeln Geschäftsführers Autohauses jedenfalls insoweit rechnen lassen arglistig wirksame Einbeziehung " vertrags " Vertragsverhältnis Beklagten vorgetäuscht habe . auch insoweit ist Geschäftsführer Autohauses Repräsentant Vertrauensperson Beklagten aufgetreten . Anraten Abschluss " Werbevertrags " stand bereits ausgeführt inneren allenfalls kausalen Zusammenhang Autohaus Beklagten übertragenen Aufgaben . mögliche Vortäuschung einheitlichen Vertragsverhältnisses gilt . Insbesondere obliegt Leasinggeber Auffassung Revision Verpflichtung Vertragsanbahnung hinzuweisen Falle Kenntnis Beteiligung abgeschlossenen Subventionsvereinbarung anderen Vertragspartner Vereinbarungen Teil einheitlichen Rechtsgeschäfts Sinne § würden . Leasinggeber muss weiteres rechnen sein Lieferant Leasingnehmer Abschluss Sondervereinbarungen Subventionierung Leasingraten anträgt . Beklagte muss schließlich auch etwaiges Fehlverhalten Mitarbeiter anrechnen lassen . sentanten Vertrauenspersonen Beklagten Erscheinung getreten sind macht auch Revision geltend . will Tätigwerden Beklagten aber zurechnen kaufmännischer Lebenserfahrung habe rechnen müssen Autohaus " " einschalten werde . Rüge bleibt jedoch schon Erfolg Beklagte bereits ausgeführt Autohauses Repräsentanten Erfüllungsgehilfen Anbahnung " Werbevertrags " bedient hat Mitarbeiter Anbahnung singvertrags eingebunden waren . Frage Erkennbarkeit Tätigwerdens weiterer Personen vgl. Urteil 8 . Januar stellt . 3 . Frei Rechtsfehlern ist auch Annahme Berufungsgerichts mögliche Nichtigkeit " Werbevertrags " Sittenwidrigkeit vgl. etwa Urteil 13 . März . führe gemäß § Nichtigkeit Leasinggeschäfts . Zwar können auch selbständige Vereinbarungen bestimmten Umständen einheitliches Rechtsgeschäft darstellen Folge Nichtigkeit Verträge § Nichtigkeit Gesamtvereinbarung führt . gilt auch dann Rechtsgeschäfte Urkunden niedergelegt sind unterschiedlichen Geschäftstypen angehören Teil verschiedene Personen beteiligt sind vgl. Urteile 20 . Mai ; 30 . April ; 9 Juli ZR ; jeweils . Verknüpfung Verträge einheitlichen Rechtsgeschäft setzt aber Willen Vertragsschließenden allein gelten miteinander " stehen fallen " sollen so genannter " Einheitlichkeitswille " ; vgl. Urteile 23 . Februar 8 13 ; 20 . Mai aaO ; 30 . April aaO ; 19 . Februar 98 ; 24 . Oktober XI NJW-RR . 17 ; jeweils . Auch nur Vertragspartner Einheitlichkeitswillen erkennen lässt anerkennt zumindest hinnimmt kann einheitlicher Vertrag vorliegen Urteile 6 . Dezember ; 9 Juli ZR aaO ; vgl. ferner Senatsurteil 8 Juli aaO . . Erforderlich ist aber Wille rechtlichen Verknüpfung ; rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt allein Urteile 20 . Mai aaO ; 9 . Februar insoweit abgedruckt ; 24 . Oktober XI aaO . gemessen Grundsätzen einheitliches Rechtsgeschäft Sinne § vorliegt ist Tatfrage Ermittlung Auslegung festzustellen Urteile 30 . April aaO ; 6 . Dezember aaO ; 19 . Februar aaO ; 10 . Oktober XI . . ist berücksichtigen Niederlegung selbständiger Verträge verschiedenen Urkunden widerlegliche Vermutung begründet Verträge rechtlichem Zusammenhang stehen sollen Urteile 6 . Dezember aaO ; 9 Juli ZR aaO . Grundsätzen ist Auffassung Revision auszugehen " Werbevertrag " jeweils Teil einheitlichen Rechtsgeschäfts wären Folge mögliche Nichtigkeit " Werbevertrags " etwa Sittenwidrigkeit § auch Nichtigkeit Leasinggeschäfts führen würde . Zwar kann rechtliche Verknüpfung auch Fällen angenommen werden Vermittler Leasingvertrags Leasingnehmer besonderer Hervorhebung verbundenen Kostenneutralität Gesamtgeschäfts Abschluss Dienstleistungsvertrags Subventionscharakter anträgt Leasinggeber entsprechende Bewerbung Gesamtgeschäfts bekannt ist vgl. Senatsurteil 8 Juli aaO . hat Senat Fall gebotener Auslegung beiderseitigen Erklärungen angenommen wirtschaftliche Einheit Vereinbarungen Vertragsinhalt Leasinggeschäftes geworden ist Senatsurteil 8 Juli aaO . So liegen Dinge Streitfall jedoch . Beklagten war unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts bekannt Kläger Hinweis Kostenneutralität Gesamtgeschäfts Abschluss " Werbevertrags " angetragen worden war . Antragsformular angebrachten Zusatz " Werbevertrag " ist Beklagten zugegangen ; vielmehr wurde Kläger neu unterzeichnetes Formular übermittelt Vermerk enthielt . ist auch Wissen Geschäftsführers Autohauses Anwendung § Abs. zuzurechnen ist Vermittlung " Werbevertrags " Wissensvertreter tätig geworden . würde voraussetzen Geschäftsführer Autohauses auch insoweit Beklagten übertragene Aufgabe wahrgenommen hätte hierbei Repräsentant tätig geworden wäre vgl. Senatsurteile 1 . Juni aaO ; 20 . Oktober aaO . ist bereits anderer Stelle ausgeführt Fall . Kenntnis Beklagten Existenz " Werbevertrags " konnte musste Angebot Klägers Abschluss Leasingvertrags verstehen Kläger Verträge einheitlichen Rechtsgeschäft zusammengefasst wissen wollte . Folglich ist wirtschaftliche Einheit Gesamtgeschäfts Inhalt Leasingvertrags geworden . 4 . Erfolg macht Revision geltend Kläger könne gemäß § Abs. § Abs. § Abs. § Freistellung Verpflichtung Zahlung Leasingraten verlangen . Auffassung Revision war Beklagte Kenntnis Abschluss " Werbevertrags " hatte verpflichtet Kläger Vertragsverhandlungen vorsorglich belehren Erfüllungsgehilfen belehren lassen Falle Dritten möglicherweise gesondert stande kommenden Subventionierungsvereinbarung Verträge einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden . ist Sache Nebengeschäft abschließenden Leasingnehmers Leasinggeber deutlich machen Leasingvertrag nur Verbund Nebengeschäft abschließen will . Revision verlangte Belehrung liegt Pflichtenkreises Beklagten . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.03.2010