BESCHLUSS 11 . Oktober Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober Richter Dr. Vorsitzenden Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägerin wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Streitwert Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin verlangt Schreiben 24 . Januar Zahlungsverzugs erklärten fristlosen Kündigung restliche Zahlung Leasingvertrag Parkettfertigungsstraße . Landgericht hat Beklagten Abweisung weitergehenden Klage Zahlung € Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage insgesamt abgewiesen . Begründung Entscheidung hat Berufungsgericht ausgeführt Klägerin Anspruch Ersatz geltend gemachten Sicherstellungskosten zustehe Einzelnen dargelegt habe angefallen seien . Auch Übrigen stehe Klägerin Anspruch Leasingvertrag Beklagten erklärte Aufrechnung durchgreife . Klägerin habe vertragliche Nebenpflicht bestmöglichen Verkauf Maschinen bemühen verstoßen sei Beklagten Schadensersatz verpflichtet . Maschinen seien weit mehr wert gewesen Parteien noch streitige Betrag rund € ; Erlös mindestens Höhe hätte Verkauf Zeugen auch erzielt werden können . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist stattzugeben Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. Alt . § Abs. . Berufungsgericht hat Anspruch Klägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt . führt § Abs. Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Geht Gericht Entscheidungsgründen wesentlichen Kern Tatsachenvortrags Partei Frage Verfahren zentraler Bedeutung ist so lässt Nichtberücksichtigung Vortrags schließen Rechtsstandpunkt Gerichts unerheblich aber offensichtlich unsubstantiiert war f. ; Beschluss 6 . April ZR . . Verstoß fällt Berufungsgericht hier Last . 1 . Berufungsgericht hat Aussage erstmals Berufungsinstanz vernommenen Zeugen Beklagten unsachgemäßer Verwertung Leasingsache bejaht Aussagen Klägerin benannten ersten Instanz vernommenen Zeugen Vortrag Klägerin Schreiben S. S. GmbH 17 . auseinanderzusetzen . Sicherstellung Leasingsache beauftragte S. GmbH berichtet genannten Schreiben 17 November Leasinggut gebrauchte Maschinen Baujahr handele ; Fertigungsstraße gehörenden Maschinen seien näher bezeichnete Maschinen gar mehr vorhanden übrigen Maschinen stünden Jahr feuchten unzureichend beheizten Halle befänden schlechten Zustand . Verkauf sei ausgeschlossen Maschinen Energie benötigten langsam Produktion seien überdies Transportkosten anfielen ; sei Veräußerung Schrottwert angezeigt . Vorstellungen Leasingnehmers Verkauf Kaufpreis € Wege Lieferung Parkett entrichtet werden solle seien völlig unrealistisch ; Anlage habe nur noch Wert schätzungsweise € . Berufungsgericht führt Scheiben lediglich Sachverständigengutachten stellenden Anforderungen nüge einzelnen Maschinen vorhandenen Mängel konkret beschreibe . Übrigen meint Berufungsgericht Schreiben S. GmbH Klägerin erwähnten Bemühungen Beklagten Verkauf Preis € hätte veranlassen müssen Möglichkeiten Erzielung höheren Erlöses nachzugehen . hat Berufungsgericht verkannt S. GmbH Briefkopfs Sachverständige Maschinenbewertung tätig ist derartigen Erlös Fertigungsstraße nachvollziehbar dargelegten Gründen Alter schlechter Zustand Fehlen Maschinen völlig unrealistisch bezeichnet Verwertung noch vorhandenen Teile Schrottwert ca. € angeraten hat . kommt Beklagten Auge gefassten Verkauf Kaufpreis Lieferung Waren beglichen werden sollte Käufer Hilfe Fertigungsstraße Lieferung erst noch hätten produziert werden müssen . hat Berufungsgericht bezüglich Schreibens S. GmbH Kern Sachvortrags Klägerin verkannt . Aussagen erster Instanz vernommenen Zeugen S. geht Berufungsgericht gericht Aussage Zeugen bewiesen erachtet hat Klägerin beauftragte Unternehmen Zeugen geschilderten umfangreichen Verkaufsbemühungen etwa : Anschreiben Holz verarbeitenden Betrieben unternommen Pflicht angemessenen Verwertung Leasingsache verletzt habe . Partei regelmäßig günstiges Beweisergebnis Eigen macht verletzt Übergehen Beweisergebnisses Anspruch Partei rechtliches Gehör entscheidungserheblich ist Beschluss 10 November . ; Beschluss 7 . Dezember Rn.13 . ist hier Fall Vertragsverletzung Verwertung Leasinggutes fällt Klägerin Last schon Jahre späteren Verwertung nur noch Schrottwert etwa € hatte . abgesehen hätte Berufungsgericht Aussage erstmals Berufungsinstanz vernommenen Zeugen folgen dürfen Klägerin benannten bereits ersten Instanz vernommenen Zeugen erneut hören . Landgericht hatte Angaben Zeugen Fertigungsstraße Beklagten noch Teile hätten bereits Ende nur noch Schrottwert etwa € gehabt glaubhaft erachtet entscheidend abgestellt . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss Berufungsgericht erstinstanzlichen Gericht vernommenen Zeugen gemäß Abs. selbst erneut vernehmen Aussage anders würdigen will erstinstanzliche Gericht ; auch Verstoß hiergegen ist Verletzung rechtlichen Gehörs nachteilig betroffenen Partei werten vgl. Senatsbeschluss 14 Juli 3/09 . . 2 . Auch Verneinung Anspruchs Klägerin Ersatz Landgericht zugesprochenen " Sicherstellungskosten Höhe insgesamt € Berufungsgericht beruht Verletzung rechtlichen Gehörs Klägerin . Klägerin hatte Notwendigkeit Auslagen eingehend Schriftsätzen 22 . April 29 . Oktober vorgetragen . erste Fahrt erklärt worden S. ist Klägerin GmbH telefonisch habe erreichen können . Vortrag hat Berufungsgericht übergangen Fahrtkosten Begründung abgelehnt hat Standort Maschinen hätte auch telefonisch Erfahrung gebracht werden können . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung