NAMEN Verkündet : 20 . Januar Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. formularmäßiger Übertragung Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen wird Mieter Vorgabe Fenster Türen " nur weiß " streichen unangemessen benachteiligt . führt Unwirksamkeit Abwälzung Schönheitsreparaturen Mieter insgesamt . Urteil 20 . Januar AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Januar Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil Zivilkammer Landgerichts 27 . Januar wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Beklagte war 15 . Dezember 28 . Februar Mieterin Wohnung Klägerin . Mietvertrag enthält lich Schönheitsreparaturen folgende Formularklauseln : " Mieter ist verpflichtet Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen eigene Kosten durchzuführen . Schönheitsreparaturen sind fachgerecht folgt auszuführen : Tapezieren Anstreichen Wände Decken Streichen Fußböden Heizkörper Heizrohre Innentüren Fenster Außentüren innen " Nr. " Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen Mietshäusern folgenden Zeitabständen erforderlich : Küchen Bädern Duschräumen Jahre Schlafräumen Fluren Dielen Toiletten Jahre Räumen Jahre . " Anlage Mietvertrag : " Ausführung Schönheitsreparaturen sind Türblätter Türrahmen Fensterflügel Fensterrahmen ausgenommen Dachfenster fertig beschichtete Türblätter nur weiß lackieren " Klägerin hat Zahlung € € unterlassener Schönheitsreparaturen Zinsen begehrt . Amtsgericht hat Beklagte Zahlung € Zinsen beschädigten Arbeitsplatte verurteilt weitergehende Klage abgewiesen . Berufungsinstanz hat Klägerin Kaution € weiter verfolgten Ansprüchen verrechnet Rechtsstreit Höhe Betrages einseitig erledigt erklärt . Landgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin unterlassene Schönheitsreparaturen gestützten Schadensersatzanspruch . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe Schadensersatzanspruch unterlassener Schönheitsreparaturen formularvertraglichen Schönheitsreparaturklauseln unangemessener Benachteiligung Mieters gemäß Abs. unwirksam seien . Mieter werde vorgegeben Innenfenster Türen nur weiß streichen . liege Beschränkung Beklagten Gestaltung Wohnung Dauer Mietverhältnisses anerkennenswertes Interesse Klägerin gebe . Interesse Klägerin einheitlichen Gestaltung Zimmertüren Außentüre Fenster innen laufenden Mietverhältnis sei erkennbar . Ansicht Klägerin betreffe Farbwahlklausel auch laufende Mietverhältnis Einschränkung Renovierungen Mieter laufenden Mietverhältnisse durchführe gelte sei Bestimmung entnehmen . Folge unangemessenen Einengung Mieters Farbvorgabe Schönheitsreparaturen sei Unwirksamkeit Überwälzung Schönheitsreparaturen Mieter schlechthin . Zwar ließe Mieter unangemessen benachteiligende Beschränkung Gestaltungsmöglichkeiten Streichung Zusatzklausel beseitigen . wäre indes inhaltliche Veränderung Mieter auferlegten Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen Sache geltungserhaltende Reduktion . sei auch dann unzulässig Verpflichtung inhaltliche Ausgestaltung hier verschiedenen Klauseln geregelt seien . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . Recht hat Berufungsgericht angenommen Anlage Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe " Weiß " Anstrich Innentüren Innenseiten Fenster Außentür Mieter unangemessen benachteiligt gemäß § Abs. Satz Unwirksamkeit Abwälzung Schönheitsreparaturpflicht insgesamt führt . 1 . Formularklausel Mieter auch Mietzeit generell Dekoration vorgegebenen Ausführungsart Farbwahl verpflichtet Gestaltung persönlichen Lebensbereichs einschränkt anerkennenswertes Interesse besteht benachteiligt Mieter unangemessen Senatsurteile 28 . März . 10 ; 18 . Juni . 17 ; 18 . Februar . . ist hier beurteilenden Klausel Fall gibt Innentüren Innenseiten Fenster Außentür allgemein weißen Anstrich enthält Beschränkung Zeitpunkt Rückgabe Wohnung geforderten Zustand . Auffassung Revision kommt Arbeiten seltener anfallen Renovierung Wänden Decken Interesse Mieters eigener Gestaltung Dekoration Decken Wänden größeres Gewicht hat . Berufungsgericht hat zutreffend abgestellt anerkennenswertes Interesse Vermieters heitlichen Gestaltung Innentüren Innenseite Fenster erkennbar ist Einschränkung Gestaltungsfreiheit Wohnräume Dauer Mietverhältnisses Mieter unangemessen benachteiligt . 2 . formularmäßige unangemessene Einengung Mieters Art Ausführung Schönheitsreparaturen führt Unwirksamkeit Abwälzung Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen schlechthin . Auffassung Revision ist hier anders beurteilen unangemessene Farbvorgabe Schönheitsreparaturen nur Fenster Türen bezieht . Rechtsprechung Senats handelt Mieter auferlegten Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen einheitliche Rechtspflicht Einzelmaßnahmen Einzelpakete aufspalten lässt Ausgestaltung Mietvertrag insgesamt bewerten ist Senatsurteil 18 . Februar . . Stellt Verpflichtung Grund unzulässiger Ausgestaltung sei zeitlichen Modalitäten Ausführungsart gegenständlichen Umfangs Gesamtheit übermäßig so ist Verpflichtung insgesamt unwirksam Senatsurteil 18 . Februar aaO . So liegt Fall auch hier . Übertragung Schönheitsreparaturen Mieter ließe nur dann aufrechterhalten Pflicht Mieters Hinblick Ausführungsart Wegfall Farbvorgabe Revision erwägt Hinblick gegenständlichen Umfang Verpflichtung Mieters Wegfall Renovierungspflicht bezüglich Fenster Türen modifiziert würde . käme aber Berufungsgericht richtig gesehen hat inhaltlichen Umgestaltung Schönheitsreparaturklausel unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion gleich . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 24.04.2008 LG Entscheidung 27.01.2009