BESCHLUSS 23 . August Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Anhörungsrüge Beklagten 2 . Juni Senatsurteil 27 . April wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : gemäß § 321a Abs. statthafte Frist 321a Abs. Satz eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig vorgeschriebenen Darlegung 321a Abs. Satz . V.m . Abs. Satz Nr. entscheidungserheblichen Gehörsverletzung Senat fehlt . 1 . Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen enthalten Umständen entscheidungserhebliche Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Gericht ergibt . Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet Gerichte zwar Vorbringen Beteiligten Kenntnis nehmen Urteilsfindung Erwägung ziehen BVerfGE 220 ; 35 ; Senat ; . . . Grundsätzlich ist jedoch auszugehen Pflichten nachgekommen sind auch Vorbringen ausdrücklich beschieden haben BVerfGE 187 ; ; ; ; . . . Anspruch Gewährung rechtlichen ist erst dann verletzt Einzelfall klar ergibt Gericht Pflicht Kenntnisnahme Erwägung Vorgetragenen nachgekommen ist vgl. BVerfGE 274 ; 295 ; f. . schlichte Behauptung Gehörsverletzung genügt . § 321a Abs. Satz erforderliche Darlegung setzt Angabe Tatsachen geltend gemachte Verletzung Art . Abs. GG ergibt substantiierten Vortrag Vorliegen Voraussetzungen Gehörsverletzung vgl. Urteil 1 . Oktober XI ; 19 . März . f. jeweils Nichtzulassungsbeschwerde . Anhörungsrüge sind somit Verfassungsbeschwerde Umstände vorzutragen ergibt Gericht Entscheidung Vorbringen übergangen haben muss vgl. BVerfGE 216 Beschluss 19 . März aaO . . Auch Entscheidungserheblichkeit geltend gemachten Gehörsverletzung hat Partei § 321a Abs. Satz substantiiert darzulegen . tatsächlich Gehörsverletzung vorliegt ist zwar Frage Begründetheit Rüge . Steht jedoch vornherein geltend gemachte Gehörsverletzung nachteilige Wirkungen betroffene Partei haben kann ist bereits unzulässig Beschluss 17 . Februar XI juris ; vgl. auch Beschlüsse 15 November . 3 ; 21 Juli juris . 1 ; 14 . Mai . . 2 . vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen wird Anhörungsrüge Beklagten gerecht . Beklagte zeigt schon Revisionsinstanz berücksichtigendes Vorbringen Senat übergangen haben könnte . Vielmehr erschöpft Darlegung Rechtsauffassung Senats abweichenden Würdigung Gesichtspunkten Gegenstand Revisionsverfahrens waren erstmals Anhörungsrüge vorgetragen werden Grund vornherein ungeeignet sind Gehörsverletzung darzulegen . Anhörungsrüge trägt Punkt Begründung Senat habe annehmen dürfen Parteien 1 . Januar Tarifkundenverhältnis begründet worden sei . wiederholt lediglich Senatsurteil dort . abweichende Rechtsauffassung wesentliche Senat entscheidend erachtete Gesichtspunkte vgl. . ausblendet darlegt konkreten entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen ansieht . Gleiches gilt Rüge Punkt angeführten Überlegungen § Nr. Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin Senat Senatsurteil . Revisionsauffassung übereinstimmenden Sinn ausgelegt hat . Rüge Punkt Begründung Senat abweichenden Auslegung Schreibens Klägerin 11 November Rechtsvorschriften Unionsgesetzgebers beruft liegt hierin schon vornherein Darlegung entscheidungserheblichen Gehörsverletzung Beklagten nunmehr erstmals vorgebrachte Argumentation Gegenstand Revisionsvorbringens war . Übrigen erschöpft Vorbringen Punkt wiederum Wiederholung Senatsurteil abweichenden Rechtsauffassung Beklagten Hinblick Inhalt Schreiben Klägerin 11 November verkörperten Willenserklärung . Rüge wendet Punkt schließlich erneut pauschal auch . Senatsurteils zugrunde gelegte gefestigte Rechtsauffassung Senats Tarifkundenverhältnis Vertragsbeginn geltende Preis Billigkeitskontrolle entzogen ist zeigt aber ansatzweise entscheidungserheblichen Vortrag übergangen ansieht . Anhörungsrüge schließlich allgemein Beschwerde EU-Kommission Az . verweist handelt wiederum neues Vorbringen Gegenstand Revisionsverfahrens war Anhörungsrüge vornherein begründen kann . Anhörungsrüge beantragte Aussetzung vorliegenden Verfahrens gemäß § scheidet schon eingetretenen Rechtskraft Urteils . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung