NAMEN Verkündet : 13 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Oktober Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 13 . Zivilkammer Landgerichts 9 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin entschieden worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Beklagte ist Mieterin Wohnung Klägerin Bahnhofscenter . Parteien streiten Betriebskosten Vorwegabzug ersten Stockwerken Komplexes untergebrachten gewerblichen Nutzer Lebensmittelgeschäft Behörde Gaststätte Praxen Ärzten Steuerberatern vorzunehmen ist . Klägerin verlangt Bezahlung tenabrechnungen Jahre ergebenden Salden insgesamt € Zinsen . Amtsgericht hat Beklagte Abweisung weitergehenden Klage Zahlung € Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten hat Landgericht Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil Amtsgerichts abgeändert Klage abgewiesen Beklagte Zahlung € Zinsen verurteilt worden war . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin hat Erfolg . Rechtsmittel ist gemäß Versäumnisurteil entscheiden Beklagte mündlichen Revisionsverhandlung ordnungsgemäßer Ladung vertreten war . Inhaltlich beruht Urteil indessen Säumnis Beklagten Sachprüfung vgl. Urteil 4 . April . . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : Klägerin stehe lediglich Nachzahlungsanspruch Höhe € Zinsen Salden Jahre ergebe . Nachzahlungsanspruch Abrechnungen weiteren Betriebskosten Jahre stehe Klägerin . Abrechnungen ausgewiesenen Salden seien fällig Abrechnungen mehrfacher Hinsicht stellenden formellen Anforderungen entsprächen . Zusammenstellung Gesamtkosten habe Klägerin unterlassen Wohnnutzung entfallenden Kosten ermitteln Ergebnis nachvollziehbar Abrechnung mitzuteilen . Auffassung Vorerfassung sei nötig erhebliche Mehrbelastung Beklagten Wohnungsmieterin stattfinde könne geteilt werden . Grundsteuer habe Klägerin Abrechnungsjahr Abrechnung selbst darzulegen Gesamtkosten € Wohnraummieter entfallenden Anteil € ermittelt Betrag Verhältnis Wohnflächen Wohnraummieter umgelegt . Folgeabrechnungen habe gesamte Grundsteuer allein Flächenanteil umgelegt auch erläutern . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beweislast erhebliche Mehrkosten gewerblicher Nutzung sei gewerblichen Nutzungsanteils % starkem Publikumsverkehr anwendbar . liege Hand Bereichen Allgemeinstrom Aufzug Pflege Außenanlagen Müllabfuhr Hausmeister Hausreinigung Heizung Wartung erhebliche Mehrkosten entstünden . Vergleich Kosten Allgemeinstrom Gebäudereinigung Durchschnittskosten Betriebskostenspiegel Deutschen Mieterbundes zeige Beklagten deutlich hohe Kosten Rechnung gestellt worden seien . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung mehrfacher Hinsicht stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Anspruch Klägerin Zahlung Nebenkostenabrechnungen Jahre ergebenden Salden verneint werden . klagegegenständlichen Betriebskostenabrechnungen sind Auffassung Berufungsgerichts formeller Mängel unwirksam . Formell ordnungsgemäß ist Betriebskostenabrechnung Rechtsprechung Senats allgemeinen Anforderungen entspricht also geordnete Zusammenstellung Einnahmen Ausgaben enthält . besonderen Abreden getroffen sind sind Abrechnung Gebäuden Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen : Zusammenstellung Gesamtkosten Angabe Verständnis erforderlich Erläuterung zugrunde gelegten Verteilerschlüssel Berechnung Anteils Mieters Abzug Vorauszahlungen Mieters Senatsurteile 19 November . 21 ; 28 . Mai . 10 ; 9 . April . 15 ; . . . Anforderungen werden Abrechnungen Klägerin gerecht . 1 . Auffassung Berufungsgerichts gehört Vornahme Vorwegabzugs gewerbliche Nutzung selbst dann Abrechnung stellenden Mindestanforderungen gewerbliche Nutzung erheblicher Mehrverbrauch verursacht wird Vorwegabzug geboten ist . Allerdings dürfen Rechtsprechung Senats Kosten vorab Mieter erteilten Abrechnung umlagefähige Anteile bereinigt werden ; Fall fehlt erforderlichen Angabe Gesamtkosten Senatsurteil 14 . Februar . . . Fall liegt hier indes Klägerin hat Gesamtkosten angegeben abzurechnenden Komplex entstanden sind . etwa Unrecht unterbliebener Vorwegabzug betrifft nur materielle Richtigkeit Abrechnung führt Unwirksamkeit Abrechnung insgesamt entsprechenden Korrektur erforderlichen Vorwegabzug . 2 . Berufungsgericht hat ferner verkannt formeller Fehler nur dann Unwirksamkeit Abrechnung insgesamt führt durchgängig gesamte Abrechnung zieht . Betrifft Fehler nur einzelne Kostenpositionen bleibt Abrechnung Übrigen unberührt jeweiligen Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können Senatsurteil 14 . Februar aaO . . Betriebskostenabrechnung ergebende Nachforderung verbleibt Vermieter dann insoweit auch Berücksichtigung unwirksam abgerechneten Positionen gerechtfertigt ist . 3 . Rechtsfehlern beeinflusst ist ferner Auffassung Berufungsgerichts Abrechnungen Klägerin Position Grundsteuer seien ausreichender Erläuterung Abrechnung selbst nachvollziehbar genügten Mindestanforderungen . Abrechnungszeiträume beanstandet Berufungsgericht Unrecht Klägerin weitere Erläuterung Umlage Flächenanteil vorgenommen habe . Erläuterung bedarf Umlageschlüssel Flächenmaßstab selbst verständlich ist Senatsurteil 19 November aaO . Bezüglich Abrechnung Jahr hat Berufungsgericht allerdings richtig gesehen vorweg vorgenommene Aufteilung Gesamtkosten Grundsteuer gewerblichen Mieter einerseits Wohnraummieter andererseits nachvollziehbar sein muss . Wirksamkeit Abrechnung ist insoweit erforderlich Mieter Gesamtkosten Rechenschritt ersichtlich sind dann weiter Wohnraummieter aufgeteilte Betrag € ermittelt wurde . Abrechnung Klägerin ist Gesamtbetrag Grundsteuer € angegeben ; lediglich Rechenschritt Klägerin Mietwohnungen entfallenden Betrag ermittelt hat erschließt Abrechnung selbst . Anders Berufungsgericht offenbar meint sind jedoch auch Erläuterungen berücksichtigen Vermieter Mieter Abrechnung mitgeteilt hat Beispiel Mietvertrag anlässlich vorangegangenen Abrechnung Nachfrage Mieters ; muss lediglich Ablauf Abrechnungsfrist geschehen vgl. Senatsurteil 19 November aaO . . Amtsgericht hat insoweit zutreffend abgestellt Klägerin Beklagten bereits Rechtsstreit Nebenkostenabrechnungen Jahre Schriftsätzen 3 . März 23 . Oktober erläutert hat Gesamtkosten Grundsteuer Verhältnis Summe Wohnflächen einerseits Summe Gewerbeflächen andererseits Mietergruppen aufteilt Verteilung so Wohnungen ermittelten Betrags einzelnen Wohnungen Flächenmaßstab vornimmt . hat Klägerin letztlich Verteilung insgesamt Flächenmaßstab durchgeführt nur Rechenschritte vorgenommen . Wiederholung Erläuterung Jahr 6 . September erteilten Abrechnung bedurfte Umständen . . kann Berufungsurteil Bestand haben Nachteil Klägerin erkannt worden ist ; ist insoweit aufzuheben Abs. . Sache ist Endentscheidung reif Berufungsgericht Feststellungen materiellen Richtigkeit Abrechnungen getroffen hat . Sache ist Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Rechtsprechung Senats auch Berufungsgericht Ansatz ausgeht ist Vorwegabzug Billigkeitsgründen -9- lich Gewerbenutzung Abrechnung Flächenmaßstab also Quadratmeter Fläche erheblichen Mehrbelastung Wohnungsmieter führt Senatsurteile 8 . März . f. 25 . Oktober . . Abrechnungseinheit nur einzelne gewerbliche Nutzer gehören gewerblich genutzte Flächenanteil hier überwiegt kommt Kosten Quadratmeter maßgeblich sind . gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen Vorwegabzug erforderlich machen trägt Mieter Beweislast Senatsurteil 25 . Oktober aaO . . Umstand gewerblich genutzte Flächenanteil überwiegt rechtfertigt Auffassung Berufungsgerichts Umkehr Darlegungsund Beweislast Lasten Vermieters . auch Fall kann Mieter erforderlichen Informationen Auskunft Vermieter Einsicht Abrechnung Grunde liegenden Belege verlangen ; Mieter weiterhin Lage sein sollte Vorwegabzug Gewerbeflächen maßgebenden Tatsachen vorzutragen Vermieter entsprechende Kenntnis verfügt nähere Angaben zumutbar sind kommt Gunsten Mieters Modifizierung Darlegungslast Grundsätzen sekundäre Behauptungslast hier Vermieters Betracht Senatsurteil 25 . Oktober aaO . Betriebskosten Quadratmeter gewerblichen Einheiten wesentlich höher sind vermieteten Wohneinheiten lässt pauschal Hinweis erhöhten Publikumsverkehr Gewerbeeinheiten Vergleich Betriebskostenspiegel wiesenen Durchschnittskosten begründen kann nur konkreten Gegebenheiten Gebäudekomplexes einerseits Art gewerblichen Nutzung andererseits beurteilt werden . ist einzelnen Betriebskosten differenzieren . So mag Discounter Gaststätte verursachte Publikumsverkehr je örtlichen Gegebenheiten Turnus Gebäudereinigung Vervielfachung entsprechenden Kostensteigerungen Position Betriebskosten führen Gartenpflege Gebäudeversicherung notwendig aufwendiger wesentlich teurer ist reinen Wohnkomplex bezieht Gebäude auch Büros Arztpraxen Läden untergebracht sind . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Duisburg-Ruhrort Entscheidung Entscheidung