NAMEN Verkündet : 6 Juli Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja AVBFernwärmeV Allgemeine Versorgungsbedingungen Fernwärmeliefervertrag unterliegen Fällen § Abs. Satz AVBFernwärmeV abgesehen Vorschriften Allgemeine Geschäftsbedingungen AVBFernwärmeV. Auslegung vorformulierten Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind aber gleichen Maßstäbe heranzuziehen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rahmen . . Stellt Preisanpassungsklausel Allgemeinen Versorgungsbedingungen allein Preisindex eingesetzten Energieträger fehlt gemäß § Abs. Satz AVBFernwärmeV § Abs. Satz AVBFernwärmeV Berücksichtigung jeweiligen Verhältnisse Wärmemarkt Marktelement erforderlichen Berücksichtigung Kostenentwicklung Erzeugung Bereitstellung Fernwärme Versorgungsunternehmen Kostenelement sei denn wäre sichergestellt konkreten Energiebezugskosten Versorgungsunternehmens Wesentlichen auch gewissen Spielräumen gleicher Weise entwickelten Index Fortführung Urteil 6 . April . Urteil 6 Juli OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 9 . Zivilsenats Hanseatischen 22 . Dezember aufgehoben . Berufung Klägerin Zwischenfeststellungsurteil Kammer Handelssachen Landgerichts 20 . März Fassung Berichtigungsbeschlusses 30 . Mai wird zurückgewiesen . Übrigen wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin betreibt Seniorenwohnanlage Beklagten errichteten Fernheizwerk Fernwärme versorgt wird . Jahre geschlossenen Wärmeliefervertrages Folgenden : Vertrag noch läuft lautet folgt : " Errichtung Bauvorhabens 1 . Firma Klägerin wird Plan Anlage bezeichneten Gewerbebetrieb geschätzten Anschlusswert ca. errichten . Vertrag erfolgt Berechnung Wärmeanschlusswertes gewerblich genutzten Gebäuden Summe Wärmebedarfs Raumheizung berechnet Januar Wärmenennleistung Gebrauchswassererwärmung sonstige Wärmeverbrauchseinrichtungen gesondert ermittelt werden . Sofern innerbetriebliche Einrichtungen Vorrangschaltungen reduziert werden kann gilt reduzierte Firma bestellte max. Leistung Wärmeanschlusswert . Stellt Firma Produktionswärme Fernheizwerk gelieferten Wärme einsetzen kann so vermindert entsprechend Produktionswärme ständig erzeugt wird . Steht Produktionswärme ständig Verfügung vermindert Wärmeanschlusswert . Firma ist aber berechtigt Produktionswärme teilweisen Deckung Wärmeverbrauchs einzusetzen . 2 . Ziffer angegebene Anschlusswert wird folgenden Stufen erreicht : 1 . : Beginn Wärmeversorgung 2 . Wärmeanschlusswert : Beginn Wärmeversorgung 3 . Wärmeanschlusswert : Beginn Wärmeversorgung Umfang Ablauf Bauvorhabens gehören Grundlagen Vertrages . 3 . Firma wird Beklagte mindestens Monate vorher . genauen Termine Wärmeversorgung aufzunehmen ist dann endgültigen Wärmeanschlusswerte Ziff . mitteilen . 4 . Firma steht Ziffer genannten Terminen Wärme abgenommen werden kann . Wird Ziffer angemeldete Wärmeleistung termingerecht erreicht werden Ziffer angemeldeten gemäß § Ziffer Satz beanstandeten Anschlusswerte erreicht so hat Firma Gründe vorliegen Firma nachweislich vertreten hat entgehenden Wärmegrundpreis § Ziffer gemindert gemäß § Ziffer gleichen Zeitraum zahlenden Grundpreis Baubeheizung ersetzen . 5 . Ändert Betriebsumstellungen Anschlusswert so werden Vertragspartner geänderten Verhältnissen entsprechend neue Vereinbarungen treffen . " bildet § Ziffer Vertrages Grundlage Berechnung Grundpreises . dient Deckung verbrauchsunabhängigen Kosten Beklagten Betrieb Fernheizwerks entstehen . Ziffer Vertrages enthält Preisänderungen folgende Regelung : " A.G. ist gemäß Anlage enthaltenen Preisänderungsformeln Ermäßigung Wärmepreises verpflichtet Erhöhung Wärmepreises berechtigt dort genannten Kostenfaktoren % ändert . " Anlage enthaltene Formel Arbeitspreis lautet : " bedeuten : Arbeitspreis 1 . Mai Neuer Arbeitspreis Jahresdurchschnittspreis schweres Heizöl frei Betrieb gewerblichen Verbrauchers Abnahme mindestens Verbrauchsteuer DM/t veröffentlicht Statistischen Bundesamt Fachserie M Preise Löhne Wirtschaftsrechnungen Reihe Preise Preisindices industrielle Produkte Stand Jeweiliger Jahresdurchschnittspreis schweres Heizöl frei Betrieb gewerblichen Verbrauchers Abnahme mindestens Abrechnungsjahr auslaufende Kalenderjahr jeweiligen Verbrauchsteuer je veröffentlicht Statistischen Bundesamt Fachserie M Preise Löhne Wirtschaftsrechnungen Reihe Preise Preisindices industrielle Produkte Jahresindex elektrischen Strom Abgabe gewerbliche Betriebe Umsatzsteuer veröffentlicht Statistischen Bundesamt Fachserie M Preise Löhne Wirtschaftsrechnungen Reihe Preise Preisindices industrielle Produkte Stand Str Jeweiliger Jahresindex elektrischen Strom Abgabe gewerbliche Betriebe Umsatzsteuer Abrechnungsjahr auslaufende Kalenderjahr veröffentlicht Statistischen Bundesamt Fachserie M Preise Löhne Wirtschaftsrechnungen Reihe Preise Preisindices industrielle Produkte . … " Preisklausel ist gemäß § Ziffer Vertrages auch anzuwenden Notwendigkeit Einsatzes anderen Brennstoffs schweres Heizöl ergeben sollte Maßgabe Faktoren Brennstoff geltenden entsprechenden Jahresdurchschnittspreise zugrunde legen sind . § Ziffer Vertrages erklärte Klägerin einverstanden Beklagte Betrieb Verwaltung Fernheizwerks Tochtergesellschaft GmbH Folgenden : überträgt dann Beklagte währleistung ordnungsgemäße Erfüllung Vertrages übernimmt . ist § Ziffer vereinbart Übertragung einzelner Rechte Verpflichtungen Vertrag Übertragung Vertrages insgesamt nur schriftlicher Einwilligung anderen Vertragspartei erfolgen kann sei denn Übertragung " Konzerngesellschaft Gesellschafter Firma handelt . Abrechnungen wurden Folgezeit erstellt auch Fernheizwerk betrieb Klägerin Rechnung gestellten Preise Abschläge zahlte . Beklagte hat behauptet Vertragsverhältnis insgesamt übertragen haben . Jahre wurde Betrieb Fernheizwerks Heizöl Erdgas umgestellt . Grund Umstellung war umweltbehördliche Anordnung Weiterbetrieb Heizöl erheblich verteuert hätte . wurde Arbeitspreis geänderten Preisanpassungsformel abgerechnet folgt lautet : " steht neuen Arbeitspreis Erdgas G jeweiligen Jahresindex Stadtwerken Fernheizwerk gelieferte Erdgas . Str jeweiligen Jahresindex elektrischen Strom Abgabe gewerbliche Betriebe Mehrwertsteuer Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird . Zusatz " " kennzeichnet jeweiligen Ausgangswert . " Formel wurde auch " Ergänzenden Bedingungen F. Lieferung Fernwärme Fernheizwerk " § AVBFernwärmeV eingefügt . Änderung " Ergänzenden Bedingungen " wurde Jahre veröffentlicht . Folgezeit wurden Preisänderungen Basis neuen derungsklausel vorgenommen . Klägerin wandte erstmals Erhebung Klage 29 . Dezember Methode Berechnung . Klägerin ließ Betrieb Vorrangschaltung einbauen Installation Ende Jahres fertig gestellt wurde . 19 . Dezember forderte Beklagte schriftlich Vertrag Kilowatt bestimmten Anschlusswert Installation Vorrangschaltung kW herabzusetzen . lehnte Beklagte . Klage verlangt Klägerin Rückzahlung Auffassung geleisteten Zahlungen Fernwärmelieferungen Jahre . Wege Zwischenfeststellungsklage begehrt zunächst Feststellung Fernwärmeabrechnungen Beklagten Verbrauchsperiode Grundpreis Anschlusswert richtet Antrag . Weiteren erstrebt Feststellung Arbeitspreis auch Abrechnungsjahren fortlaufend Umstellung Brennstoffs Gas ausschließlich Anlage Vertrages niedergelegten Formel berechnet Antrag hilfsweise Beklagten Umstellung Gas verwendete Formel Berechnung Arbeitspreises vertraglichen Abmachungen Parteien entspricht Beklagten Berechnung gelieferten Fernwärme verwendet werden darf . Schließlich begehrt Feststellung Beklagte verpflichtet ist Klägerin Rechnung gestellten Preise Lieferung Fernwärme Jahren Erdgas-Basis errechnen Erdgas geltenden entsprechenden Jahresdurchschnittspreise Faktoren zugrunde legt Antrag . Landgericht hat Zwischenfeststellungsanträgen stattgegeben ; Antrag hat abgewiesen . Hiergegen haben Parteien Berufung eingelegt . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht erstinstanzliche Urteil abgeändert Zwischenfeststellungsklage insgesamt stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Zwischenfeststellungsklage sei begründet . Ziffer Satz Vertrages sehe ausdrücklich dann innerbetriebliche Einrichtungen Vorrangschaltungen reduziert werden könne reduzierte Firma bestellte maximale Leistung gelte . Beklagte versäumt habe Vertragstext unmissverständlich verankern Wärmeanschlusswert Fertigstellung Gebäudes Mal festgeschrieben sei könne jedenfalls allein systematischen Stellung Errichtung Bauvorhabens " überschriebenen Bestimmung gefolgert werden Fertigstellung Bauvorhabens Anschlussreduzierung mehr möglich sei . systematische Auslegung genannten Vertragspassage führe eher gegenteiligen Ergebnis . sei erkennbar Bedeutung fragliche Bestimmung überhaupt haben solle Wärmeanschlusswert ganze Vertragslaufzeit unveränderbar sein solle . § Abs. Vertrages sollten endgültigen Wärmeanschlusswerte Monate Beginn Wärmeversorgung mitgeteilt werden ; Monaten werde aber schwerlich noch innerbetrieblichen Maßnahmen Reduzierung -9- führten kommen so § Abs. Satz vollständig leer liefe auch spätere Änderung noch möglich wäre . Vertragsbestimmung zumindest zweifelhaft sei müsse Beklagte Vertragspartnerin Vertragswerk weitgehend vorformuliert vorgegeben haben dürfte jedenfalls ungünstige Auslegungsvariante gefallen lassen § 305c . Feststellungsanträge seien ebenfalls begründet . sei Vertragspartnerin Klägerin . Auch jahrelang widersprochen akzeptierten Korrespondenz Bezug Vertrag könne gefolgert werden Einvernehmen Auswechslung Vertragspartners bestanden habe . Klägerin habe gemäß § Ziffer Vertrages Vertragsschluss einverstanden erklärt Beklagte Betrieb Verwaltung Fernheizwerks Tochtergesellschaft stelle so F. übertrage . Sicht Klägerin Verwaltung betraut wesen sei Vertragspartner geworden sein . habe Klägerin Abrechnungen erhalten habe zwanglos so einordnen können Verwaltungsfirma Vertragspartnerin übertragenen Aufgaben wahrgenommen habe . habe Zeitpunkt Klägerin rungen abgegeben ausdrücklich namens Vollmacht Beklagten Änderungen Parteien bestehenden Vertrages Klägerin vereinbart habe . Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden seien könnten auch später vorgenommene Änderungen Geschäftsbedingungen Vertragsverhältnis Parteien maßgebend sein . § Ziffer Vertrages vereinbarte Möglichkeit Übertragung Vertrages Tochtergesellschaft wirksam sei könne dahinstehen . Beklagte habe substantiiert dargelegt Weise derartige Übertragung gesamten Vertrages stattgefunden haben solle . Maßgeblich Abrechnung blieben zunächst Regelungen Ausgangsvertrag Jahre . sei allerdings Veränderung Rechnung tragen Betrieb Fernheizwerks Heizöl Erdgas umgestellt worden sei notwendige Umstellung Sinne § Ziffer Parteien geschlossenen Vertrages handele . derartigen Einsatz anderen Brennstoffs bestehe Vertrag Regelungslücke Berücksichtigung Interessenlage mutmaßlichen Parteiwillens dahingehend schließen sei auch insoweit Regelung § Ziffer Vertrages anzuwenden sei so ursprünglichen Preisänderungsklausel bleibe Faktoren aber neuen Brennstoff geltenden Preise Grunde legen seien . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Annahme Berufungsgerichts ergibt § Vertrages Klägerin Anspruch Herabsetzung Wärmeanschlusswertes Einbaus Vorrangschaltung Jahre . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch Anspruch Klägerin begehrte Berechnung Arbeitspreises bejaht werden . 1 . Beklagte ist Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch passivlegitimiert . kommt Beklagte meint Vertragsverhältnis insgesamt übertragen hat Klägerin meint Fall ist . Auch Vertragsübernahme auszugehen sein sollte änderte Passivlegitimation Beklagten Beklagte auch eigenen Vorbringen Revisionsverfahren § Ziffer Vertrages Verpflichtungen Garantin einzustehen hat . 2 . Auslegung § Vertrages Berufungsgericht dahingehend Änderung Wärmeanschlusswertes gesamten Vertragslaufzeit zulässig sei erweist rechtsfehlerhaft . Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unterliegt hier uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung . Berufungsgericht hat zwar ausdrücklichen Feststellungen getroffen § Vertrages Allgemeine Versorgungsbedingung handelt . hat Beurteilung aber bereits Landgericht Parteien auch Revisionsverfahren unbeanstandet § . Grunde gelegt so revisionsrechtliche Prüfung auszugehen ist zumindest § Parteien geschlossenen Vertrages Beklagten gestellte Allgemeine Versorgungsbedingung handelt . Auslegung gelten zumindest vorliegend relevante Frage Reduzierung Wärmeanschlusswertes gleichen Maßstäbe Allgemeinen Geschäftsbedingungen . Allerdings handelt vorliegend Fernwärmeliefervertrag Ansicht Berufungsgerichts Vorschriften Allgemeine Geschäftsbedingungen § § . zuvor Gesetz Regelung Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB-Gesetz ; 9 . Dezember . S. unterliegt . Versorgung Fernwärme richten Rechtsbeziehungen Parteien Wärmelieferungsvertrages grundsätzlich gemäß § Rechtsverordnung erlassenen Allgemeinen Bedingungen Versorgung Fernwärme AVBFernwärmeV 20 . Juni . S. ; vgl. Einzelnen Senatsurteile 6 . April . f. ; juris . . Veröffentlichung vorgesehen ; jeweils . Inhaltskontrolle gemäß § § . findet derartigen Verträgen nur dann Voraussetzungen § Abs. AVBFernwärmeV vorliegen Wärmelieferungsverträge Industriekunden handelt § Abs. AVBFernwärmeV . Ausnahmefälle vorliegt hat Berufungsgericht festgestellt wird auch Revisionsinstanz geltend gemacht . Auslegung vorformulierten Allgemeinen Versorgungsbedingungen sind aber gleichen Maßstäbe heranzuziehen Geschäftsbedingungen Rahmen § . . Gesetzgeber wollte zwar AVBFernwärmeV Besonderheiten Energielieferung berücksichtigen BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp Allgemeine Versorgungsbedingungen Fernwärme 2 . Aufl . S. . Auslegungsfrage aber Besonderheiten beruht AVBFernwärmeV auch entsprechende Regelung enthält ist Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze zurückzugreifen vgl. SchmidtSalzer Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer Kommentar Allgemeinen Versorgungsbedingungen § AVBFernwärmeV . 430 ; direkte Anwendung § . insoweit Witzel Witzel/Topp aaO S. ohnehin weitgehend bereits Erlass Rechtsprechung entwickelt waren zunächst unabhängig Kodifizierung derartige Verträge Anwendung fanden vgl. Pfeiffer AGB-Recht 5 . Aufl . . . . Anhaltspunkte Verordnungsgeber Allgemeinen Versorgungsbedingungen Fernwärmebereich Auslegungsgrundsätze Einführung AVBFernwärmeV aufgeben wollte sind ersichtlich . Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung Senatsurteil 9 . Juni . . gilt auch Allgemeine Versorgungsbedingungen . Ebenso Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Allgemeine Versorgungsbedingungen ausgehend Verständnismöglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden vgl. Senatsurteil 9 . Juni aaO . . führt vorliegend Ergebnis Änderung Anschlusswertes nur Errichtung Bauvorhabens möglich war . spricht bereits systematische Auslegung Vertrages . hat Überschrift " Errichtung Bauvorhabens " betrifft damalige Bauvorhaben Klägerin . Regelungen Klausel befassen Wärmeanschlusswert errichtenden Objekts entsprechen chronologischen Ablauf Bauvorhabens so schon Regelungsgehalt § Ziffer dahingehend verstehen ist hier Bedingungen vereinbart sind Bauphase noch Änderungen zunächst vereinbarten Wärmeanschlusswertes zulässig sein sollten . Ziffer enthält Grundlagen Berechnung wertes Basis ausdrücklich bezeichneten geschätzten Anschlusswert . Ziffer stellt ebenso ausdrücklich Bauvorhaben enthält Aussagen Stufen Bauphase Wärmeanschlusswert erreicht wird . § Ziffer hatte Klägerin Monate Lieferbeginn endgültigen Wärmeanschlusswert mitzuteilen . Ansicht Berufungsgerichts läuft Frist Regelung § Ziffer bezüglich Reduzierung Wärmeanschlusswertes Einbau Vorrangschaltung Zeit schwerlich wärmereduzierenden Maßnahmen kommen werde . Berufungsgericht übersieht genannten Monate Zeitraum Mitteilung endgültigen Werte Lieferbeginn betreffen Regelung Ziffer aber Zeitraum Vertragsschluss Gegenstand hat . Bauphase Zusatzeinbauten noch Reduzierung Wärmeanschlusswertes kommen kann erscheint fernliegend so Regelung auch sinnvoll ist . Ist Bauphase hingegen beendet hat Klägerin Beklagten gemäß § Ziffer erforderliche Mitteilung endgültigen gewünschten Lieferbeginn gemacht führt spätere Einbau Vorrangschaltung Reduzierung Wärmeanschlusswertes § Abs. . ergibt bereits § Ziffer ausdrücklich geregelt ist Klägerin gewünschten Termin Wärmeabnahme Wärmegrundpreis Basis mitgeteilten Wärmeanschlusswertes entrichten hat selbst erst verspätet erreicht wird . folgt Parteien Vereinbarung Wärmeanschlusswertes verbindliche Regelung gesamte Vertragslaufzeit ging . Möglichkeit Änderung Anschlusswertes sieht lediglich § Ziffer Fall hier ersichtlich vorliegenden Betriebsumstellung . Zwar handelt Situation regelmäßig erst Ende Bauphase eintritt . kann aber Schluss gezogen werden auch Regelung § Ziffer Vertrages noch Änderungen Anschlusswertes verbindlichen Mitteilung § Ziffer erlaubt . Regelungsgehalt § Ziffer unterscheidet Betriebsumstellung eindeutig übrigen Ziffern § dargestellt ausschließlich Bauvorhaben Gegenstand haben . Übrigen spricht aber auch § Ziffer Verbindlichkeit ursprünglich vereinbarten Wärmeanschlusswertes selbst Betriebsumstellung sieht Vertrag automatische Änderung Anschlusswertes nur Erfordernis neuen Vereinbarung . Auslegung entspricht auch Interessenlage Parteien . liegt Berechnung Grundpreises Grunde Vorhaltekosten Energieversorgers abgegolten werden . liegt Hand Kosten überwiegend Beginn Vertrages hier § vereinbarte Errichtung Heizkraftwerks anfallen erst Laufe Vertrages eintretende Veränderung Wärmebedarfs mehr beeinflusst werden können so bindende Festlegung Wärmeanschlusswertes Vertragslaufzeit Sicht redlichen Vertragspartners erforderlich ist . Auch Seiten Klägerin besteht Interesse Beklagten errichtete Heizkraftwerk Dimensionierung erbringenden Leistung entspricht Beklagten wirtschaftlich betrieben werden kann fortlaufende Bezug ausreichenden Menge Fernwärme gesichert ist . wirtschaftlicher Betrieb Anlage ist aber nur sichergestellt Beklagte Rücksicht Beginn Vertragsverhältnisses nen Investitionskosten Kalkulationsgrundlage langfristig erhält überschaubar gestalten kann vgl. Senatsurteil 7 . Mai 292 Beschluss 6 November . 3 . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ebenso Anspruch Klägerin gewünschte Berechnung Arbeitspreises bejaht werden . Grundlage bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts kann Klageanträgen stattgegeben werden . Landgericht hat offen gelassen Anlage Vertrag Jahre enthaltenen Preisanpassungsklausel Individualabrede handelt . Auch Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen . ist revisionsrechtlich Vortrag Beklagten Grunde legen Preisanpassungsklausel vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingung handelt . sind Vertrag § Abs. AVBFernwärmeV AVBFernwärmeV anzuwenden Folge Preisanpassungsklausel anders individualvertragliche Preisanpassungsregelung Anforderungen § Abs. AVBFernwärmeV vorliegend anwendbaren Fassung Folgenden aF ; Neufassung 4 November . S. ist Bestimmung Abs. enthalten genügen muss . ursprünglich vereinbarte Preisanpassungsklausel § Abs. AVBFernwärmeV verstößt war Ablauf Übergangsfrist § Abs. AVBFernwärmeV Beginn 31 . August folgenden Abrechnungsperiode § nichtig vgl. Senatsurteile 6 . April aaO . ; aaO . . § Abs. Satz AVBFernwärmeV aF müssen Preisanpassungsklauseln so ausgestaltet sein Kostenentwicklung Erzeugung Bereitstellung Fernwärme Unternehmen auch jeweiligen Verhältnisse Wärmemarkt angemessen berücksichtigen . soll kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden soll aber auch Umstand Rechnung getragen werden Gestaltung Fernwärmepreise " losgelöst Preisverhältnissen Wärmemarkt vollziehen kann " vgl. BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp aaO . Verordnungsgeber wollte wirtschaftlichen Bedürfnissen Fernwärmeversorgung Rechnung tragen . wirtschaftliche kostengünstige Versorgung Fernwärme setzt Abschluss langfristiger Verträge notwendige Preisanpassungen nur Rahmen Preisänderungsklauseln vollziehen können vgl. BR-Drucks . abgedruckt Witzel/Topp aaO ; Witzel Verordnung Allgemeine Bedingungen Versorgung Fernwärme § AVBFernwärmeV S. . hat Verordnungsgeber Kombination Varianten entschieden Marktelement vgl. Senatsurteil 6 . April aaO . . allein Preisindizes abstellende Preisanpassungsklausel Anlage Vertrag nur Preisgleitklauseln vgl. Senatsurteile 6 . April aaO . . ; aaO . . geltenden Anforderungen entspricht auch Klägerin gewünschte modifizierte Fassung § Abs. AVBFernwärmeV zulässig ist kann Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts abschließend beurteilt werden . gilt auch Klägerin gewünschte modifizierte Fassung . Klausel berücksichtigt zwar ursprünglichen auch Klägerin gewünschten modifizierten Fassung verwendeten Brennstoff Strom Marktpreis ; lässt aber Grundlage bisherigen Feststellungen erkennen Bezug konkreten Kosten Erzeugung Bereitstellung Fernwärme besteht . Kostenbezug ist aber erforderlich § Abs. AVBFernwärmeV verlangt Preisänderungsparameter auch tatsächlichen Kosten ausrichtet . Kriterium Kostenorientierung ist gewahrt Klausel kostenmäßigen Zusammenhang mehr hinreichend erkennen lässt vgl. Anforderungen Kostenorientierung Tarifgestaltung Energierecht . S. . derartige Kostenorientierung fehlt bloßen Berücksichtigung Indexes eingesetzten Energieträger sei denn wäre sichergestellt konkreten Energiebezugskosten Versorgers Wesentlichen auch gewissen Spielräumen gleicher Weise entwickelten Index vgl. Senatsurteil 6 . April aaO . . hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . . kann angefochtene Urteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Antrags Zwischenfeststellungsklage ist Rechtsstreit Endentscheidung reif insoweit weitere Feststellungen treffen sind . Senat entscheidet Antrags Sache selbst § Abs. . Zwischenfeststellungsklage insoweit unbegründet ist ist Berufung Klägerin landgerichtliche Urteil zurückzuweisen . Anträge ist Sache Endentscheidung reif insoweit Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung O Entscheidung 22.12.2009