NAMEN Verkündet : 9 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § § . jetzt : § InvErlWobauldG 22 . April . S. Art . Wohnbaulandgesetz Wohnungseigentum ist auch dann " Überlassung Mieter " Sinne § 564b Abs. Nr. Satz . begründet worden Mieter gekündigt wurde Zeit Begründung Wohnungseigentums Angehöriger Wohnung lebte Tode damaligen Mieters Gesetzes Mietverhältnis eingetreten ist . Angehörige rückt auch bezüglich Vermieter Kündigung Eigenbedarfs beachten hat Rechtsposition verstorbenen Mieters . Urteil 9 Juli AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 7 . Januar aufgehoben . Berufung Klägers Urteil Amtsgerichts Abteilung 2 . Oktober wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittelzüge tragen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Kündigung Mietverhältnisses Eigenbedarfs . Eltern Beklagten mieteten Vertrag 20 . Februar Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung damaligen Eigentümerin Hauses . Beklagte lebte Wohnung . Jahre begründete damalige Eigentümerin Hauses Wohnungseigentum Wohnung 11 November Grundbuch eingetragen wurde . 20 November verstarb Eltern Beklagten allein noch lebende Mutter . Beklagte verblieb Wohnung . Auflassung 13 . Dezember Eintragung Grundbuch 4 . März erwarb Kläger Eigentum Wohnung Grundstückseigentümerin . Schreiben 25 Juli Beklagten zugegangen 28 Juli kündigte Kläger Mietverhältnis 31 Juli Begründung benötige Wohnung Töchter . Klage verlangt Kläger Beklagten Wohnung lebenden Angehörigen Tochter Beklagte Enkel Beklagter Räumung Herausgabe Wohnung . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Kündigung zehnjährige Sperrfrist § Abs. Nr. Satz Verbindung Gesetz Sozialklausel Gebieten gefährdeter Wohnungsversorgung . S. Verordnung Berliner Senates 11 . Mai . S. entgegenstehe . Berufung Klägers hat Landgericht Klage stattgegeben . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Bedeutung ausgeführt : Kläger geltend gemachte Eigenbedarf sei Ergebnis Beweisaufnahme berechtigt . Räumungsbegehren Klägers scheitere Sperrfrist § Abs. Nr. Satz . Verbindung Gesetz Sozialklausel Gebieten gefährdeter Wohnungsversorgung Verordnung Berliner Senats 11 . Mai . S. . Verordnung abzeichnender nachhaltiger Entspannung Wohnungsmarktes entsprechend Entscheidung Oberverwaltungsgerichts 2 . Zweckentfremdungsverbot-Verordnung 15 . März 1 . September Verfassungswidrigkeit Kraft getreten sei könne gestellt bleiben Kündigung bereits zuvor 25 Juli ausgesprochen worden sei . Entscheidend Anwendung Kündigungssperrfristen sei jedoch zeitliche Aufeinanderfolge Überlassung Wohnung Begründung Wohnungseigentum Veräußerung . Wohnung sei Beklagten Begründung Wohnungseigentums überlassen gewesen . Überlassung müsse nämlich Mietvertrages erfolgt sein . Beklagte habe Wohnung Tod Mutter aber Mieterin lediglich Angehörige Hauptmieterin genutzt . Auch Sinn Regelung müsse Zeitpunkt ankommen Mieter Wohnung " eigene " übernehme . ergebe schließlich auch Abs. . Regelung bedürfte Überlassen Wohnung schon Zeitpunkt gegeben wäre später eintretende Mieter Wohnung bewohnt hat . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung entscheidenden Punkt stand . Berufungsgericht hat Unrecht angenommen Eigenbedarf gestützte Kündigung Klägers 25 Juli zehnjährige Wartefrist Gesetzes Sozialklausel Gebieten gefährdeter Wohnungsversorgung Art . Gesetzes Erleichterung Investitionen Ausweisung Bereitstellung 22 . April . S. folgenden : Sozialklauselgesetz Verbindung Verordnung Berliner Senats 11 . Mai . S. Anwendung findet . 1 . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts . Tatbestand § Abs. Satz Nr. Satz . auch Tatbestand Satz Nr. Sozialklauselgesetzes Art . § Abs. EGBGB Mietverhältnis Parteien 31 . August weiter anzuwenden sind setzen Überlassung Wohnräume Mieter Wohnungseigentum begründet Wohnungseigentum veräußert wurde vgl. etwa Grapentin : Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . Kap . IV . Schmidt-Futterer/Blank Wohnraumschutzgesetze 7 . Aufl . . . . . . . Richtig ist auch Meinung Berufungsgerichts Überlassung Wohnräume Sinne genannten Vorschriften liege nur dann Einräumung Besitzes Mietvertrages Bewohner erfolge dementsprechend ausreiche Räume Begründung Wohnungseigentums anderen Rechtsverhältnisses genutzt würden . ergibt Wortlaut Vorschriften " Überlassung Mieter " steht Übereinstimmung Zweck Regelungen allgemeine Meinung vgl. aaO . m.w . . ; siehe auch . 2 . Berufungsgericht hat jedoch Unrecht Umstand Bedeutung beigemessen Wohnung Zeitpunkt Begründung Wohnungseigentums Mutter Beklagten Mieterin überlassen war Beklagte Tod § . Art . § Abs. Nr. Mietverhältnis eingetreten ist . gesetzliche Eintritt Mietverhältnis Überlassung Mietsache Mieter Wohnungseigentum bereits begründet noch veräußert worden ist hat Folge erst Veräußerung Wohnungseigentums beginnende Wartefrist Kündigung Eigenbedarfs auch Kündigung eingetretenen Familienangehörigen gilt . § . tritt gemeinsamen Hausstand Mieter lebende Familienangehörige Tod Mieters bestehende Mietverhältnis . Gesetz entsteht neues Mietverhältnis bisherige Mietverhältnis wird abgesehen Wechsel Person Mieters unverändert fortgesetzt . Familienangehörige tritt grundsätzlich vollem Umfang Rechtsstellung bisherigen Mieters § . 22 ; ähnlich : 10 . Aufl . . ; . 8 ; Sternel Mietrecht 3 . Aufl . Kap . . . Ist Zeit Überlassung Wohnung bisherigen Mieter Tod Wohnung Wohnungseigentum umgewandelt worden so waren schon Lebzeiten verstorbenen Mieters Voraussetzungen geschaffen Fall Veräußerung Wohnung Kündigung Erwerbers Eigenbedarfs Wartefristen § § Abs. Satz . Satz Nr. Sozialklauselgesetzes eingreifen . Vorschriften Mieter ergebende Kündigungsschutz ist Fall bereits Eintritt Familienangehörigen Mietverhältnis angelegt gewesen . Wird schon gebildete Wohnungseigentum Eintritt Mietverhältnis veräußert so kommt § Abs. Satz Nr. Satz . Satz Nr. Sozialklauselgesetzes erforderliche Voraussetzung Wohnungseigentum erst " Überlassung Mieter " gebildet worden ist Überlassung eingetretenen Familienangehörigen Überlassung verstorbenen ursprünglichen Mieter vgl. auch Grapentin aaO Kap . . . Unrecht meint Berufungsgericht Regelung Abs. . ergebe Umkehrschluß Überlassung Mietsache verstorbenen Mieter eintretenden Familienangehörigen zugute kommen könne . Regelung § Abs. . Person verstorbenen Mieters Umwandlung Wohnungseigentum entstandenes Vorkaufsrecht eintretenden Ehegatten Familienangehörigen übergeht hat jedoch Vertragseintritt § Abs. eigenständige Bedeutung . nach Grundsatz § . . ist Vorkaufsrecht grundsätzlich übertragbar . Regelung § Abs. . wäre zumindest zweifelhaft Familienangehörige Eintritt Mietverhältnis auch Person bisherigen Mieters entstandene Vorkaufsrecht erwirbt . § Abs. . zugrundeliegende Wertung Wahrung Schutzfunktion Vorkaufsrechts Umwandlungen Tod Mieters entstandenes noch ausgeübtes Vorkaufsrecht § Abs. . trag eintretenden Personen zugute kommen soll vgl. Beschlußempfehlung Bericht Ausschusses Raumordnung Städtebauwesen Städtebau Abs. Satz WoBindG BT-Drucks . 8/3403 S. spricht übrigen eintretenden Familienangehörigen auch frühere Umwandlung schon angelegten Kündigungsschutz Fall Verkaufs Wohnungseigentums zuzubilligen . Wortlaut § . Gesetzeszusammenhang folgende Ergebnis steht auch Einklang Sinn Zweck § . einerseits auch § Abs. Satz Nr. Satz . Sozialklauselgesetzes andererseits . § . dient Schutz Mieter familienrechtlich verbundenen Hausgenossen . ebenso Mieter Lebensmittelpunkt Wohnung haben wird Tod Mieters zukommende Bestandsschutz Hausgenossen erstreckt vgl. etwa Heile : Bub/Treier aaO Kap . . ; aaO . . Ist noch Lebzeiten verstorbenen Mieters Wohnung Eigentumswohnung umgewandelt worden so konnte verstorbene Mieter ausgehen Verkauf Wohnung Erwerber Eigenbedarfs erst Ablauf Wartefristen § Abs. Nr. Satz Sozialklauselgesetzes wirksam kündigen kann . ist Bestand Mietverhältnisses sichernde Rechtsposition Übergang eintretenden Familienangehörigen genannten Zweck § . gerechtfertigt ist . wird andererseits veräußernde Vermieter unbillig belastet . ist Grund ersichtlich zufällige Umstand Todes Mieters erfolgter Umwandlung Wohnungseigentum geplanter Veräußerung -9- Vermieter Vorteil verschaffen soll Wartefrist mehr belastete Eigentumswohnung veräußern können . Wartefristen § Abs. Satz Nr. Satz . Satzes Nr. Sozialklauselgesetzes dienen Schutz Mieters Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung nachträgliche Umwandlung Wohnung Wohnungseigentum Verkauf verstärktes Bedürfnis Eigennutzung Vermieters geschaffen wird Mieter Abschluß Mietvertrages noch rechnen brauchte vgl. Lammel Wohnraummietrecht 1 . Aufl . . ; aaO § . f. . m.w . . . Gedanke gilt gleicher Weise auch Familienangehörige geschützte Rechtsposition eintreten . wird Satz Nr. Sozialklauselgesetz bestätigt besonderen Härte hinausgehenden Kündigungsschutz auch Härte Mieter " lebendes Mitglied Familie berücksichtigen ist . 3 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen rechtlichen Grund richtig § . Berufungsgericht konnte Rechtsfehler offenlassen Verordnung Berliner Senats 11 . Mai . S. Grundlage Sozialklauselgesetzes B. Gebiet bestimmt wird ausreichende Versorgung Bevölkerung Mietwohnungen angemessenen Bedingungen gefährdet ist entsprechend Oberverwaltungsgericht Urteil 13 . Juni Zweckentfremdungsverordnung Art . § Abs. Satz Gesetzes Verbesserung Mietrechts 4 November . S. vertretenen Auffassung 1 . September Kraft getreten ist Voraussetzungen gesetzlichen Ermächtigung mehr vorgelegen haben . Kündigung Klägers 25 Juli ist Beklagten 28 Juli zugegangen Zeitpunkt erfolgt genannte Verordnung auch Auffassung noch wirksam gewesen ist . Erfolg rügt Revisionserwiderung Berufungsgericht habe berücksichtigt Kündigung Klägers 25 Juli Kündigung nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten sei Kläger Kündigung Klageerhebung Antragstellung Berufungsverfahren nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholt habe Gründen Räumungsanspruch jedenfalls nunmehr begründet sei . 25 Juli 31 Juli ausgesprochene Kündigung Kündigung nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten ist kann dahingestellt bleiben auch Fall Kündigung zehnjährige Sperrfrist Satz Nr. Sozialklauselgesetzes Verfassungsmäßigkeit Gesetzes vgl. f. Verbindung Zeitpunkt Zugangs noch gültigen Verordnung Berliner Senats 11 . Mai aaO fünfjährige Sperrfrist § Abs. Satz Nr. Satz . Verbindung erst 1 . Oktober Kraft getretenen Verordnung Berliner Senats 22 . September . S. entgegenstünden . ganz überwiegender zutreffender Meinung Rechtsprechung Literatur darf nämlich vorgenannten Vorschriften Vermieter Kündigung erst Ablauf jeweiligen Wartefrist erklären . Frist muß Zeitpunkt Zugangs Kündigungserklärung bereits abgelaufen sein Vermieter kann Wartezeit Beachtung Kündigungsfristen § Abs. . Ablauf kündigen pentin aaO Kap . . ; 60 . Aufl . . ; Schmidt-Futterer/Blank aaO § . ; aaO § . ebenso auch entsprechenden Vorschrift § . : . 15 ; Lammel Wohnraummietrecht 2 . Aufl . . . Verständnis § Abs. Satz Nr. Satz . Satz Nr. Sozialklauselgesetz entspricht insbesondere Gesetzgebungsgeschichte Vorschriften Ausdruck gekommenen Willen Gesetzgebers : Oberlandesgericht hatte Rechtsentscheid 13 . Dezember Dreijahresfrist § Abs. Satz Nr. Satz anknüpfend Gesetzeswortlaut Vermieter erst " Ablauf Jahren berechtigte Interessen " berufen " kann entschieden Kündigung wirksam Ablauf Wartefrist ausgesprochen werden darf Ablauf ausgesprochene Kündigung zusätzlich Fristen § Abs. . gelten . Auslegung hat Gesetzgeber Einfügung Sätze § Abs. Satz Nr. . Gesetz Verbesserung Rechtsstellung Mieters 20 Juli . S. ausdrücklich angeschlossen Gesetzentwurf Bundesrates BT-Drucks . S. . Sozialklauselgesetz gilt . Zwar unterscheidet Wortlaut Satz Nr. § Abs. Nr. Satz . berechtigte Interessen Ablauf Frist " berücksichtigt " werden . ist aber sachlicher Unterschied § Abs. Satz Nr. Satz beabsichtigt unterschiedliche Formulierung beruht allein Vorschrift ursprünglich Sperrfrist konzipiert worden war vgl. BayObLG NJW-RR BayObLGZ . . . Kündigung Klägers Eigenbedarfs 25 Juli ist mithin schon unwirksam Zeitpunkt Zugangs Kündigungsschreibens 28 Juli fünfjährige Sperrfrist Abs. Nr. Satz . auch zehnjährige Sperrfrist Satz Nr. Sozialklauselgesetzes entgegenstanden . Unwirksamkeit Kündigungserklärung würde auch dann beseitigt Geltung Sperrfristen nachträglich Wirkung Zukunft weggefallen wäre . Mietverhältnis Parteien ist Kündigung 25 Juli beendet worden selbst Kündigung nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet würde . Revisionserwiderung aufgezeigten Vorbringen ergibt Kläger 1 . September Tatsacheninstanzen vorliegenden Rechtsstreits Gründen Kündigungsschreiben 25 Juli erneut gekündigt hat . Zwar kann Erhebung Räumungsklage weiteren Prozeßhandlungen Räumungsrechtsstreits schlüssige Kündigungserklärung liegen . setzt jedoch hinreichender Deutlichkeit Wille Klägers erkennbar ist Prozeßhandlung solle lediglich Durchsetzung bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen auch materiell-rechtliche Willenserklärung enthalten Urteil 6 November ; vgl. auch . Willen Vermieters kann hier bereits gekündigt worden ist Regel nur dann geschlossen werden Klageerhebung weiteren prozessualen Erklärung Räumungsanspruch neue Kündigungsgründe andere Umstände stützt erneute Kündigung Fall erste Kündigung unwirksam gewesen sein sollte Standpunkt aussichtsreich erscheinen lassen . Vorbringen zeigt erwiderung 23 . Juni zugestellte Klageschrift noch Zusammenhang Berufungsantrag mündlichen Verhandlung 2 Juli auch Schriftformerfordernis § . genügen würde . Berufungsurteil hat Kläger vielmehr Instanzen ausschließlich Wirksamkeit Kündigung 25 Juli verteidigt Auffassung vertreten Sperrfristen Abs. Satz Nr. . Sozialklauselgesetzes hätten Kündigung entgegengestanden . Berufungsgericht Sachvortrag Klägers übergangen hat wird Revisionserwiderung gerügt . Auch Kläger Revisionserwiderung vorsorglich Bezugnahme Gründe Kündigungsschreiben 25 Juli erklärte erneute Kündigung Mietverhältnisses nächstmöglichen Termin vermag Räumungsklage Erfolg verhelfen . Kündigungserklärung ist § Abs. Satz Revisionsinstanz unbeachtlich . Zwar können prozeßökonomischen Gründen ausnahmsweise Abschluß letzten mündlichen Verhandlung Berufungsinstanz eingetretene materiell-rechtliche Beurteilung bedeutsame Tatsachen Revisionsinstanz berücksichtigt werden unstreitig sind schutzwürdige Belange Gegenpartei entgegenstehen vgl. . Urteil 12 . Januar . . . . Voraussetzungen liegen hier jedoch Berücksichtigung Kündigung abschließende Entscheidung Revisionsgerichts möglich ist . Berufungsgericht hat Frage Voraussetzungen Erlaß Verordnung Berliner Senats 11 . Mai . S. nachträglich weggefallen sind Feststellungen getroffen . Beurteilung Berechtigung Räumungsbegehrens nunmehr erklärten Kündigung müßte Rechtsstreit Berufungsgericht zurückverwiesen werden . Zulassung neuen Vorbringens Revisionsverfahren würde rasche endgültige Streitbereinigung herbeiführen ist unbillig Kläger Durchsetzung erneuten Kündigung weiteren Prozeß verweisen vgl. auch . . Berufungsurteil ist demgemäß aufzuheben § Abs. . Kündigungserklärung 25 Juli Kläger Räumungsverlangen stützt Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unwirksam ist Zugang genannten Wartefristen noch abgelaufen waren ist Sache Endentscheidung reif § Abs. . Senat hat Sache selbst entscheiden Berufung Klägers erstinstanzliche klageabweisende Urteil zurückzuweisen . Dr. Dr. Dr. Dr. urlaubsbedingter Abwesenheit Unterschriftsleistung verhinderten Richter Bundesgerichtshof Dr. .