NAMEN Verkündet : 18 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Abs. Nr. Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen ist Mieter Mietvertrag auferlegt ist einheitliche Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht Folge Unwirksamkeit Einzelaspekt einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung gebotenen Gesamtschau Regelung Unwirksamkeit gesamten Vornahmeklausel führt . gilt auch inhaltliche Ausgestaltung einheitlichen Rechtspflicht verschiedenen sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln Mietvertrags geregelt ist Bestätigung Urteil 13 . Januar . . Urteil 18 . März AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil Zivilkammer Landgerichts 14 . Dezember wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens hat Klägerin tragen . Tatbestand : Beklagte war Juni Mieterin Wohnung Klägerin . Februar trat Beklagte Mietverhältnis . Mietverhältnis Beklagten endete 31 . August . Mietvertrag . Juni enthält § Nr. Nr. folgende vorformulierte Klauseln : " 4 . Miete Kosten kalkuliert sind ist Mieter verpflichtet Schönheitsreparaturen Malerarbeiten Wänden Decken Küche Duschräumen Jahre Schlafzimmern Flur Dielen Toiletten Jahre sonstigen Räumen Jahre jeweils gerechnet Beginn Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen Zeitpunkt Mieter fachgerecht durchgeführt wurden Zeitpunkt fachgerecht auszuführen . 5 . Miete Kosten kalkuliert sind ist Mieter verpflichtet Schönheitsreparaturen Bezug Lackieren Fenster Wohnungseingangstüre Innen Wohnungstüren Heizkörper Heizrohre Jahre jeweils gerechnet Beginn Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen Zeitpunkt Mieter fachgerecht durchgeführt wurden Zeitpunkt fachgerecht durchzuführen sei denn sind erforderlich Lackabplatzungen Nachdunkeln etc. vorhanden sind . Durchführungsverpflichtung Ausführungsfrist gilt Schamponieren Teppichen . " Klägerin nimmt Beklagten erfolgloser Aufforderung Ersatz Lackierarbeiten Innenseiten Fenster Türen anfallenden Kosten Höhe € Anspruch . Beklagten halten Abwälzung Schönheitsreparaturen unwirksam meinen Arbeiten seien Übrigen fällig . Amtsgericht hat Klage geringfügiges Teilanerkenntnis Beklagten abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Klägerin hat Landgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin erstinstanzlichen Antrag streitigen Umfang . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe Beklagten Anspruch Schadensersatz unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß § Abs. § . Klausel § Nr. Mietvertrags Vornahme Schönheitsreparaturen Mieter übertragen werde sei gemäß unwirksam . Form Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Durchführungsverpflichtung betreffend Übertragung Schönheitsreparaturen Mieter dürfe konkreten Bedarf gelöst werden . Bundesgerichtshof habe starre Fristen Ausführung Schönheitsreparaturen unwirksam angesehen . Rechtsprechung komme angegebener Zeitraum Formulierungen " Regel " " Allgemeinen " ähnliche Wendungen Mieter erkennbar so flexibel vereinbart sei Wortlaut Klausel Einzelfall Anpassung Renovierungsintervalle tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich sei . Vorliegend enthalte zwar § Nr. Mietvertrags Lackierarbeiten Fenstern Türen Heizkörpern regele Sinne " Aufweichung " führende Einschränkung " sei denn sind erforderlich … " ; auch würden Klägerin ausschließlich § Nr. Mietvertrags geregelten Lackierarbeiten geltend gemacht . jedoch Regelung § Nr. Mietvertrags Malerarbeiten Wänden Decken betreffe Einschränkung Erforderlichkeit starre Frist enthalte unwirksam sei führe auch Unwirksamkeit hier maßgeblichen Regelung § Nr. Mietvertrags . Zwar stellten § Nr. Nr. Mietvertrags jeweils sprachlich voneinander unabhängige Regelungen unterschiedliche beiten beträfen . Jedoch handele Mieter auferlegten Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen einheitliche Rechtspflicht Einzelmaßnahmen Einzelaspekte aufspalten lasse Ausgestaltung Mietvertrag insgesamt bewerten sei . Stelle Verpflichtung unzulässiger Ausgestaltung sei zeitlichen Modalitäten Ausführungsart gegenständlichen Gesamtheit übermäßig habe Unwirksamkeit Vornahmeklausel insgesamt Folge zwar unabhängig Verpflichtung unzulässige inhaltliche Ausgestaltung sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln enthalten sei . auch Verstoß § Nr. unzulässigen Beweislastumkehr vorliege könne dahinstehen . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . 1 . Berufungsgericht hat Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch § Abs. 3 § Abs. Satz unterlassener Lackierarbeiten Innenseiten Fenstern Türen Recht verneint . Berufungsgericht zutreffend erkannt hat hält Klausel § Nr. Mietvertrags Kontext unmittelbar vorangehenden Bestimmung § Nr. beurteilt werden muss Inhaltskontrolle § § . stand ; Regelungen § Nr. Nr. benachteiligen Beklagten gebotenen Gesamtbetrachtung unangemessen Sinne § Abs. Satz Abs. Nr. sind unwirksam einzelne Bestandteile trennbare Klauselwerk Gesamtheit bedarfsorientierte flexible Vornahmepflicht Mieters vorsieht . Parteien streitige Tatsache Wohnung Beklagten Mietbeginn unrenoviertem Zustand übergeben wurde ergebenden rechtlichen Folgerungen Bestand Vornahmeklausel vgl. : Senatsurteil 18 . März Veröffentlichung bestimmt kommt mithin Streitfall . 2 . Urteil 23 . Juni ständigen Rechtsprechung Senats halten Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehende vorformulierte Vertragsklauseln hier § Nr. Nr. Mietvertrags Parteien Mieter Verpflichtung Vornahme Schönheitsreparaturen übertragen Inhaltskontrolle § § . nur stand Vornahmeklausel enthaltenen Renovierungsfristen unveränderbar sind flexible Gestaltung Raum lassen konkreten Renovierungsbedarf angesprochenen Mieträume berücksichtigen so genannten Fristen letztlich nur Charakter Richtlinie unverbindlichen Orientierungshilfe haben Senatsurteile 18 . Februar . 13 ; 13 Juli ; Senatsbeschluss 20 . März . f. ; jeweils . Berufungsgericht zutreffend erkannt hat wird Anstrichund Lackierarbeiten Fenstern Türen Heizkörpern regelnde Klausel Nr. Mietvertrags allein Klägerin Anspruch stützt oben genannten rechtlichen Vorgaben genommen gerecht . Formulierung Schönheitsreparaturen seien " Jahre … " durchzuführen " sei denn sind erforderlich … " wird Mieter lediglich verpflichtet Schönheitsreparaturen nur dann Jahre vorzunehmen entsprechender Renovierungsbedarf tatsächlich Zeit besteht . Klausel sagt durchschnittlichen verständigen Mieter hinreichender Klarheit normaler Abnutzung Räume Schönheitsreparaturen genannten Zeitabstand vorzunehmen sind Mieter jedoch geringeren Grad Abnutzung längere Renovierungsfrist Anspruch nehmen kann vgl. Senatsurteil 13 Juli aaO . hat § Nr. Mietvertrags genommen lediglich Charakter unverbindlichen Orientierungshilfe Bestimmung konkreten Fall maßgebenden Renovierungsintervalls . Ebenfalls rechtsfehlerfrei sieht Berufungsgericht unmittelbar voranstehende Bestimmung § Nr. Mietvertrags Abwälzung Malerarbeiten Wänden Decken Mieter betrifft Mieter unangemessen benachteiligende Regelung Sinne § Abs. Satz Abs. Nr. Klausel bedarfsorientierte Einschränkung Renovierungsverpflichtung enthält starren Fristenregelung erschöpft . gebotenen Gesamtbetrachtung führt Abwälzung Schönheitsreparaturverpflichtung Mieter insgesamt Abs. Satz Abs. Nr. unangemessen unwirksam ist . Pflicht Vornahme Schönheitsreparaturen ist Mieter Mietvertrag auferlegt ist einheitliche Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht Folge Unwirksamkeit Einzelaspekt einheitlichen Pflicht betreffenden Bestimmung gebotenen Gesamtschau Regelung Unwirksamkeit gesamten Vornahmeklausel führt Senatsurteil 13 . Januar . . Konkretisierungen Schönheitsreparaturverpflichtung gegenständlichen zeitlichen Umfangs Ausführungsart sind inhaltlich derart eng Verpflichtung selbst verknüpft Beschränkung Unwirksamkeit unzulässige Ausführungsmodalität inhaltlich umgestaltet anderen Inhalt aufrechterhalten würde Senatsurteil 13 . Januar aaO ; inhaltliche Umgestaltung Vornahmepflicht widerspräche Verbot geltungserhaltenden Reduktion unangemessener formularvertraglicher Regelungen Senatsurteil 28 . März . . gilt auch inhaltliche Ausgestaltung einheitlichen Pflicht Streitfall verschiedenen sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln geregelt ist Senatsurteil 13 . Januar aaO . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung Entscheidung