BESCHLUSS 16 . Oktober Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Kosten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben . Gründe : Beklagte war Mieter Wohnung Klägerin S. . Kaltmiete € monatlich war Nebenkostenvorschuss vereinbart August monatlich € € Heizung Warmwasser belief so monatlich insgesamt € zahlen waren Beklagten gesamte Mietzeit über auch bezahlt wurden . September erhöhte Klägerin zuvor erteilten Nebenkostennachzahlung endenden Jahresabrechnung zahlenden Heizkostenvorschuss € monatlich . Ferner erhöhte Zeit Oktober Nebenkostenvorauszahlungen weitere € . Beklagte hielt Erhöhungen unberechtigt zahlte Abmahnung . 6 . Oktober kündigte Klägerin Mietverhältnis fristlos Beklagte Miete Oktober Tage gezahlt hatte . stützte Rückstand Miete Oktober erst Folgetag Klägerin einging September gezahlten Erhöhungsbeträge zahlungen . Amtsgericht hat Hauptsache Räumung Wohnung gerichteten Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Klage auch Berücksichtigung Berufungsverfahrens ausgesprochenen weiteren Kündigung abgewiesen . Revisionsverfahren haben Parteien Rechtsstreit Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt Beklagte inzwischen Mietverhältnis seinerseits gekündigt Mietwohnung geräumt hatte . II . Parteien Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt haben ist nur noch Kosten Rechtsstreits Berücksichtigung bisherigen Streitstandes billigem Ermessen Beschluss entscheiden Abs. . sind Kosten Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben . Zwar wäre Urteil Berufungsgerichts zulässige Revision Klägerin voraussichtlich aufgehoben worden . Klägerin streitiger Fortsetzung Rechtsstreits Räumungsbegehren § Abs. auch wiedereröffneten Berufungsverfahren obsiegt hätte ist offen . 1 . Berufungsgericht ist ausgegangen Beklagte September Zahlung erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen verpflichtet gewesen sei . hat bedingten Zahlungsrückstände aber gleichwohl Berechnung außerordentliche fristlose Kündigung wichtigem Grund § Abs. Satz Nr. Buchst . Abs. Nr. erforderlichen Rückstands Betracht gelassen . hat § Abs. Nr. anwendbar erachtet gemeint Vermieter einseitigen Betriebskostenerhöhung Mieter unberechtigt halte Nichtzahlung Erhöhungsbeträge Kündigung erst dann stützen könne Mieter erfolgreich Zahlung verklagt Monaten rechtskräftiger Verurteilung gezahlt habe . hätte gefolgt werden können . Senat hat Anwendbarkeit § Abs. Nr. Fallgestaltung hier gekennzeichnet ist Kündigungsausspruch Zahlungsklage erhoben war mittlerweile Urteil 18 Juli . . verneint Erhöhung Betriebskostenvorauszahlungen § Abs. Schutzwirkung § Abs. Nr. nur Klageverfahrens aufgelaufenen Erhöhungsbeträge jedoch Zeit Erhebung Zahlungsklage erstreckt auch Kündigungen einschlägig ist vorausgegangene Zahlungsklage ausgesprochen werden . hätte Beklagte Falle wirksamen Erhöhung Nebenkostenvorauszahlungen Ausspruch Kündigung 6 . Oktober gesamten Miete Oktober auch Erhöhungsbetrag Vormonat Verzug befunden so § Abs. Satz Nr. Buchst . § Abs. Nr. erfolgreiche Kündigung wichtigem Grund erforderliche Betrag Monatsmiete Zeitpunkt überschritten gewesen wäre . 2 . Gleichwohl wäre Rechtsstreit Endentscheidung reif gewesen . Senat Erlass Berufungsurteils ebenfalls entschieden hat zuletzt Senatsurteil 18 Juli aaO . setzt Kündigung wichtigem Grund gestützt ist Mieter erhöhte Nebenkostenvorauszahlungen geleistet hat Feststellung zugrunde liegende Anpassung Vorauszahlungen § Abs. auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht hat . Insoweit ist Berufungsgericht zwar Entscheidung Amtsgerichts getreten Zweifel Rechtmäßigkeit Erhöhung Nebenkosten gehabt Anhaltspunkte Unwirksamkeit vorgenommenen Erhöhungen gesehen hat . hat Berufungsgericht jedoch übersehen Beklagte auch Revisionserwiderung hinweist jedenfalls Berufungsrechtszug Rechtmäßigkeit Erhöhungen Grunde liegenden Betriebskostenabrechnungen Hinweis vorprozessual erhobene Beanstandungen bestritten hatte . Berufungsgericht hätte Senat verschlossen gewesen wäre vgl. Urteile 22 . Mai ZR . 25 ; 22 . Februar . wiedereröffneten Berufungsrechtszug Berücksichtigungsfähigkeit übergangenen Vorbringens Maßstab § Abs. Satz Nr. prüfen bejahendenfalls sachlich dann möglicherweise noch näher aufzuklärenden Beanstandungen Beklagten auseinander setzen müssen . Ausgang genommen hätte lässt absehen . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Harz Entscheidung Entscheidung