NAMEN Verkündet : 13 . Juni Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Juni Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 23 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Mutter Klägers hatte Beklagten Einfamilienhaus Miete € monatlich vermietet . kündigte Mietverhältnis Schreiben 18 . Oktober Begründung Jahre alte Nichte Klägers bisher noch Haushalt Eltern lebe dort Lebensgefährten einziehen wolle . Anschließend übertrug Mutter Klägers Eigentum Einfamilienhaus Wege vorweggenommener Erbfolge Kläger Schwestern . Eintragung neuen Eigentümer Grundbuch erfolgte 24 . Mai . Beklagten zogen Ende August . Monate Juli August zahlten Miete . bezog Auszug Beklagten leer stehende Haus Folgezeit . Kläger hat Zahlung Miete Monate Juli August Höhe € Zinsen begehrt . Beklagten haben Aufrechnung Klagforderung übersteigenden Schadensersatzanspruch vorgetäuschten Eigenbedarfs erklärt . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Landgericht hat erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Rechtsmittel ist antragsgemäß Versäumnisurteil entscheiden Beklagten mündlichen Verhandlung ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich vertreten waren . beruht Urteil indessen Säumnis Sachprüfung . . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Kläger stehe Monate Juli August Anspruch Miete Nutzungsentschädigung Beklagten wirksam Schadensersatzanspruch vorgetäuschten Eigenbedarfs aufgerechnet hätten . Zwar sei Beurteilung Amtsgerichts Beklagten Beweis Vortäuschen Eigenbedarfs erbracht hätten nachvollziehbar . anderen Seite stehe aber auch Verteidigungsvorbringen Klägers richtig sei . Zwar habe Zeuge ausgesagt Beginn Renovierungsarbeiten rem Freund zerstritten anschließend anderweit Wohnung angemietet habe . Aussage sei aber widersprüchlich Anmietung anderen Wohnung unstreitig bereits Auszug Beklagten erfolgt sei ; Beweis Richtigkeit klägerischen Vorbringens werde Aussage mithin erbracht . Weigerung Klägers damaligen Lebensgefährten namhaft machen sei jedoch Beweisvereitelung werten . Kläger habe Namen Anschrift ehemaligen Lebensgefährten Nichtwissen bestreiten dürfen sei Prozessstandschafter Eigentümergemeinschaft aufgetreten auch Schwester B. Mutter gehöre . Recht Prozessstandschafter geltend mache dürfe Umstände Nichtwissen bestreiten Kenntnis Rechtsinhaber beschaffen könne . müsse Umstand Schwestern Klägers Mitinhaberinnen Anspruchs gegebenenfalls Verpflichtete Beklagten erhobenen Schadensersatzanspruchs " " Parteien seien berücksichtigt werden so Ausübung Zeugnisverweigerungsrechtes § Abs. § Beweiswürdigung gewürdigt werden könne . Ergebnis mündlichen Verhandlung Beweisaufnahme sei insgesamt würdigen behauptete Eigenbedarf Lebensgefährten vornherein vorgetäuscht Ablauf Kündigungsfrist entfallen zumindest Mitvermieterin bekannt gewesen sei . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Hinsicht stand . Zwar durfte Berufungsgericht unterbliebene Namhaftmachung ehemaligen Lebensgefährten Rahmen würdigung Nachteil Klägers berücksichtigen . Berufungsgericht durfte Entscheidung jedoch Amtsgericht abweichende Würdigung Aussage Zeugen stützen zuvor erneut vernommen haben . 1 . Berufungsgericht geht zutreffend Vermieter vertraglichen Pflichten verletzt Kündigung Mietvertrages schuldhaft Wahrheit bestehenden Eigenbedarf stützt Mieter Ablauf Kündigungsfrist eingetretenen Wegfall geltend gemachten Eigenbedarfs informiert . . vgl. nur Senatsurteile 8 . April . 11 ; 9 November . . 2 . Auffassung Revision war Berufungsgericht gehindert Verhalten Klägers Zusammenhang unterbliebenen Benennung angeblichen früheren Lebensgefährten Gesichtspunkt Beweisvereitelung Rahmen fassenden Würdigung Verhandlungen Beweisaufnahme berücksichtigen . Person Lebensgefährten kam entscheidend Wegfall Eigenbedarfs Kläger begründet worden ist Beziehung fährten Auszug Beklagten anschließenden Renovierungsarbeiten auseinandergebrochen sei . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann triftigen Grund erfolgte Weigerung beweispflichtigen Partei nur bekannten Zeugen namhaft machen Rahmen tatrichterlichen Würdigung § Nachteil Partei Gesichtspunkt Beweisvereitelung berücksichtigt werden Urteil 17 . Januar . 18 ; vgl. ferner Senatsurteil 17 . März Beweisvereitelung Vorenthaltung eigenen ladungsfähigen Anschrift Partei . Auffassung Revision ist tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Kläger erforderlichen Angaben unschwer Nichte Schwestern hätte erfahren können Nachfrage zumutbar gewesen sei Rechtsgründen beanstanden . Zusammenhang durfte Berufungsgericht auch berücksichtigen Kläger Schwestern Miteigentümer vermieteten Einfamilienhauses gewillkürten Prozessstandschaft Klägers freien Stücken Gestaltung gewählt haben Schwestern ermöglichte Zeugnisverweigerungsrecht berufen so Beklagten Namen Lebensgefährten Weise Erfahrung bringen konnten . 3 . Berufungsgericht durfte jedoch erneute Vernehmung Zeugen entscheiden . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Zeuge Berufungsinstanz erneut vernehmen Berufungsgericht Aussage anders würdigen will erstinstanzliche Gericht . . vgl. nur Senatsbeschluss 14 Juli 3/09 . . nochmalige Vernehmung Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben Rechtsmittelgericht Umstände stützt Urteilsfähigkeit Erinnerungsvermögen Wahrheitsliebe Zeugen noch Vollständigkeit Widerspruchsfreiheit Aussage betreffen Senatsurteil 19 . Juni aa ; Urteil 10 . März ; 14 Juli 3/09 aaO . Hier hat Berufungsgericht Aussage Amtsgericht glaubwürdig angesehenen Zeugen widersprüchlich erachtet . durfte erneute Vernehmung Zeugen entscheiden . . Berufungsurteil ist aufzuheben § . Sache ist Endentscheidung reif neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung