NAMEN Verkündet : 6 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja 558d Abs. Anforderungen Vorliegen qualifizierten Mietspiegels Bestätigung Senatsurteils 21 November . Urteil 6 November ZR AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 9 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 5 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte ist Mieterin Drei-Zimmer-Wohnung Klägerin . Nettokaltmiete belief mindestens Mai € . Schreiben 28 . Januar forderte Klägerin Beklagte Benennung Vergleichswohnungen Erhöhung Nettokaltmiete 1 . April € € zuzustimmen . entspricht Erhöhung Nettokaltmiete € je € je . Schreiben enthielt auch Angaben Wohnung Berliner . Beklagte stimmte Mieterhöhung . Klägerin nimmt Beklagte Zustimmung Mieterhöhung Erhöhungsverlangen 28 . Januar Anspruch . Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Zustimmungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Erhöhungsverlangen Klägerin sei zwar formell wirksam . Klägerin stehe aber § § . Anspruch Beklagte Zustimmung Erhöhung Nettokaltmiete . Beklagte Klägerin geltend gemachte Höhe vermeintlich ortsüblichen Vergleichsmiete stelle müsse Berufungskammer ortsübliche Vergleichsmiete eigenständig ermitteln . sei Vermieter Erhöhungsverlangen verwendete Begründungsmittel gebunden . Kammer dürfe vielmehr Berliner Mietspiegel verwenden qualifizierten Mietspiegel Sinne § 558d handele . § 558d Abs. enthaltenen Vermutung sei auszugehen maßgeblichen Spanne liegenden Mietwerte ortsübliche Miete Wohnungen jeweiligen Mietspiegelfeldes widerspiegelten . Vermutungswirkung könne nur Beweis Gegenteils widerlegt werden . sei tieller Angriff Erstellung Mietspiegels anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erforderlich . Angriff habe Klägerin geführt . Rüge Einteilung Wohnlagen Berliner Mietspiegel sei unzureichend Gegensatz anderen Großstädten zusätzlich Kategorie " beste Wohnlage " vorsehe begründe Annahme Eingruppierung sei fehlerhaft erfolgt . Klägerin habe bereits dargelegt inwiefern repräsentative Charakter Einordnung Wohnlagen allein gewahrt sein solle verschiedenen Mietspiegeln unterschiedliche Einordnungen existierten . Fehlerhaft wäre Berliner Mietspiegel vorgenommene Einteilung nur dann lediglich einzige statistisch zutreffende Einteilung Wohnlagen Städte gebe gerade vermisste Kategorie " beste Wohnlage " erforderlich sei . wiederum bedürfte Abgleichs Kategorie " gute Wohnlage " erfassten Wohnungen Ergebnis führen müsste Bestand statistisch relevante Menge Wohnungen befinde Marktpreis nur unerheblich übrigen Wohnungen guter Wohnlage unterschieden . sei Endbericht Grundlagendaten empirischen Mietspiegel enthaltenen Angaben Fall . Anteil Wohnungen guter Wohnlage Nettokaltmiete € Quadratmeter erzielt werde liege % sei vernachlässigen . Klägerin " willkürliche Einteilung Wohnlagen weise Berliner Mietspiegel . Klägerin Erhöhungsverlangen zulässigerweise benannten Vergleichswohnungen gezahlten Mieten gestützt habe hindere Gericht Einholung Sachverständigengutachtens verzichten ortsübliche Vergleichsmiete dung qualifizierten Mietspiegels bestimmen . könnten Einordnung betroffenen Wohnung maßgebliche Spanne auch Mietspiegel enthaltene Orientierungshilfen Schätzungsgrundlage herangezogen werden . auch Berliner Mietspiegel enthaltene Orientierungshilfen seien umfassenden Sachverstand Mietspiegelerstellung beteiligten Experten getragen . auch Vorliegen qualifizierten Mietspiegels Regel Sachverständigengutachten Spanneneinordnung eingeholt werden müsste würde Vermutungswirkung § 558d Abs. weitgehend verfahrensvereinfachende Funktion verlieren . Verwendung qualifizierten Mietspiegels Schätzung Spanneneinordnung Gericht § garantiere Interesse Parteien rasche Entscheidung vermeide Anfall Gutachterkosten Falle Teilunterliegens Mieterhöhungsbetrag erheblich schmälern sogar aufzehren könnten . Anwendung Berliner Mietspiegels dort konkrete Einordnung Wohnung Spanne Mietspiegelfelds " vorgesehenen Orientierungshilfen ergebe vorliegend ortsübliche Nettokaltmiete Beklagten bereits gezahlten Miete liege . sei Orientierungshilfe dienende Merkmalgruppe Wohnumfeld negativ bewerten ; straße gelegene Wohnung befinde " bevorzugten Citylage " setze Lage zentral gelegenen Teilraum Großstadt besondere Dichte Einkaufsmöglichkeiten Kultureinrichtungen Restaurants Einrichtungen auszeichne typische Infrastruktur Wohngebiets hinausgehende Bedeutung Anziehungskraft insbesondere auch ausländische Besucher Touristen habe . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Anspruch Klägerin . Zustimmung verlangten Mieterhöhung verneint werden . 1 . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht noch angenommen Klägerin Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß § begründet hat . Klägerin hat Begründung angestrebten Mieterhöhung Benennung Vergleichswohnungen gestützt Abs. Nr. ; vgl. auch Senatsurteil 28 . März . f. Eignung qualifizierter Mietspiegel unterstellend zusätzlich Berliner Mietspiegel vorgesehenen Angaben Wohnung mitgeteilt § Abs. . 2 . Ausführungen Berufungsgerichts materiellen Berechtigung Mieterhöhungsverlangens sind hingegen Rechtsfehlern beeinflusst . Senat hat Erlass Berufungsurteils Urteil 21 November . vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung grundlegend Frage Stellung genommen Voraussetzungen qualifizierter Mietspiegel gegeben ist Vermutungswirkung § 558d Abs. auslöst . Gemessen Maßstäben hätte Berufungsgericht auch Streitfall ortsübliche Vergleichsmiete allein Verweis § 558d Abs. qualifizierten Mietspiegel zugeschriebene Vermutung feststellen dürfen . Tatrichter obliegenden Prüfung konkret Vermieter verlangte Mieterhöhung § tatsächlich berechtigt ist darf ortsübliche Vergleichsmiete nur Grundlage Erkenntnisquellen bestimmt werden tatsächlich üblicherweise gezahlten Mieten vergleichbare Wohnungen freie tatrichterliche Überzeugungsbildung § hinreichenden Weise ermittelt haben Senatsurteile 16 . Juni . 9 ; 21 November aaO . 13 ; vgl. BVerfGE . ist Tatrichter Rahmen freien Überzeugungsbildung Erhöhungsverlangen Vermieters genannte Begründungsmittel Sinne § Abs. beschränkt . Existiert ordnungsgemäßer Mietspiegel 558d Angaben Rede stehende Wohnung enthält so darf Tatrichter berücksichtigt werden . kommt Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt Gemeinde Interessenvertretern Vermieter Mieter anerkannt worden ist 558d Abs. ; qualifizierter Mietspiegel § 558d Abs. vorgesehene Vermutungswirkung Anwendung . Gesetzgeber misst Mietspiegel besondere Gewähr Richtigkeit Aktualität enthaltenen Daten breite Akzeptanz BT-Drucks . S. . Gründen wird Gesetzes § vermutet qualifizierten zeitlichen Vorgaben § 558d Abs. einhaltenden bezeichneten Entgelte ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben Senatsurteil 21 November aaO . . Voraussetzung Eingreifen gesetzlichen Vermutung 558d Abs. ist jedoch Tatrichter herangezogene Mietspiegel Tatbestandsmerkmale § 558d Abs. unstreitig offenkundig § nachweislich erfüllt Senatsurteil 21 November aaO . . Prüfung Anforderungen kann schon verzichtet werden Mietspiegel steller qualifizierter Mietspiegel bezeichnet Gemeinde und/oder Interessenvertretern Vermieter Mieter anerkannt veröffentlicht worden ist . Umstände beweisen noch Anforderungen § 558d Abs. auch tatsächlich vorliegen also anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist Senatsurteil 21 November aaO . . Einwendungen Wissenschaftlichkeit Datenerhebung -auswertung ist anders Berufungsgericht meint erst Rahmen Widerlegung gesetzlichen Vermutung § 558d Abs. nachzugehen schon Prüfung Eingreifen Vermutung erforderlichen Voraussetzungen § 558d Abs. gegeben sind . Partei Vorliegen qualifizierten Mietspiegels stellt ist allerdings verlangen Rahmen Möglichen substantiierte Angriffe Mietspiegel vorbringt Erstellung Mietspiegels allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist Senatsurteil 21 November aaO . . ist beachten Gesetzgeber Mietrechtsreformgesetzes Einführung qualifizierten Mietspiegels ausgegangen ist Erstellung dokumentiert wird BT-Drucks . S. . Informationen derartigen Dokumentation ergeben kann Partei qualifizierten anerkennen will mehr Nichtwissen bestreiten . muss vielmehr Inhalt Dokumentation substantiiert auseinandersetzen Fachkenntnisse etwa Gebiet Statistik möglich ist Senatsurteil 21 November aaO . . -9- Falle substantiierten Bestreitens Voraussetzungen 558d Abs. ist Vorliegen offenkundig sind allgemein gültigen Regeln Beweis erheben . Anders Revisionserwiderung meint kann hierbei schon Hinweis Beweiskraftwirkung § Abs. weiteren Prüfung Voraussetzungen § 558d Abs. abgesehen werden . Revisionserwiderung macht insoweit geltend Berliner Mietspiegel erbringe verkörperte Gedankenerklärung Form statistischen Datenauswertung Interpretation " Stadt Ausstellerin erkennen lasse gemäß § Abs. vollen Beweis qualifizierten Mietspiegel handele . ist bereits fraglich Berliner Mietspiegel öffentliche Urkunde Sinne § Abs. darstellt . kann letztlich offen bleiben . Stadt hat Mietspiegel enthaltenen Daten erhoben ausgewertet lediglich getroffenen Aussagen zutreffend anerkannt Amtsblatt S. . Beweiskraftwirkung § Abs. reicht aber nur so weit gewährleistet ist Beurkundung berufene Amtsperson Tatsachen selbst verwirklicht eigener Wahrnehmungen zuverlässig festgestellt hat Beschluss 6 . Mai IX . eventuelle Beweiskraft Berliner Mietspiegels könnte nur Umstand erstrecken Stadt anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Mietspiegel akzeptiert hat . Mietspiegel tatsächlich Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Methoden erstellt worden ist wäre möglichen Beweiskraftwirkung § Abs. umfasst . Wird Vorliegen qualifizierten Mietspiegels also Ausrichtung anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen substantiiert bestritten muss Gericht gegebenenfalls Einholung amtlicher Auskünfte § Abs. Nr. § Nr. Vorliegen § 558d Abs. genannten Voraussetzungen Beweis erheben . Einhaltung/Nichteinhaltung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze wird bereits etwa Mietspiegel veröffentlichten Erläuterungen enthaltenen aussagekräftigen Angaben Verfahren Datengewinnung -auswertung einzelnen Bewertungsschritten offenkundig darstellt Gericht eigener Sachkunde beurteilt werden kann häufig nur Sachverständigengutachten klären lassen vgl. Senatsurteil 21 November aaO . . wird aber durchaus auch Fälle geben ausreichende Klärung ergiebiger Erläuterungen Mietspiegel ergänzend eingeholter amtlicher Auskünfte Anhörung sachverständiger Zeugen § etwa Experten Erstellung Mietspiegels maßgeblich beteiligt waren eigener Sachkunde Gerichts erreicht werden kann Senatsurteil 21 November aaO . . Bestreitensfall Sachverständigengutachten erforderlich ist hängt vorrangig Art Mietspiegel vorgebrachten Einwendungen Aussagekraft vorhandenen zugänglichen Dokumentation Datenerhebung Datenauswertung Inhalt Erläuterungen Mietspiegel angewandten Methodik eigenen Sachkunde Gerichts Senatsurteil 21 November aaO . . Fällen ausreichende Klärung Streitfragen Einschaltung Sachverständigen unumgänglich ist wird Umständen Möglichkeit bestehen bereits existierende Gutachten zurückzugreifen . anderen Verfahren Frage Einhaltung anerkannter wissenschaftlicher Methoden erhobenes Gutachten kann gegebenenfalls § Sachverständigenbeweis § § . Urkundenbeweis verwertet werden Senatsurteil 21 November aaO . . Gemessen vorstehenden Grundsätzen hätte Berufungsgericht Streitfall ortsübliche Vergleichsmiete allein Heranziehung § 558d Abs. qualifizierten Mietspiegel zugeschriebenen Vermutungswirkung feststellen dürfen hätte Einwand Klägerin nachgehen müssen Mietspiegel Stadt sei anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden . Bestreiten war unabhängig Frage Berufungsgericht herangezogene Endbericht Grundlagendaten Mietspiegel so Rüge Revision allgemein zugänglich ist auch hinreichend substantiiert . Klägerin hat moniert Einordnung Wohngebiete Berliner beruhe überprüfbaren anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen Erhebungen willkürlichen realitätsfremden tatsächlichen Mietniveau orientierten Einteilung Straßen Gebiete Wohnlagen " einfach " " mittel " " gut " Münchener vorgesehene Kategorie " beste Wohnlage " gar vorgesehen sei . hat insbesondere Einordnung streitgegenständlichen Wohnung Kategorie " einfache Wohnlage bemängelt vorgetragen Wohnung liege Infrastruktur besonders beliebten Innenstadtgebiet deutlich einschlägigen Höchstwert Berliner Mietspiegels gezahlte Mieten erzielt würden . werde exemplarisch belegt Wohnungen Bestand Klägerin nur einschlägigen Mietspiegelfeld ausgewiesenen Spanne lägen . Wohnungen straße gleiche Mietniveau gelten solle Wohnungen Randgebieten etwa Märkischen Viertel ebenfalls einfachen Wohnlage zugeordnet würden sei auch Stadtteilen andere Infrastrukturen gänzliche andere Bauweise Altbauten vorhanden seien auch ansonsten andere Verhältnisse herrschten . Klägerin hat Richtigkeit Repräsentativität Mietspiegel zugrunde gelegten Datenmaterials substantiiert Frage gestellt . Einwänden hat Berufungsgericht Urteilsgründen hinreichend befasst . ist lediglich Rüge Klägerin eingegangen Berliner Mietspiegel sehe Kategorie " beste Wohnlage " . Berufungsgericht Einwendungen Klägerin eigener Sachkunde ausschließlich Verwertung ordnungsgemäß eingeführter Unterlagen hätte widerlegen können ist Berufungsurteil entnehmen noch sonst ersichtlich . Berufungsgericht hätte Berliner Mietspiegel Durchführung Beweisaufnahme qualifizierten Mietspiegel Sinne § 558d bewerten dürfen . 3 . Entscheidung Berufungsgerichts erweist auch anderen Gründen richtig § . Zwar hätte Erhöhungsbegehren Klägerin bisherigen Vortrag auch dann Erfolg gehabt Berufungsgericht jedenfalls Heranziehung Vermutungswirkung § 558d Abs. Berliner Mietspiegel zurückgegriffen hätte . Klägerin hat Beklagten gestellte Behauptung begehrte Miete € Quadratmeter sei ortsüblich Beweis angeboten . hat insofern lediglich bereits Erhöhungsverlangen nannten Vergleichswohnungen bezogen . Abgesehen Beklagte Vergleichbarkeit benannten Wohnungen bestritten hat stellen Wohnungen Regelfall geringe Datengrundlage ortsübliche Vergleichsmiete beweisen vgl. Senatsurteil 21 November aaO . [ Vergleichswohnungen ; gilt insbesondere bedenkt Bestand Klägerin stammen vgl. Senatsurteil 3 Juli . . Allerdings hat Gesichtspunkt bisherigen Prozessverlauf Rolle gespielt Berufungsgericht weiteren Verfahren Weg wählen wollte Klägerin gegebenenfalls Gelegenheit geben wäre entsprechenden Beweisantritt nachzuholen vgl. Senatsurteil 21 November aaO . . Würdigung Ortsüblichkeit verlangten Miete eingeholten Sachverständigengutachtens wird Tatrichter aber berücksichtigen haben Fällen qualifizierter Mietspiegel betroffene Wohngebiet vorliegt besondere Gewähr Richtigkeit Aktualität enthaltenen Daten zukommt vgl. BT-Drucks . 14/4553 21 November aaO . . S. ; Senatsurteil . kann angefochtene Urteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist Rechtsstreit Endentscheidung reif ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Parteien Vortrag ergänzen können Berufungsgericht gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen treffen kann § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung LG Entscheidung