NAMEN ZR Verkündet : 20 . Januar Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. 8 ; § Verbindlichkeiten Vertrag Gemeinschaft Wohnungseigentümer haften Wohnungseigentümer nur dann Gesamtschuldner Verband klar eindeutig auch persönlich verpflichtet haben Bestätigung . Urteil 20 . Januar ZR AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Schlussurteil Zivilkammer Landgerichts 14 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten sind anderen Miteigentümer Grundstücks Mitglieder Wohnungseigentümergemeinschaft " " . Klägerin versorgt Grundstück Frischwasser entsorgt Grundstück anfallende Schmutzwasser . Klägerin nimmt Beklagten Gesamtschuldner Zahlung restlichen Entgelts Höhe € Belieferung Wasser Entsorgung Abwassers Zeitraum 28 . April 27 . März Anspruch . Frischwasserversorgung stützt hierbei " Ergänzenden Bedingungen Berliner Wasserbetriebe Allgemeinen Bedingungen Wasserversorgung " auszugsweise lauten folgt : " 1 . Vertragsabschluss § AVBWasserV Berliner Wasserbetriebe liefern Wasser privatrechtlichen Versorgungsvertrages . Versorgungsvertrag wird Allgemeinen Eigentümer anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen Tritt Stelle Hauseigentümers Gemeinschaft Wohnungseigentümern Sinne Wohnungseigentumsgesetzes so wird Versorgungsvertrag Gemeinschaft Wohnungseigentümer abgeschlossen . Wohnungseigentümer haftet Gesamtschuldner " Bezüglich Abwasserentsorgung sieht Klägerin gesamtschuldnerische Haftung Beklagten Grundlage " Allgemeinen Bedingungen Entwässerung " begründet auszugsweise lauten folgt : " Vertragsverhältnis Vertragspartner Berliner Wasserbetriebe sind Grundstückseigentümer Tritt Stelle Hauseigentümers Gemeinschaft Wohnungseigentümern Sinne Wohnungseigentumsgesetzes so wird Entsorgungsvertrag Gemeinschaft tümer geschlossen . Wohnungseigentümer haftet Gesamtschuldner " entsprechender Erklärung Beklagten hat Amtsgericht Teilanerkenntnisurteil Höhe € erlassen Klage Übrigen abgewiesen . Berufung Klägerin hat Landgericht Klage Beklagten stattgegeben . zugelassenen Revision erstreben Beklagten Beklagte hat Rechtsmittelverfahren Anträge mehr gestellt Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils gerichtete Klage abgewiesen hat . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Klägerin stehe Anspruch Zahlung streitgegenständlichen Forderungen Klägerin Wohnungseigentümern Wohnungseigentümergemeinschaft " " gekommenen Verträgen Versorgung Entsorgung Grundstücks . jeweiligen Vertragsangebote Klägerin lägen Bereitstellung Leistungen Versorgungsunternehmens . Realofferten hätten vorliegend Grundstückseigentümer gerichtet . Klägerin habe Versorgungsbedingungen hinreichend deutlich Ausdruck gebracht Vertragsangebot Grundstückseigentümer " " Gemeinschaft Wohnungseigentümer " richte . bedeute ständiger Auslegung Klägerin unmittelbar einzelnen Wohnungseigentümern habe kontrahieren wollen grundbuchunfähige Eigentümergemeinschaft Grundstückseigentümer Miteigentümer seien . Vertragsbedingungen " Gemeinschaft Wohnungseigentümern " gerichteten Angebote seien jeweils Zusatz versehen Wohnungseigentümer Gesamtschuldner hafte . Regelung sei klar eindeutig . weiterer Anhalt Auslegungsergebnis liege Umstand Grundstücke Anschlussund Benutzungszwang unterlägen Wohnungseigentümergemeinschaft einzelnen Miteigentümer treffe ; spreche Gemeinschaft Wohnungseigentümer Adressaten Vertragsangebote Klägerin anzusehen seien . Entscheidung Bundesgerichtshofs 7 . März stehe Auslegung . Zwar sei dort ausgeführt worden Anerkennung Teilrechtsfähigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr Außenverhältnis Regel Verband Wohnungseigentümer Vertragspartner sei ; betreffe indes nur hier vorliegende Konstellation Versorgungsunternehmen Verwalter Wohnungseigentümergemeinschaft Versorgungsvertrag schließe . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . gesamtschuldnerische Haftung Beklagten Klägerin geforderten Entgelte ergibt Vertrag noch Gesetz . 1 . Realofferten Klägerin richteten anders Berufungsgericht meint vorstehend wiedergegebenen Vertragsbedingungen Klägerin einzelnen Wohnungseigentümer Gemeinschaft Wohnungseigentümer . abweichende Auslegung Berufungsgerichts bindet Senat . Klägerin handelt zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen räumlicher Geltungsbereich Land beschränkt . Gleichwohl erstreckt Geltung " Bezirk Berufungsgerichts " ; je Streitwert Entgeltklage ist Berufungsrechtszug Kammergericht Landgericht zuständig . resultierende Gefahr widerstreitender Berufungsurteile hat Berufungsgericht hinweist auch bereits verwirklicht . Senat kann hier Rede stehenden Klauseln Vertragsbedingungen Klägerin selbst unbeschränkt auslegen vgl. . genannten Klauseln sind auszulegen Vertragsangebote Gemeinschaft Wohnungseigentümer richten . bestimmen ausdrücklich dann Stelle Hauseigentümers Gemeinschaft Wohnungseigentümern tritt Entsorgungsvertrag Gemeinschaft Wohnungseigentümer abgeschlossen wird . konkludenten Annahme Angebote Klägerin sind Verträge Belieferung Wasser Abwasserentsorgung jeweils Wohnungseigentümergemeinschaft einzelnen Wohnungseigentümern gekommen . Bezug Entsorgung gemeinsamen Grundstück anfallenden Abwassers sind Verwaltungsangelegenheiten Wohnungseigentümergemeinschaft . Gemeinschaft Wohnungseigentümer Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums Rechtsverkehr teilnimmt ist neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . Gesetzgeber 1 Juli Vorschrift § Abs. umgesetzt hat rechtsfähig . hat Konsequenzen Haftungssystem . Konnte Gläubiger Schulden Gemeinschaft früherer Auffassung Wohnungseigentümer Vertragspartner somit Gesamtschuldner Anspruch nehmen ist Vertragspartner nunmehr Regel teilrechtsfähige Subjekt Verband . haftet Verwaltungsvermögen . kommt akzessorische gesamtschuldnerische Haftung Wohnungseigentümer Gesetzes nur Betracht Verband klar eindeutig auch persönlich verpflichtet haben f. . fehlt vorliegenden Fall . Zwar sehen Vertragsbedingungen Klägerin jeweils Wohnungseigentümer Gesamtschuldner haftet . ergibt indessen klar eindeutig akzessorische gesamtschuldnerische Haftung Wohnungseigentümer persönlich Haftung Verbands begründet werden sollte . Berufungsgericht geht hier beurteilenden Vertragsbedingungen Klägerin Zeit Bekanntwerden Entscheidung Bundesgerichtshofs Teilrechtsfähigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft stammen . Umständen spricht Verständnis schon Tatsache damaliger Auffassung Rechtsfähigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft allein persönliche Haftung Wohnungseigentümer Betracht kam so Begründung akzessorischen Haftung Wohnungseigentümer Gemeinschaft Veranlassung bestand so zutreffend KG Urteil 24 . Januar juris . Erkennbarer Sinn Klauseln kann dann nur gewesen sein gegeben vorausgesetzte Eigenhaftung Wohnungseigentümer inhaltlich auszugestalten Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten Gemeinschaft Gesamtschuldner nur Miteigentumsanteil haften solle . 2 . Auch Gesetz sieht gesamtschuldnerische Mithaftung Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten Wohnungseigentümergemeinschaft . § Abs. Satz haftet vielmehr Wohnungseigentümer Gläubiger nur Verhältnis Miteigentumsanteils Verbindlichkeiten Wohnungseigentümergemeinschaft . . Berufungsurteil ist aufzuheben Nachteil Beklagten entschieden worden ist § Abs. . eigene Sachentscheidung ist Senat verwehrt Sache Endentscheidung reif ist . Beklagten haften Schulden Wohnungseigentümergemeinschaft zwar Gesamtschuldner jedoch gemäß § Abs. Satz 1 Juli Kraft getretenen Wohnungseigentumsgesetzes Verhältnis jeweiligen Miteigentumsanteils . Abs. ist Vorschrift materiellen Rechts § Abs. entsprechende Übergangsvorschrift fehlt auch Inkrafttreten neuen Wohnungseigentumsgesetzes entstandene Wohnungseigentümergemeinschaften anwendbar Urteil 18 . Juni . m.w . . Miteigentumsanteilen Beklagten hat Berufungsgericht Sicht folgerichtig Feststellungen getroffen . Sache ist Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung