BESCHLUSS 6 . Oktober Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Revision unzulässig verwerfen fristlose Kündigung betrifft Übrigen einstimmigen Beschluss § zurückzuweisen . Gründe : Beklagten sind Mieter Wohnung Klägerin minderjährigen Kindern bewohnen . Miete beträgt Nebenkosten € monatlich . Beklagen sind Hilfeleistungen Jobcenters angewiesen . Schreiben 21 . Oktober teilte Jobcenter Beklagten Leistungsbezug 1 November eingestellt werde zunächst auch geschah . Infolgedessen blieben Beklagten Mieten Monate November Dezember teilweise Höhe je € Monate Januar Februar zunächst vollständig schuldig . Klägerin erklärte eingetretenen Zahlungsverzugs Schreiben 29 . Januar fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung wiederholte Kündigung 19 . Februar eingereichten Beklagten 19 . März zugestellten Klageschrift . Jobcenter nahm Aufhebungsbescheid rückwirkend zahlte Rückstände noch Zustellung Räumungsklage ständig Klägerin . Folgezeit kam weiteren Mietrückständen sonstigen Vertragsverletzungen Beklagten . Vorinstanzen haben Räumungsklage abgewiesen . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin alsbaldigen Tilgung Rückstände allenfalls geringfügigen Verschuldens Beklagten Rücksicht Treu Glauben ordentlichen Kündigung Rechte mehr herleiten könne . Berufungsgericht hat Revision zugelassen Auffassung ist Entscheidung Revisionsgerichts festgelegt werden sollte ordentliche Kündigung Begleichung Mietrückstände Schonfrist Gesichtspunkt Rechtsmissbrauchs regelmäßig unwirksam wird sonstigen Vertragsverletzungen Mieters vorliegen auch erwarten wird Zukunft nochmals Zahlungsrückständen kommen werde . derartige allgemeine Festlegung sei erforderlich Teil Vermieter Durchsetzung Räumungsanspruchs hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung bestehe Behörden Hintergrund bereit seien Mietrückstände begleichen so hilfebedürftigen Mieter Wohnung auch erhalten bleibe . II . 1 . Revision ist unzulässig Entscheidung Berufungsgerichts fristlose Kündigung wendet . Berufungsgericht hat Revision nur beschränkt zugelassen nämlich bezüglich hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung . ergibt Berufungsgericht Zulassung Revision Erwägungen § begründet hat nur ordentliche Kündigung betreffen . abgrenzbaren Streitgegenstand handelt Klägerin Rechtsmittel hätte beschränken können liegt entsprechende wirksame Beschränkung Revisionszulassung ordentliche Kündigung Berufungsgericht beschränkten Zulassung Revision vgl. nur Senatsurteil 14 . April . insoweit abgedruckt . 2 . Grund Zulassung Revision Übrigen besteht . Berufungsgericht angegebene Grund trägt Zulassung Sache hat grundsätzliche Bedeutung noch liegt weiteren § Abs. Satz genannten Zulassungsgründe . Frage Vermieter Berufung zunächst wirksame ordentliche Kündigung nachträglich eingetretener Umstände Rücksicht Treu Glauben verwehrt ist entzieht allgemeiner Betrachtung . ist vielmehr Tatrichter obliegenden Würdigung konkreten Umstände Einzelfalls vorzunehmen . Überlegung Berufungsgerichts sei Umstandes Schonfristregelung geltendem Recht nur fristlose Kündigung gelte angebracht auch ordentliche Kündigung konkrete Regeln aufzustellen Voraussetzungen Begleichung Rückstände unwirksam werde rechtfertigt andere Beurteilung . Schaffung Regelung ist Revision zutreffend ausführt Gesetzgeber vorbehalten kann Revisionsgericht erfolgen . Anders Berufungsgericht offenbar meint können allgemeine Grundsatz Glauben § noch Rechtsprechung entwickelte Ausnahmefälle beschränkte Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens herangezogen werden konkrete all- gemeine Regeln aufzustellen Voraussetzungen Schonfrist § erfolgte Begleichung Mietrückstände Durchsetzung Räumungsanspruchs entgegensteht . liefe praktischen Ergebnis Berufungsgericht insoweit Recht unzulässig erachtete analoge Anwendung Schonfristregelung ordentliche Kündigung doch herbeizuführen . Vielmehr ist Würdigung besonderer Umstände Einzelfalls Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Durchsetzung Räumungsanspruchs ausnahmsweise entgegensteht jeweiligen tatrichterlichen revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Würdigung konkreten Einzelfall vorbehalten . 3 . Revision hat zulässig ist auch Aussicht Erfolg . getroffenen Feststellungen ist Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Beurteilung gelangt hier Ausnahmefall vorliegt . Beklagten haben jedenfalls unmittelbar Erhalt ersten Kündigung Rückführung Mietrückstände bemüht erreicht Rückstände sehr kurzen Zeitraums noch Zustellung Räumungsklage Jobcenter beglichen wurden . Weiter ist festgestellt Vergangenheit Zahlungsrückstände gegeben hat Anhaltspunkte bestehen Zukunft noch einmal Zahlungsrückständen kommen wird . Ebenso haben Beklagten Vergangenheit sonstige mietvertraglichen Pflichten verletzt noch liegen Anhaltspunkte künftige Fehl-)Verhaltensweisen Beklagten Vertrauen Klägerin gedeihliche Fortsetzung Mietverhältnisses Frage stellen könnten . Selbst Auffassung Berufungsgerichts ausgeht bereits Entstehung Mietrückstände gewissen Nachlässigkeiten Beklagten beeinflusst gewesen sein könnte hält Beurteilung Berufungsgerichts Klägerin Durchsetzung ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs Rücksicht Grundsatz Glauben § verwehrt war erfolgreichen Bemühens Beklagten Mietzahlung umgehend wieder aufzunehmen entstandenen Mietrückstände bereits Zustellung Räumungsklage vollständig zurückzuführen gesamten Umständen Falles Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung . Rechtsfehler ist ersichtlich wird auch Revision aufgezeigt . Revision geltend macht Verschulden Beklagten früher energischer geschehen unberechtigte Leistungskürzung hätten wenden müssen sei geringfügig bewerten setzt lediglich Wertung Stelle tatrichterlichen Würdigung Berufungsgerichts . 4 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Zurückweisungsbeschluss erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung