NAMEN Verkündet : 7 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 20 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten Schadensersatz Kauf Boden Erdreich . führte Auftrag Firma AG Erdarbeiten . Zweck kaufte Vertrag 27 . Juni/12 Juli Beklagten Bodenmaterial bestehend ungesiebt Werk € /to Mindestanteil % Gesamtauftrages z.Zt. vorhanden ist Lehmboden gesehen Werk Boden Kippe " € /to . Vorher 26 . Juni hatte Beklagte Klägerin Zertifikate kaufenden Boden übersandt . Zertifikat Nr. Kiessand Wand wies Klassifizierung Z . Zertifikat Nr. Boden wies Z . PH-Wert Probe war 7.6 benannt ; Zuordnungswerten Z hatte Beklagte handschriftlich Z erforderlichen Werte eingetragen " entspricht " eingefügt . Auftrag Klägerin wurde Material 15 Juli klagten abgeholt . Fernschreiben 23 Juli rügte Klägerin Beklagten angelieferte Material weise nur Güte Z ; gleichzeitig erklärte Lieferstopp gleichen Tag entsprechende Mitteilung Firma AG erhalten habe . Lieferung Zuordnungswerten entsprechenden Bodens lehnte Beklagte . Aufforderung Firma AG entfernte Klägerin gelieferte eingebaute Material Beklagte ihrerseits untätig geblieben war . Klägerin beauftragte sodann Drittunternehmen Lieferung Bodenmaterials baute nunmehr . Klägerin behauptet seien mangelhaften Materials zifferte Kosten Höhe € entstanden . habe Firma AG angekündigt Schadenersatzansprüche geltend machen . aber bislang noch geschehen sei könne insoweit entstandenen Schaden noch beziffern . Beklagte Zahlung leistete hat Klägerin Landgericht Antrag gestellt Beklagte Zahlung € Zinsen verurteilen festzustellen Beklagte verpflichtet sei Klägerin Schadenersatz leisten Fall Firma AG Auftraggeberin Klägerin Einbaus Bodenmaterials Klassifizierung Z Schadenersatzansprüche Klägerin geltend mache . Landgericht hat Zahlungsantrag Klägerin Grunde gerechtfertigt erklärt Entscheidung Feststellungsantrag zunächst abgesehen Kostenentscheidung Schlussurteil vorbehalten . Oberlandesgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Beklagte habe Rahmen Kaufvertrages schadensersatzpflichtig gemacht bereitgestellte Boden Gefahrübergang vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe . Parteien hätten Erdreich Qualitätsstufe vereinbart . Sollbeschaffenheit habe Material Abholung Kippe gehabt . Zulässig habe Landgericht auch Wege Grundurteils schieden . Grund Betrag streitige Anspruch sei entscheidungsreif Grund betreffe . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsurteil unterliegt Aufhebung Zurückverweisung Rüge Revision durchgreift Landgericht erlassene Berufungsgericht bestätigte Grundurteil sei prozessual unzulässig gewesen . Landgericht hat Grundurteil Anträge erlassen nur Zahlungsanspruch . Entscheidung Feststellungsantrag hat getroffen Tenor ausdrücklich auch Entscheidungsgründen ergibt . handelt landgerichtlichen Urteil mithin reines Grundurteil Teilurteil . Urteil ist jedoch ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unzulässig Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht Senatsurteil 4 . Oktober . So verhält hier . Zahlungsanspruch geprüften Fragen ist Feststellungsantrag noch einmal befinden . Begründung Vorinstanzen Zahlung gerichteten Schadenersatzansprüche Klägerin Grunde gerechtfertigt gehalten haben bloßes Urteilselement Rechtskraft erwächst noch Gericht § weitere Verfahren Feststellungsanspruch geltend gemachten Schäden bindet Urteil 4 . Februar besteht Streitfall prozessuale Möglichkeit Berufungsgericht weiterer Verhandlung Bezug Feststellungsanspruch Abweichen erhaltenen Bodens vereinbarten Sollbeschaffenheit verneint . besteht Gefahr Gericht möglicherweise auch Rechtsmittelgericht späteren Entscheidung Feststellungsantrag anderen Erkenntnis gelangt . Grund darf Fall objektiven Klagehäufung Leistungsbegehren Feststellungsanspruch hier tatsächlichen Geschehen hergeleitet wird Teilurteil entschieden werden Senatsurteil 4 . Oktober aaO . . Berufungsurteil ist aufzuheben aufgezeigten prozessualen Mängel Bestand haben kann § Abs. . Senat sieht Wege ersetzenden Entscheidung § Abs. Berufung Beklagten auch unzulässige Teilurteil Landgerichts aufzuheben Sache erste Instanz zurückzuverweisen Abs. Satz Nr. Satz . Berufungsgericht kann Gefahr widersprechender Entscheidung Feststellungsbegehren Klägerin auch begegnen Zurückverweisung absieht ersten Instanz verbliebenen Prozessrest zieht vgl. Urteil 12 . Januar . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung