NAMEN Verkündet : 28 . September Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. letzte Betriebskostenabrechnung ist Grundlage Anpassung Vorauszahlungen hindert aber Berücksichtigung bereits eingetretener noch eintretender Umstände laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden . ist jedoch Raum " abstrakten " Sicherheitszuschlag Höhe % zuletzt abgerechneten Betriebskosten . Urteil 28 . September AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil Zivilkammer Landgerichts 10 . August wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger sind Mieter Wohnung Beklagten . Schreiben 6 . März rechnete Beklagte Heizkosten Kalenderjahr . Abrechnungszeitraum Wohnung entfallenden Betriebskosten Heizkosten betrugen insgesamt € . Berücksichtigung Klägern geleisteten Vorauszahlungen errechnete Nachforderung Beklagten Höhe € . Abrechnung erklärte Beklagte zugleich Erhöhung monatlichen Vorauszahlungen bisher € € zwar € " Betriebskosten " € " Heiz-/Hausnebenkosten . Kläger begehren Klage Feststellung verpflichtet sind Mai monatliche Vorauszahlungen kalten triebskosten € Heizkosten € leisten . errechnende Gesamtbetrag € entspricht Zwölftel Kläger entfallenden Heizkosten Jahres . Beklagte ist Auffassung Anpassung Vorschüsse letzte Betriebskostenabrechnung gebunden sei erwartender Preissteigerungen insbesondere massiv gestiegener Energiekosten " Sicherheitszuschlag " % zuletzt ermittelten Betriebskosten Ansatz bringen dürfe . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Landgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Amtsgericht sei zutreffend ausgegangen Beklagten vorgenommene Erhöhung Betriebskostenvorschüsse angemessen Sinne § Abs. sei . Höhe künftigen Vorschüsse habe allein letzten Abrechnungsergebnis orientieren . Spielraum stehe Parteien insoweit . Insbesondere seien etwa erwartende Entwicklung künftigen Betriebskosten Zuschlag unvorhergesehene ähnliche Unwägbarkeiten berücksichtigen . Voraussetzung Erhöhung sei gesetzlichen Regelung nur Vorliegen Abrechnung genannt Begründung Erklärung sei erforderlich . Umständen könne Angemessenheit Bestimmung Partei nur Grundlage Abrechnung überprüfen sein . Abrechnungsergebnis Vorauszahlungen unterschreite seien angemessen hier Höhe streitigen Differenz € dahinstehen könne auch geringfügigen Abweichung Fall sei . Abrechnung regelmäßig nur Betrag vergangenen Abrechnungsperiode ausweise könne grundsätzlich nur Beurteilung Angemessenheit herangezogen werden . II . Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls Ergebnis stand . Revision ist zurückzuweisen . Feststellungklage ist begründet . Kläger sind Aufforderung Beklagten 6 . März verpflichtet Heizkosten Mai höhere Vorauszahlungen Feststellungsantrag zugestandenen Beträge leisten . 1 . vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen kann Vertragspartei Abrechnung Erklärung Textform Anpassung Vorauszahlungen angemessene Höhe vornehmen § Abs. . soll Änderungen Betriebskosten Laufe Mietverhältnisses Beispiel Anzahl Bewohner Verbrauchsgewohnheiten eintreten Rechnung getragen werden können BT-Drucks . 14/4553 S. . Begriffs Angemessenheit korrespondiert § Abs. Regelung § Abs. Satz kostenvorauszahlungen nur angemessener Höhe vereinbart werden können BT-Drucks . S. . Gesetzesbegründung Vorschrift wird Vorläuferbestimmung § Abs. Bezug genommen . S. . ergibt Vorauszahlungen Höhe erwartenden Betriebskosten ausrichten sollen BT-Drucks . S. § Abs. . Dementsprechend ist Angemessenheit Vorauszahlungen voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten abzustellen Senatsurteil 16 . Juni . § Abs. ; § Abs. . Recht Mietvertragsparteien Anpassung vorzunehmen besteht gemäß § Abs. allerdings nur " Abrechnung " . Ausgangspunkt Anpassung ist letzte Betriebskostenabrechnung bereits vorliegt ; maßgebend ist letztmögliche " Abrechnung noch erstellt ist Senatsurteil 18 . Mai . . Anpassung Vorauszahlungen jeweils letzte Betriebskostenabrechnung stellt sicher Vorauszahlungen Interesse Vertragsparteien voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten möglichst nahe kommen Senatsurteil 16 . Juni aaO . 2 . gesetzlichen Anknüpfung letzte Betriebskostenabrechnung hat Berufungsgericht Recht hergeleitet Abrechnung Grundlage Anpassung bildet gilt jedenfalls Regel Zwölftel Mieter geschuldeten Jahresbetrags letzten Betriebskostenabrechnung monatlicher Vorauszahlungsbetrag Folgejahr angemessen ist . Entwicklung Betriebskosten vorangegangenen Jahr rechtfertigt Prognose erwartende Höhe triebskosten Folgejahr andere Anhaltspunkte fehlen . ist umstritten . Auffassung Berufungsgerichts kann besonderer Umstände aber auch Ausnahmen Berechnungsweise geben . Berufungsgericht meint Anpassung Vorauszahlungen habe ausschließlich Weise erfolgen Ergebnis letzten Betriebskostenabrechnung geteilt werde ; andere Umstände seien Fall berücksichtigen . trifft . Mieter auch Vermieter sind gehindert Anpassung Vorauszahlungen Hinblick vorzunehmen Betriebskosten laufenden Jahres voraussichtlich höher niedriger sein werden abgerechneten Betriebskosten Vorjahres . ausschlaggebend Angemessenheit Anpassung sind letztlich Betriebskosten vergangenen Jahres ausgeführt erwartenden Kosten laufenden Jahres . können maßgeblich auch Umstände beeinflusst werden letzten Betriebskostenabrechnung noch ausgewirkt haben können . So kann etwa einschneidende Änderung Anzahl Bewohner Gesetzesmaterialien Anpassungsgrund hingewiesen wird BT-Drucks . S. vergangenen Jahr noch nur kurzen Zeitraum ausgewirkt haben laufenden Jahr voll Buche schlagen Anpassung Vorauszahlungen rechtfertigen . letzte Betriebskostenabrechnung ist zwar Ausgangspunkt Orientierungshilfe Anpassung Vorauszahlungen hindert aber Berücksichtigung bereits eingetretener noch eintretender Umstände laufenden Jahr entstehenden Kosten lich beeinflusst werden . Lassen Umstände Vorauszahlungen anderer Höhe angemessen erscheinen Zugrundelegung Abrechnung Vorjahres erwarten wäre so können Mieter auch Vermieter entsprechende Anpassung vornehmen . entspricht auch nahezu einhelliger Auffassung Literatur 5 . Aufl . . ; 12 . Aufl . . 9 ; Sternel Mietrecht Aktuell 4 . Aufl . . ; Börstinghaus Erhöhung Betriebskostenvorauszahlungen Neues Mietrecht Schriftenreihe Evangelischen Siedlungswerkes S. ; Lammel Wohnraummietrecht 3 . Aufl . . 121 ; 2 . Aufl . . 26 ; vgl. auch Mietrecht 10 . Aufl . . 46 ; Kinne Mietprozessrecht 6 . Aufl . . ; Pfeifer Betriebskosten Geschäftsraummiete S. ; aA Blank Miete 3 . Aufl . . . Berücksichtigung letzten Abrechnung Umstände steht anders Berufungsgericht meint auch § Abs. Begründung einseitige Anpassung Vorauszahlungen vorgeschrieben ist . Fehlen gesetzlichen Begründungserfordernisses ist Hintergrund sehen Vorauszahlungen Betriebskosten Abrechnungspflicht nur vorläufigen Charakter haben sagt Umstände Beurteilung Angemessenheit Anpassung Vorauszahlungen berücksichtigen sind . fehlenden Begründungserfordernis ist herzuleiten Vermieter Mieter verwehrt wäre Anpassung maßgebliche Umstände berufen letzten Abrechnung liegen . Übrigen trifft auch Wohnraummietrecht Berufungsgericht meint Regelungen Vertragsänderung einseitige Erklärung Vertragspartei Gegenstand hätten Notwendigkeit formellen Begründung vorgesehen wäre vgl. § 556a Abs. . Auch Gesetz Begründung Anpassung vorschreibt versteht selbst Vermieter Mieter beanspruchte Anpassung Vorauszahlungen zumindest nachträglich anderen Vertragspartei rechtfertigen muss andere Teil Angemessenheit bestreitet . Beschränkt Anpassung Vorauszahlungen lediglich rechnerisch Jahresbetrag letzten Betriebskostenabrechnung angepasst werden so wird Hinweis Abrechnungsergebnis genügen . Weicht beanspruchte Anpassung erheblich so sind maßgeblichen Umstände nachvollziehbar darzulegen . hohe Anforderungen sind Begründung aber auch Fall stellen . geht Prognose Höhe laufenden Jahr erwartenden Betriebskosten . Prognose kann naturgemäß nur gewisse Wahrscheinlichkeit Gewissheit beanspruchen . erwartende Höhe Betriebskosten laufenden Jahres muss bewiesen nur plausibel gemacht werden . Beurteilung geschehen ist obliegt Tatrichter . 3 . Insbesondere darf Auffassung Berufungsgerichts auch erwartende Entwicklung künftigen Betriebskosten Anpassung erforderlichen Prognose mutmaßliche Höhe Betriebskosten laufenden Jahr berücksichtigt werden . Kostensteigerungen Bereich Betriebskosten sind maßgeblicher gar entscheidender Faktor Änderung Betriebskosten sind -9- Eintritt konkret rechnen ist Beurteilung Angemessenheit Vorauszahlungen durchaus einzubeziehen . entsprach schon einhelligen Auffassung Rechtsprechung Literatur Auslegung § Abs. aaO . Rechtslage hat Gesetzgeber Bestimmungen § Abs. Satz § Abs. Bezugnahme § Abs. Gesetzesbegründung ersichtlich ist ändern wollen BT-Drucks . S. . Dementsprechend wird Anpassung Betriebskosten Hinblick erwartende Kostensteigerungen Recht allgemein zulässig gehalten . allerdings Literatur Berufung Rechtsentscheid Bayerischen Obersten Landesgerichts aaO teilweise Auffassung vertreten wird Vermieter möglicher Kostensteigerungen Abrechnungsergebnis Vorjahres generell " Sicherheitszuschlag bis zu % erhöhen Vorauszahlungen entsprechend anpassen dürfe . § . ; aaO ; Sternel aaO ; 6 . Aufl . . ; Pfeifer aaO S. ; Börstinghaus aaO ist folgen so auch BetriebskostenKommentar 3 . Aufl . . ; f. ; aaO . abstrakten " Sicherheitszuschlag Höhe % möglicher Preissteigerungen ist Raum . Zubilligung generellen Zuschlags % gesamten Betriebskosten deutlich gegenwärtigen allgemeinen Teuerungsrate liegt ginge berechtigte Interesse Vermieters Mieter tragenden Betriebskosten vorfinanzieren müssen . Nur bestimmter Betriebskosten etwa Energiepreise Preissteigerungen konkret erwarten sind kann Berechnung Vorauszahlungen einbezogen werden allerdings nur Berücksichtigung Verhältnisses betreffenden Betriebskosten Betriebskosten insgesamt . 4 . Maßgabe Grundsätze ist Beklagten Schreiben 6 . März vorgenommene Anpassung Betriebskosten Berufungsgericht Ergebnis zutreffend angenommen hat insoweit unwirksam Höhe Mai beanspruchten Vorauszahlungen Zwölftel Jahresbetrages Betriebskostenabrechnung Jahr übersteigt . Begründung Anpassung hat Beklagte Schreiben 9 . März lediglich Abrechnungsergebnis Heizkosten Jahres Bezug genommen . Abrechnungsergebnis geteilt rechtfertigt aber nur Erhöhung Vorauszahlungen Klägern zugestandenen Betrag € aber Beklagten beanspruchten Betrag € . Betrag Abrechnungsergebnis errechnende Anpassung tatsächlich % übersteigt wird Anpassungsverlangen auch kenntlich gemacht geschweige denn begründet vielmehr Formulierung " Abrechnungsergebnis " kaschiert . Vergeblich beruft Beklagte Klageerwiderung Vermieter bekannten allgemeinen Preissteigerung gestattet sei " Sicherheitszuschlag % geltend machen . abstrakter Zuschlag Höhe gesamten Betriebskosten Vorjahres steht Vermieter ausgeführt . Auch ergänzende Hinweis " bekannte massive Steigerung Energiekosten " vermag Beklagten beanspruchte Anpassung rechtfertigen . Zwar trifft Gesichtspunkt Energiekosten Erhöhung Vorauszahlungen Betrag Abrechnungsergebnis Vorjahres errechnen lässt angemessen sein kann . setzt aber Gesichtspunkt Erhöhung energieabhängigen Betriebskosten Vorauszahlungen Betriebskosten beschränkt aber nur anteilig Berechnung Vorauszahlungen Betriebskosten insgesamt einbezogen wird . ist Beklagten vorgenommenen Anpassung Fall . beanspruchte Erhöhung Vorauszahlungen Abrechnungsergebnis Vorjahres weitere % steigender Energiekosten beschränkt gesondert ausgewiesene Heizkosten andere energieabhängige Kosten erfasst aufgeschlüsselten " Betriebskosten " " Heiz-/Hausnebenkosten " insgesamt voller Höhe . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung