BESCHLUSS 10 . Oktober Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Wolst Dr. gemäß § Abs. beschlossen : Revision Beklagten Urteil 14 . Zivilsenats Kammergerichts 15 . September wird angenommen . Beklagte trägt Kosten § Abs. . Streitwert : DM . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Revision hat Ergebnis auch Aussicht Erfolg vgl. BVerfGE . Berufungsgericht hat insbesondere Recht Vorschrift § Abs. vorliegenden Fall angewandt . vertraglich vereinbarte Übernahme betrieblichen Rentenverpflichtungen Beklagte stellt befreiende Schuldübernahme Sinne § ; Wirksamkeit bedurfte Wortlaut § Abs. BetrAVG auch Genehmigung Pensions-Sicherungsvereins . Urteil 17 . März S. . Wird Genehmigung hier versagt so ist § Abs. Sinn Zweck sprechend anwendbar Pensions-Sicherungsverein Rentenansprüche Rentenanwartschaften Gläubiger lediglich Dritter ist . Dr. Dr. Dr. Dr.