NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; AVBFernwärmeV Abs. Billigkeitskontrolle Preisgestaltung Fernwärmeversorgungsunternehmens § Abs. ist ausgeschlossen Berechnungsfaktoren Preisänderung vertraglich so bestimmt sind Berechnung geänderten Preises Ermessensspielraum besteht sog. automatische Preisgleitklausel . Preisen Sinne § Abs. AVBFernwärmeV sind nur Preise gemeint Versorgungsunternehmen Kunden Rechnung stellt Einkaufspreise Versorgungsunternehmens . Urteil 11 . Oktober AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 8 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Urteil Amtsgerichts 16 . März Abweisung Klage Beklagten zurückgewiesen worden ist . Berufung Klägerin wird vorbezeichnete Urteil Amtsgerichts teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefasst : Beklagte wird verurteilt Klägerin € nebst Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 14 . Oktober zahlen . Übrigen wird Klage abgewiesen . weitergehenden Rechtsmittel Klägerin werden zurückgewiesen . Gerichtskosten haben Klägerin Beklagte je Hälfte tragen . außergerichtlichen Kosten Beklagten hat Klägerin tragen ; außergerichtlichen Kosten Klägerin hat Beklagte Hälfte tragen . Übrigen hat Partei Kosten selbst tragen . Tatbestand : Klägerin verlangt zusammen wohnenden Beklagten Gesamtschuldnern Zahlung Vergütung Lieferung Fernwärme Zeit 12 . Februar 31 . Dezember . Beklagte unterzeichnete 1 . Juni " Servicevertrag Wärmebezug " rückwirkend 12 . Februar gilt . Abnehmer sind selbst auch Beklagte genannt damaligen Zeitpunkt noch verheiratet war . Vertrag ist Anlage " Preisermittlung " beigefügt Formeln jährlichen Berechnung Messpreises enthält erläutert . Preisbasis Arbeitspreis ist April gelieferter Wärme Mehrwertsteuer angegeben . Abrechnung Klägerin 12 . September Jahre gelieferte Wärme ergab Berücksichtigung monatlichen Vorauszahlungen Nachforderung 1.013,98 € Klägerin . Abrechnung geht Klägerin Arbeitspreis € Mehrwertsteuer Berechnung " Preisermittlung " Heranziehung Basispreise Gas Strom April gewichteten Durchschnittspreise Stromlieferungen Abrechnungsperiode dargestellt erläutert wird . Berechnung neuen Arbeitspreises fließen Gaspreis Faktor Strompreis Faktor . Klage hat Klägerin Zahlung offenen Betrages Abrechnung Jahr Rücklastschriftgebühren Höhe € mithin Betrag insgesamt € Zinsen geltend gemacht . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Berufungsgericht hat gerichtete Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Zahlungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt : könne dahinstehen Amtsgericht Recht Anspruch Klägerin Ausgleich Rechnung Beklagte verneint habe Rechnung nachvollziehbar gewesen sei . Weiter könne dahinstehen Preisgestaltung Klägerin Maßstab § standhalte Fall sei . Jedenfalls leide Rechnung Klägerin schwerwiegenden Mangel nämlich prozentualen Anteil Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors jeweiligen Preisänderung ausweise . sei aber gemäß § Abs. Satz Fernwärmeverordnung zwingend erforderlich . mithin Rechnung Klägerin wesentlicher Bestandteil fehle sei insgesamt ordnungsgemäße Abrechnung geltend gemachten Wärmelieferungskosten erfolgt so Klage unbegründet sei . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand . Revision Klägerin hat geltend gemachten Ansprüche Beklagten Erfolg ; ist jedoch rückzuweisen Klägerin auch Beklagte Anspruch nimmt . 1 . Unrecht hat Berufungsgericht Klägerin geltend gemachten Anspruch § Abs. Zahlung Vergütung Belieferung Fernwärme Zeit 12 . Februar 31 . Dezember Abzug Vorauszahlungen verbleibenden Höhe 1.013,98 € Beklagten verneint . Ansicht Berufungsgerichts entspricht Abrechnung Klägerin 12 . September Anforderungen § Abs. Satz ist Anwendung Preisänderungsklauseln prozentuale Anteil Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen . soll Kunden Augen gehalten werden Umfang Preise preislicher Entwicklung beeinflusst werden so Energiesparen Kunden fördern Witzel Witzel/Topp Allgemeine Versorgungsbedingungen Fernwärme 2 . Aufl . S. . Bestimmung § Abs. Satz AVBFernwärmeV findet hier Anwendung Klägerin hat Revision meint erstmals Preis Fernwärmelieferung errechnet Vertrag Basis Monats April zugrunde gelegten Messpreise Maßgabe inzwischen geltenden Preise erhöht . Abrechnung hat Klägerin Vorschrift prozentualen Anteil Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors änderung gesondert ausgewiesen . Anteil ist bereits vertraglich vereinbarten Abrechnung 12 . September Preisermittlung wiedergegebenen Preisänderungsklausel Arbeitspreis selbst enthalten beträgt % Anteil Stromkosten restlichen % ausmacht . Berufungsurteil stellt insoweit auch anderen Gründen richtig § . Vielmehr ist Abrechnung Klägerin 12 . September Parteien getroffenen Vereinbarungen einschlägigen Regelungen orientiert allgemeinen Anforderungen § genügt § Abs. AVBFernwärmeV fällig vgl. Senatsurteil 6 . Dezember 8/89 . Ansicht Amtsgerichts verstößt Abrechnung Klägerin § Abs. Vorschrift ist neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnen Abrechnungszeitraumes Preise ändern . ist hier Fall . Vielmehr hat Klägerin Abrechnungsjahr jeweils einheitlichen Grundund Messpreis zugrunde gelegt . Neuberechnung Preise erfolgte Abrechnungszeitraums einheitlich gesamte Abrechnungsperiode . Bedeutung ist Zusammenhang Preise Klägerin selbst Gaslieferungen Jahr gezahlt hat Abrechnungszeitraum geändert haben . Revision Recht ausführt sind Preisen Sinne genannten Vorschrift nur Preise gemeint Versorgungsunternehmen Kunden Rechnung stellt . ergibt § Abs. Satz AVBEltV § Abs. Satz AVBGasV entsprechender Regelung ausdrücklich nur Änderung Arbeitspreise betreffen . Würden § Abs. AVBFernwärmeV Unterschied auch Einkaufspreise Unternehmens unterfallen Anhaltspunkte vorliegen so wäre Unternehmen gehalten Änderung Gaspreises entsprechenden Verbrauch anteilig ermitteln auch Verbraucher Rechnung gestellte Arbeitspreis verändern würde . besteht auch Kunden Bedürfnis . Einwand Klägerin Ermittlung Arbeitspreises zugrunde gelegte gewichtete Jahresdurchschnittspreis Gases sei hoch angesetzt entspreche tatsächlichen Gaspreisen Jahres ist Beklagte § AVBFernwärmeV vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen . Nr. Vorschrift berechtigen Einwände Rechnungen Kunden Zahlungsverweigerung nur Umständen ergibt offensichtliche Fehler vorliegen . ist Fall Rechnung ersten Blick Fehler erkennen lässt heißt objektiver Betrachtung vernünftiger Zweifel Fehlerhaftigkeit möglich ist Senatsurteil aaO . . . trifft hier . Beklagten bestreiten Klägerin bezogene Gas Jahr Verbrauch gewichteten Durchschnittspreis entrichten hatte Preis Gaspreis April Pfg./KWh % höher liegt . Abrechnung Klägerin Punkt fehlerhaft ist kann weitere Feststellungen beurteilt werden . liegt offensichtliche Fehlerhaftigkeit Beklagten gegebenenfalls Zahlungsverweigerung berechtigen würde . ist vielmehr verweisen Klägerin rechneten Arbeitspreis Rückforderungsprozess Richtigkeit hin überprüfen lassen . Auffassung Revisionserwiderung kommt hier Überprüfung Klägerin vorgenommenen Preisanpassung Maßstab § Abs. Betracht . Zwar ist Bestreiten Billigkeit Preisbestimmung schon § AVBFernwärmeV ausgeschlossen Senatsurteil 30 . April § AVBWasserV . Klägerin hat jedoch Änderung Preise gelieferte Fernwärme einseitiges Leistungsbestimmungsrecht Sinne § Abs. ausgeübt . war Servicevertrag Wärmebezug auch eingeräumt . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Tarife Unternehmen Leistungen Daseinsvorsorge anbieten Inanspruchnahme andere Vertragsteil Bedarfsfall angewiesen ist Billigkeitskontrolle § Abs. unterworfen ; Urteil 4 . Dezember ; Senatsurteil 2 . Oktober Interimsverhältnisse Stromlieferung . gilt grundsätzlich auch Preisgestaltung Fernwärmeversorgungsunternehmens Senatsurteil 28 . Januar insofern . abgedruckt ; Senatsurteil 6 . Dezember 8/89 aaO . Voraussetzung Überprüfung Preisgestaltung § Abs. ist aber stets Energieversorgungsunternehmen entsprechenden Tarif einseitig bestimmt hierbei gewisser Ermessensspielraum zusteht . ist dann Fall Parteien vertraglich Berechnungsfaktoren Preisänderung Einzelnen so bestimmen -9- Berechnung geänderten Preises Ermessensspielraum Energieversorgungsunternehmens besteht sogenannte automatische Preisgleitklausel 432 ; OLG ; OLG ; Büdenbender Zulässigkeit Preiskontrolle Fernwärmeversorgungsverträgen S. . ; vgl. auch Arzt/Fitzner m.w . . . So ist hier . gewichtete Durchschnittspreis Gas Anlage Servicevertrag Parteien Preisänderungsklausel Arbeitspreis einfließt Klägerin Abrechnung 12 . September angegeben hat mag Behauptung Beklagten hoch sein . ändert jedoch tatsächlichen Höhe nach vorgegeben ist Klägerin Errechnung Preise auch insoweit Ermessensspielraum hat . 2 . vorstehend erörterten Zahlungsanspruch § Abs. steht Klägerin Beklagten Rücklastschrift auch geltend gemachte Schadensersatzanspruch § Abs. Höhe Rücklastschriftgebühr € . Zinsanspruch ergibt Art . § Satz EGBGB § Abs. Satz . II . hat Klägerin Ansprüche Beklagte Zahlung eingeklagten Betrages . Vertragliche Ansprüche bestehen . Klägerin Beklagten ist Vertrag Lieferung Fernwärme gekommen . Beklagte ist zwar Servicevertrag Wärmebezug Abnehmerin aufgeführt . hat Vertrag jedoch unterzeichnet . kann dahingestellt bleiben Beklagte Vertrag zugleich Na- men Beklagten unterzeichnet hat . Jedenfalls ist vorgetragen noch sonst ersichtlich Beklagte Beklagten Abschluss Vertrags bevollmächtigt Vertrag genehmigt hat . Auch konkludenter Vertragsschluss Entnahme Energie § Abs. AVBFernwärmeV kommt Abschlusses Vertrages Klägerin Beklagten Betracht vgl. Senatsurteil 17 . März . ist Ergebnis Unterschied Vertrag Versorgungsunternehmen Dritten Anfang besteht hier rückwirkend geschlossen wird . Fällen ist Sicht Versorgungsunternehmens gesamten Zeitraums nur Dritte Vertragspartner . Einwand Beklagten sei Vertragspartnerin Klägerin geworden ist § Abs. AVBFernwärmeV ausgeschlossen Hempel Recht Wasserversorgung § AVBFernwärmeV . . kann Berufungsurteil Bestand haben Berufungsgericht Berufung Klägerin Klage abweisende Urteil Amtsgerichts Bezug Beklagten zurückgewiesen hat . Rechtsstreit ist insoweit Endentscheidung reif vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf . Rechtsmittel Klägerin sind demgemäß Berufungsurteil aufzuheben Urteil Amtsgerichts abzuändern Klage Beklagten stattzugeben . ist Revision zurückzuweisen richtet Berufungsgericht Berufung Klägerin Klage abweisende Urteil Amtsgerichts Bezug Beklagte zurückgewiesen hat . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung