BESCHLUSS 10 . März Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . März Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Dr. Richter Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägerin gemäß § zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision besteht mehr Senat Erlass Berufungsurteils Zulassung zugrunde liegende Rechtsfrage Urteil 9 Juli entschieden hat neue Eigentümer vermieteten Wohnraums auch dann § Vermieters Rechte Pflichten bestehenden Mietverhältnissen eintritt Eigentum vorliegend Gesetzes Gründung Bundesanstalt Immobilienaufgaben 9 . Dezember . S. Gesetzes erwirbt . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Zwar rechtfertigt Umstand Beklagte Klageschrift bezeichnet ist allein Annahme auch Partei Rechtsstreits sein soll . Vielmehr kommt Sinn Klägerin Klageschrift gewählten Parteibezeichnung objektiver Würdigung Erklärungsinhalts beizulegen ist . unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich Person Partei anzusprechen erkennbar Parteibezeichnung betroffen werden soll . ist ist Revisionsgericht frei vorzunehmende Auslegung Klageschrift Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung klären Senatsurteile 24 November ; 16 . Mai ; Urteil 27 November . . . . Auslegung Parteibezeichnung sind nur Rubrum Klageschrift enthaltenen Angaben auch gesamte Inhalt Klageschrift etwaiger beigefügter Anlagen berücksichtigen Urteil 27 November aaO m.w . . Genauso können Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden namentlich Laufe Rechtsstreits erfolgte Klarstellung Identität betreffenden Prozesspartei Senatsurteil 24 November aaO ; Urteil 26 . Februar ; Urteil 12 . Oktober . Auslegung gilt Grundsatz Klageerhebung Wahrheit gemeinte Partei fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf Mängel Anbetracht jeweiligen Umstände letztlich vernünftigen Zweifel wirklich Gewollten aufkommen lassen nur Inhalt Klageschrift Anlagen weiter berücksichtigenden Umständen deutlich wird Partei tatsächlich gemeint ist . fehlerhaften Parteibezeichnung Korrektur Klageänderung nur Rubrumsberichtigung bedarf ist jedoch irrtümliche Benennung falschen materiellen Rechtsverhältnis beteiligten Person Partei unterscheiden Urteil 27 November aaO ; Urteil 26 . Februar aaO jeweils m.w . . Maßstäbe liegt hier fehlerhafte Bezeichnung Wirklichkeit gemeinten Partei irrtümliche Benennung klagten Bundesrepublik Partei Mietrechtsstreits Mietverhältnis 1 . Januar ergebenden Rechte Pflichten anbelangt Bundesanstalt Immobilienaufgaben Zeitpunkt § Abs. eingetreten ist . Zwar ist Klageschrift allein Hinsicht noch auslegungsfähig Klägerin ersichtlich gegangen ist Mieterrechte Mängelbeseitigung Mietminderung näher bezeichneten Wohnraummietverhältnis durchzusetzen ausgeschlossen erscheint verpflichteter Vermieter auch Zeitpunkt Klageeinreichung bereits Mietverhältnis eingetretene Bundesanstalt Immobilienaufgaben gemeint gewesen sein könnte Rubrum Klageschrift Vertreterin zuvor Vermieterstellung stehenden Bundesrepublik bezeichnet ist . beklagte Bundesrepublik Schriftsatz 3 . Mai erfolgten Eigentumsübergang mehr gegebene Passivlegitimation hingewiesen hatte hat Klägerin Schriftsatz 16 . Juni zunächst hilfsweise Klageänderung Bundesanstalt Immobilienaufgaben Klageantrags Zeitraum Januar angekündigt gleichzeitig jedoch Zweifel geäußert Rechtsübergang § Abs. tragender Fall Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe . Antrag hat jedoch Sicht fortbestehenden Klärungsbedarfs anschließend verhandelt Schriftsatz 11 . August ausgeführt hilfsweise erklärter Parteiwechsel rechtlich möglich sei Auffassung Bundesrepublik auch 1 . Januar weiterhin Vermieterin Klägerin sei Veräußerungsvorgang . S. § vorgelegen habe . Dementsprechend ist folgenden mündlichen Verhandlung 25 . August Parteien erklärte Klarstellung protokolliert worden " derzeitigem Stand Beklagte Bundesrepublik vertreten Bundesanstalt gaben Direktion Klage Bl . . ergibt sei . Klägerin hat Weise unmissverständlich klargestellt auch Zeit 1 . Januar Klageschrift bezeichnete Bundesrepublik neu gegründete Bundesanstalt Immobilienaufgaben Partei Rechtsstreits ansehen wollte so abweichende Auslegung Berichtigung Passivrubrums Bundesanstalt Immobilienaufgaben jedenfalls Rechte Pflichten Zeit 1 . Januar anbelangt Raum besteht . hat Anspruch genommene Partei lediglich falsch bezeichnet Kenntnis Betracht kommenden Möglichkeiten Bundesrepublik beklagte Partei entschieden Weise offenbar veranlasst gleiche Sichtweise Amtsgerichts rechtlich Person Vermieterin geirrt . Parteistellung Bundesrepublik nunmehr abschließenden Zweifel mehr erlaubenden Klärung hat mehr geändert Klägerin Berufungsrechtszug Berufungsgericht geäußerten Bedenken vorsorglich Berichtigung Rubrums Bundesanstalt Immobilienaufgaben Klageantrags Zeit 1 . Januar beantragt gleichzeitig mitgeteilt hat Klage Berufungsverfahren ändern wollen . erstinstanzlichen Klarstellung rechtlichen Identität ursprünglich bezeichneten tatsächlich gemeinten Partei Beklagtenseite konnte nunmehr Parteiberichtigung nur noch Parteiänderung vorgenommen werden Klägerin jedoch ausdrücklich Abstand genommen hat vgl. Urteil 13 Juli juris . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Ball Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Berlin-Wedding Entscheidung 23.11.2006 LG Entscheidung