NAMEN Verkündet : 28 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Sind Betriebskosten Flächenanteilen abzurechnen ist Erstellung formell ordnungsgemäßen Abrechnung Erläuterung angesetzten Flächenwerte allein erforderlich Werte aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen Grund Mieter Weiteres erkennbar ist . Gleiches gilt abgelesene Verbrauchswerte Vergleich anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen zeigen . angesetzten Verbrauchswerte zutreffen berührt allein materielle Richtigkeit Abrechnung . Urteil 28 . Mai AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren 2 . Mai eingegangenen Schriftsätze Vorsitzenden Richter Ball Richter Richterinnen Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 24 . August aufgehoben . Rechtsstreit ist Höhe € Hauptsache erledigt . Übrigen wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten sind Mieter Wohnung Klägers Rechtsanwaltskanzlei betreiben . Parteien streiten Nachzahlungsansprüche Klägers Warmwasserkostenabrechnungen Jahre 2004 . Insoweit ist Mietvertrag späteren Nachtrag klargestellt worden hältnis unabhängig Anteil gewerblichen Nutzung Anzahl Hauptmieter auch zukünftig Vorschriften Wohnraummietrechts zumindest Anwendung finden sollen . auch Heizung Warmwassererzeugung umzulegenden Betriebskosten monatliche Vorauszahlung vereinbart ist heißt weiter : " Betriebskosten werden Verhältnis Nettomieten Heizkörperflächen Wohnfläche Quadratmeterzahl beheizten Fläche Stande Wärmemesser umgelegt . Heizkörperfläche beheizte Fläche Wohnfläche ist vereinbart . " Parteien streiten mehrfach wechselnder Heizkosten Warmwasser differierender Wohnflächenangaben auffälliger Schwankungen Verbrauchsmengen gesondert erfassten Gewerbemieter Wäscherei bereits formelle Ordnungsmäßigkeit auch inhaltlich mehrfach geänderten Abrechnungen ferner inhaltliche Richtigkeit Aufteilung zugrunde gelegten Verbrauchswerte Beklagten zumindest Abrechnungszeiträume Jahr geltend gemachte Verjährung . ist Parteien zunächst erhobener Anspruch Heizkostenvorauszahlungen Monate Januar März Höhe insgesamt € Berufungsrechtszuges Hauptsache erledigt hat . Amtsgericht hat etwaige Nachzahlungsforderungen Zeit Jahre verjährt Nachzahlungsforderungen Folgejahren Ausnahme Jahres Klage zurückgenommen war formell ordnungsgemäßer Rechnungslegung fällig angesehen Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . Hiergegen wendet Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : Etwaige Nachzahlungsforderungen seien gesamten Zeitraum fällig Beklagten Erläuterung unterschiedlichen Gesamtflächen einzelnen Jahre erstellten Warmwasserkostenabrechnungen Ansatz gebracht worden seien formell ordnungsgemäßen Abrechnungen zugegangen seien . Zwar habe Kläger Flächenmaß vorgenommenen Abrechnungsposten jeweils bestimmte Gesamtfläche Beklagten entfallenden Flächenanteil angegeben sei grundlegenden Anforderungen nachgekommen auch Vergleich entsprechenden Kostenpositionen Vorjahres verlangten . sei jedoch anders einzelne Posten Vergleich Vorjahren extreme Steigerungen erfahren hätten . Gleiches müsse gelten Schwankungen Posten auftreten würden vornherein erwarten seien . nachvollziehbar seien insoweit Jahren ständig wechselnden noch einmal untereinander einheitlichen Angaben Gesamtheizfläche Gesamtfläche Warmwasser . Selbst Flächenänderungen Umbauten Gebäude zurückzuführen seien hätte genauer Erläuterungen bedurft Gebäude welchen Umbauten gekommen sei Einzelnen Unterschiede Flächen Warmwasserkosten ergäben Mieter Nachprüfung Richtigkeit Abrechnung ermöglichen . sei jedoch Abrechnungen selbst erfolgt noch später auch nachgeholt worden . Entsprechendes gelte auffällig unterschiedlichen Ölverbrauchswerte Gebäude untergebrachten Wäscherei Gesamtschau derart uneinheitlich seien dort jeweils angesetzten Mengen Erläuterung mehr nachvollziehbar seien . lasse entgegenhalten schwankende Werte zurückzuführende Unverständlichkeit Abrechnungsgrundlagen zumindest zeitlich frühesten Abrechnung betreffend Heizperiode gegeben sei . Abgesehen späteren Abrechnungsjahren aufgetauchten Unklarheiten Abrechnung zurückschlügen sei Abrechnung zeitlich später erstellt worden so auch zeitlicher Vorrang feststellen lasse . Kläger einseitig erledigt erklärten Ansprüche Zahlung Heizkostenvorschüsse Januar März habe Eintritt erledigenden Ereignisses durchsetzbarer Anspruch bestanden . Beklagten habe vielmehr Zurückbehaltungsrecht laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zugestanden vorausgegangenen Jahre formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegen habe . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Auffassung Berufungsgerichts werden streitigen Betriebskostenabrechnungen Anforderungen gerecht formelle mäßigkeit stellen sind so noch geprüfte inhaltliche Richtigkeit ankommt . Erledigungsfeststellung ist Rechtsstreit schon Entscheidung reif Beklagten formellen Ordnungsmäßigkeit vorausgegangenen Jahresabrechnungen beanspruchte Zurückbehaltungsrecht zugestanden hat . 1 . streitigen Warmwasserkosten Jahre sind formell ordnungsgemäß abgerechnet Umfang noch festzustellenden sachlichen Berechtigung Nachzahlung fällig geworden . Ausgangspunkt zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Fälligkeit Betriebskostennachzahlung Zugang formell ordnungsgemäßen Abrechnung voraussetzt 194 ; Senatsurteil 14 . Februar . 8) . Formell ordnungsgemäß ist Betriebskostenabrechnung allgemeinen Anforderungen § entspricht also geordnete Zusammenstellung Einnahmen Ausgaben enthält . besonderen Abreden getroffen sind sind Abrechnung Gebäuden Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen : Zusammenstellung Gesamtkosten Angabe Erläuterung zugrunde gelegten Verteilerschlüssel Berechnung Anteils Mieters Abzug Vorauszahlungen Senatsurteil 9 . April Veröffentlichung bestimmt ; Senatsurteil 14 . Februar aaO m.w . . Umfang bereits formelle Ordnungsmäßigkeit Abrechnung Erläuterung erfordert ist umstritten . Überwiegend wird angenommen Vermieter schon Abrechnung selbst heiten erläutern habe namentlich auffälligen Betriebskostensteigerungen Verbrauchsschwankungen ; Miete 2 . Aufl . . 121 ; Betriebskostenrecht Gewerberaummiete 4 . Aufl . Kap . . ; Lützenkirchen MDR Abweichungen abrechnungsrelevanter Nutzflächenangaben aufeinander folgenden Jahren KG ; Verwendung verschiedener Flächenschlüssel gemischter Umlegungsmaßstäbe 308 ; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 9 . Aufl . . ; Lützenkirchen . verneinen Erläuterungserfordernis formelle Ordnungsmäßigkeit nur Nachvollziehbarkeit Abrechnung ankomme 5 . Aufl . . f. Ergebnis hinausläuft meinen Fällen Wohnfläche verteilt werde lediglich Umstand hingewiesen angegeben werden müsse Bezugsgrößen Gesamtfläche Fläche Wohnung Verhältnis zueinander gesetzt worden seien richtige Bildung Verhältnisses Richtigkeit Berechnungen Frage formellen Wirksamkeit materiellen Richtigkeit Abrechnungen sei : Mietrecht 3 . Aufl . . . Senat tritt letztgenannten Auffassungen . Vergangenheit formellen Ordnungsmäßigkeit Betriebskostenabrechnung gehörenden Erläuterungsbedarf angenommen hat ist Fallgestaltungen gegangen Verteilerschlüssel verständlich war Senatsurteil 9 . April aaO Anwendung Verteilerschlüssels verteilenden Gesamtkosten internen Rechenschritt umlagefähige Kosten bereinigen waren Rechenschritt offen gelegt war hergestellte Transparenz Mieter nachvollzogen werden konnte Senatsurteil 31 . Oktober ZR . 24 ; Senatsurteil 14 . Februar aaO . . Fällen ist Mieter also allein schon Verständlichkeit Schlüssels Kenntnis internen Rechenschritte Gesamtkosten dann erteilten Abrechnung vorab bereinigt worden sind außerstande gewesen getätigte Abrechnung heraus gedanklich rechnerisch nachzuvollziehen . Hier hat Kläger untereinander Verhältnis setzenden Flächenangaben beheizten Warmwasser versorgten Gesamtfläche einerseits jeweils bestehenden Flächenanteil Beklagten andererseits bestimmte Werte mitgeteilt Mieter gedanklich rechnerisch Schwierigkeiten stellen . mögliche inhaltliche Unrichtigkeit Betriebskostenverteilung zugrunde gelegten Werte ist sachlich klären führt Fällen abrechnende Vermieter zwar Wahl falschen Umlageschlüssels Verteilungsmaßstab vergriffen Grundlage aber Kostenverteilung gedanklich rechnerisch verständlich dargestellt hat Senatsurteil 17 November ; Senatsurteil 19 . Januar Nr. Feststellung Messfehlers nur entsprechenden betragsmäßigen Korrektur Abrechnung fällig gewordenen Abrechnungssaldos . gilt Beklagten nachvollziehbar beanstandeten Heizölverbrauchsmengen . Soweit bestimmte Messeinrichtung erfasste Verbrauchswerte Abrechnung eingestellt werden bedarf grundsätzlich näheren Erläuterung . Werte sind heraus verständlich . zutreffend angesetzt sind ist Frage -9- formellen Ordnungsmäßigkeit materiellen Richtigkeit Abrechnung Senatsurteil 20 Juli . . Steht hier gewissen Zeitraum Zwischenzähler gesonderten Erfassung Heizölverbrauchs gewerblichen Mieters ausgefallen war wird formelle Ordnungsmäßigkeit erteilten Abrechnung schließlich auch Frage gestellt Kläger aufgegriffen Verbrauchsabrechnung Hinweis Defekt Weise umgestellt hat gemessenen Gesamtverbrauch eigens betroffene Wäscherei Heizölverbrauch herausgerechnet hat nunmehr Verbrauchswerten Vorjahre orientierten Schätzung Bildung Durchschnittwertes beruht . Schätzung sachlich zutrifft berührt allein materielle Richtigkeit Abrechnung . Auffassung Berufungsgerichts rechtfertigen Zeitraums festgestellten Differenzen Angaben Gesamtheizfläche Gesamtfläche Warmwasser extremen Schwankungen abgelesenen Heizölverbrauchswerten Wäscherei Steigerung formeller Hinsicht Betriebskostenabrechnungen stellenden Anforderungen . Berufungsgericht übersieht genannten Zeitraum angestellten Gesamtschau § Abs. Satz Anwendbarkeit Parteien vereinbart ist zeitlichen Rahmen erstellende Abrechnung lediglich Jahr erstreckt . entsprechend muss Vermieter Rechenwerk nur Abrechnungszeitraum angefallenen Abrechnung anstehenden Betriebskosten jeweiligen Abrechnungsjahres erfassen zusammenstellen Abzug jeweils geleisteten Vorauszahlungen einzelnen Mieter verteilen aaO § . . formellen Anforderungen Abrechnung wird genügt Jahreszeitraum fallenen Betriebskosten Einzelangaben auch Gesamtheit derart klar übersichtlich verständlich abgerechnet sind durchschnittlich gebildeten juristisch betriebswirtschaftlich geschulten Mieter gedanklich rechnerisch erschließen Lage versetzt wird Abrechungsjahr bezogenen Abrechungssaldo Vermieters nachzuprüfen Senatsurteil 9 . April aaO ; Senatsurteil 20 Juli aaO . Abgleichs anderen Abrechnungszeiträumen bedarf so Vermieter auch äußern braucht . gleichwohl vorgenommener Abgleich auffällige Abweichungen Schwankungen Ansätzen Werten anderer Abrechnungszeiträume offenbart kann besonderer Weise geben inhaltliche Richtigkeit betreffenden Posten bezweifeln Überprüfung sachliche Berechtigung unterziehen . Vermieter Rahmen treffenden Beweislast dann ggf. auch nähere Erläuterungen abverlangen kann bleibt formelle Ordnungsmäßigkeit Abrechnung derartigen sachlichen Ungereimtheiten jedoch unberührt . 2 . Kläger einseitig erledigt erklärten Anspruch Leistung vereinbarten Vorauszahlungen Monate Januar März anbelangt ist entscheiden Erledigung eingetreten ist . beurteilt ursprünglich Leistung Mietvertrag vorgesehenen Vorauszahlungen gerichtete Klage zulässig begründet gewesen Rechtshängigkeit erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden ist . Sichtweise Berufungsgerichts ist ursprüngliche Klage zulässig begründet gewesen . formelle Ordnungsmäßigkeit erteilten Abrechnungen beanstanden ist hat Durchsetzung Vorauszahlungsanspruchs Zurückbehaltungsrecht gemäß § entgegengestanden Übrigen auch Rechtsfolge erkannte Klageabweisung gemäß § Abs. nur eingeschränkte Verurteilung Zahlung Zug Zug Erteilung wirksamen Abrechnung hätte tragen können . hiernach begründete Klage Leistung Vorauszahlungen hat erledigt Kläger Feststellungen Berufungsgerichts Jahre angefallenen Warmwasserkosten abgerechnet hat . ist Anspruch untergegangen Folge Kläger Zeitpunkt nur noch Zahlung Abrechnung Gunsten etwa ergebenden Saldos beanspruchen kann vgl. Senatsurteil 27 November . . kann Berufungsurteil Bestand haben ist aufzuheben § Abs. . festzustellenden Teilerledigung kann Senat bereits abschließend selbst entscheiden § Abs. . Warmwasserkostenabrechnungen Jahre anbelangt ist Rechtsstreit Endentscheidung reif weiterer tatsächlicher Feststellungen chen Richtigkeit erteilten Abrechnungen bedarf . Insoweit ist Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 05.10.2006 LG Entscheidung 24.08.2007