NAMEN Verkündet : 17 . April Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. 5 . März nachgelassenen Schriftsätze Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 4 . Zivilkammer Landgerichts 11 Juli wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin ist Zwangsverwalterin Beklagte vermieteten Eigentumswohnung ; nimmt Beklagte Nachzahlung Betriebskosten Abrechnungen Jahre Anspruch . Klage hatte Vorinstanzen teilweise Erfolg . Revisionsinstanz streiten Parteien nur noch Beklagten Rechnung gestellte Grundsteuer Höhe insgesamt € . handelt Betrag Gemeinde Wohnung Beklagten erhoben hat . Beklagte meint Klägerin Betrag einfach Abrechnung einstellen dürfe Umlage Anteil Wohnfläche vornehmen müsse . Berufungsgericht zugelassenen Revision folgt Beklagte Klageabweisungsbegehren Höhe Betrages € weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin sei Abrechnung Grundsteuerbescheiden ausgewiesenen Beträge berechtigt . Zwar habe Bundesgerichtshof entschieden Parteivereinbarung Umlegungsmaßstab grundsätzlich auch dann vorrangig sei bestimmte Betriebskostenart Grundsteuer Vermieter gesondert wohnungsbezogen treffe . Anders liege Fall jedoch Kosten Betriebs Objektes etwa Wohnungseigentumsanlage Mehrzahl Wohnungseigentümern treffe . Hier sei unterscheiden . Kosten Wohnungseigentümer Gemeinschaft zahlen hätten seien Gesamtheit Betriebskosten Wohnungseigentümer entfalle Anteil entsprechende Kostenbetrag . jedoch Kosten Grundsteuer Vermieter anteilig separate Inanspruchnahme Gläubiger hier Steuerbehörde entstünden handele Kosten Gemeinschaft entstünden . Eigentumswohnung bilde wirtschaftliche Einheit . Bemühen Willen Vertragsparteien entsprechenden Ausgleich sei auszugehen Vermieter berechtigt sei allein Mietwohnung entfallenden Grundsteuerbetrag abzurechnen Verstoß etwa vereinbarten Umlegungsmaßstab vorzuhalten sei . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand ; Revision ist zurückzuweisen . Berufungsgericht hat Klägerin Recht Betriebskostenabrechnungen Jahre geltend gemachten Grundsteuerbeträge Höhe insgesamt € zuerkannt . Klägerin hat Gemeinde Wohnung Beklagten erhobene Grundsteuer korrekt weitere " Rechenoperationen " Betriebskostenabrechnung Beklagten geschuldete Position übernommen . Mieter tragende Betriebskosten hier Dritten Gemeinde speziell einzelne Wohnung erhoben werden sind Mieter Betriebskostenabrechnung schlicht " weiterzuleiten " vgl. bereits Senatsbeschlüsse 15 . März . 3 ; 13 . September . juris . . Anwendung gesetzlichen vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels ist Raum derartigen Positionen umzulegen gibt . früheren Senatsentscheidung Senatsurteil 26 . Mai ergeben sollte hält Senat . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung