NAMEN Verkündet : 25 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § 556a Abs. Rechnet Vermieter preisfreien Wohnraums Betriebskosten gemischt genutzten Abrechnungseinheiten Flächenmaßstab Vorwegabzug Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen so trägt Mieter Beweislast Kosten erheblichen Mehrbelastung Wohnraummieter führen Vorwegabzug Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist Anschluss Senatsurteil 8 . März . Urteil 25 . Oktober AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 19 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten sind Jahr Mieter Wohnung . Erdgeschoss Anwesens sind Wohnräume Gesamtfläche Verein vermietet Räume Behinderten Wohnzwecken überlässt betreutes Wohnen . Kläger ist Dezember Zwangsverwalter Grundstücks bestellt . Nr. Mietvertrags haben Beklagten Miete monatliche Vorschusszahlungen Betriebskosten Warmwasserkosten leisten . § Nr. Vertrags sind Miete Nebenkosten monatlich Voraus spätestens dritten Werktag Monats Vermieter zahlen . Oktober betrug Miete Vorschusszahlungen € . Schreiben 8 . Oktober rechnete Kläger Betriebskosten Jahr . anteilige Umlage Gesamtkosten Wohnung Beklagten erfolgte Flächenmaßstab ; Vorwegabzug Kosten Erdgeschoss Hauses betriebene Wohnheim Behinderte entfielen nahm Kläger . Abrechnung ergab Nachforderung Höhe € . Schreiben 10 . Oktober erklärte Kläger Erhöhung Beklagten zahlenden Betriebskostenvorschusses € November . Beklagten zahlten Nachforderungsbetrag Betriebskostenabrechnung noch Erhöhungsbeträge Betriebskostenvorschuss . 8 . Oktober Gericht eingegangenen 19 November zugestellten Klage hat Kläger Beklagten anderem Zahlung € Zinsen begehrt . Betrag setzt restlichen Betriebskostenforderung Jahr Höhe € € Kläger verrechneten Guthabens Betriebskostennachforderung € Erhöhungsbeträgen Betriebskostenvorschuss Zeitraum November September insgesamt € Miete Vorauszahlungen Oktober € . 18 . Oktober zahlten Beklagten € Miete Monat Oktober . Höhe Betrages hat Kläger Klage zurückgenommen beantragt Beklagten insoweit Kosten Rechtsstreits aufzuerlegen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung hat Kläger Zahlungsbegehren nur noch Betriebskostennachforderung Jahr Erhöhungsbeträge Betriebskostenvorschuss insgesamt Höhe € Zinsen weiterverfolgt . mündlichen Berufungsverhandlung haben Parteien Bezug triebskostenvorschüsse Monate Januar Oktober € Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt . Berufungsgericht hat teilweiser Abänderung erstinstanzlichen Urteils Klage Höhe € Zinsen stattgegeben Beklagten zurückgenommenen übereinstimmend erledigt erklärten Teils Klageforderung Kosten Rechtsstreits auferlegt . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung veröffentlichten Entscheidung ausgeführt : Beklagten schuldeten Betriebskostenabrechnung Jahr Nachzahlung Höhe € . Abrechnung sei fehlenden Vorwegabzugs Haus befindliche Wohnheim Behinderte unwirksam . Zwar sei Mietverhältnis Verein Wohnheim betreibe gewerbliches Mietverhältnis anzusehen . Jedoch sei Abrechnung Betriebskosten geboten gewerblich genutzte Flächen entfallenden Kosten stets vorweg Gesamtkosten abzuziehen lediglich verbleibenden Kosten Wohnflächen verteilen . vorliegenden Fall habe Vorwegabzugs Gewerbefläche bedurft Anhaltspunkte gegeben seien anteilig höhere Betriebskosten verursache . Verein überlasse Bewohnern Räume Wohnzwecken . genutzten Fläche Angaben Klägers etwa Bewohner sei ersichtlich anteilige Belegung sonstigen Nutzung Wohnzwecken erheblich unterscheide . Nutzung wesentlich Bewohner lägen Hinweise ; seien auch Beklagten vorgetragen . Umstand Bewohner Behinderungen Räumen betreut würden gebe Anlass anderen Beurteilung . sei ersichtlich Unterbringung Art Krankenhausbetriebs erfolge . Kläger könne Zeit November Dezember Erhöhungsbetrag Vorschusszahlungen insgesamt € verlangen . Mieterhöhungserklärung Klägers 10 . Oktober hätten Beklagten geschuldeten Betriebskostenvorschüsse § Abs. monatlich € November erhöht . Erhöhungserklärung sei Beklagten gemeinsam Betriebskostenabrechnung zugegangen . Beklagten seien Vorbringen Klägers Erklärungen 15 . Oktober zugestellt haben hinreichend entgegengetreten . Abrechnung Beklagten Tatbestand erstinstanzlichen Urteils unstreitig zugegangen sei auch Ablichtung Klageerwiderung eingereicht hätten könnten Erhalt Abrechnung Bezug nehmenden Erhöhungserklärung Nichtwissen bestreiten . Kläger Klage Höhe Beklagten gezahlten Teilbetrags € zurückgenommen habe entspreche billigem Ermessen Kosten Beklagten aufzuerlegen Mietzahlung Verzug befunden hätten § Abs. Satz . Allein ständiger verspäteter Zahlungen Vergangenheit bestünden haltspunkte einvernehmliche Abänderung vertraglichen Fälligkeitsvereinbarung . Auch teilweisen Erledigung Hauptsache Bezug Erhöhung Betriebskostenvorschüsse seien Kosten gemäß § Beklagten aufzuerlegen Klage Zeitablauf eingetretene Abrechnungsreife begründet gewesen wäre . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Nachprüfung Hinsicht stand . 1 . Revision hat Erfolg Berufungsgericht Anspruch Klägers Zahlung restlichen Nachforderung Betriebskostenabrechnung Jahr € bejaht hat . Annahme Berufungsgerichts habe Vorwegabzugs Erdgeschoss Hauses betriebene Wohnheim Behinderte entfallenden Betriebskosten bedurft beruht unzureichenden Tatsachenfeststellung . Berufungsgericht ist ausgegangen Mietvertrag Betreiber Wohnheims gewerbliches Mietverhältnis handelt . wird Parteien beanstandet . Weiter hat Berufungsgericht zutreffend angenommen gewerbliche Mietverhältnisse entfallenden Betriebskosten stets vorweg anteilig Mieter Wohnraum umzulegenden Gesamtkosten abzuziehen sind . Senat Erlass Berufungsurteils entschieden hat ist Abrechnung Vermieters preisfreiem Wohnraum Betriebskosten gemischt genutzten Abrechnungseinheiten Parteien hier vereinbart haben Vorwegabzug Gewerbeflächen entfallenden Kosten einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann geboten Kosten Gewicht fallenden Mehrbelastung Wohnraummieter führen Urteil 8 . März A . gilt Auffassung Revision auch Anwendungsbereich Abrechnungszeitraum bereits geltenden vgl. Art . § Abs. 556a Abs. Satz Betriebskosten grundsätzlich Flächenmaßstab umzulegen sind Senat aaO A . hält Senat . bisherigen Tatsachenfeststellungen tragen aber Berufungsgerichts Vorwegabzug Wohnheim entfallenden Betriebskosten sei geboten gewesen Wohnheim erheblich höheren Kosten verursache . Revisionsgericht kann Feststellung Voraussetzungen unbestimmten Rechtsbegriffs hier Erheblichkeit Mehrbelastung zwar nur beschränkt überprüfen Tatrichter wesentliche Umstände übersehen vollständig gewürdigt hat Erfahrungssätze verletzt Verfahrensfehler begangen hat Senat aaO A m.w . . . Rechtsverstoß liegt hier indessen . beanstanden ist allerdings Berufungsgericht Notwendigkeit Vorwegabzugs verbrauchsabhängiger Betriebskosten verneint hat . unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts werden Betreiber Wohnheims gemieteten Räume Erdgeschoss Behinderten Wohnzwecken überlassen . tatsächlichen Nutzungsart besteht somit vorliegenden Fall Unterschied gewerblichen Mietverhältnis Wohnraummietverhältnissen . Umständen ist Auffassung Revision unerheblich Behinderte Erdgeschoss wohnen Bewohner verhältnismäßig höhere verbrauchsabhängige Betriebskosten verursacht werden übrigen Mieter . Bewohner Entstehung verbrauchsabhängigen Gesamtkosten unterschiedlichem Maße beitragen etwa unterschiedlichen Energieverbrauch sind Ungenauigkeiten Verteilung verbrauchsabhängiger Betriebskosten gesetzlich vorgeschriebenen Flächenmaßstab § 556a Abs. Satz auch Wohnraummietverhältnissen Regelfall vermeiden ; Ungenauigkeiten müssen Mieter Interesse Vereinfachung Abrechnung grundsätzlich hingenommen werden Senat aaO . gilt auch hier vorliegenden Fall gewerblich vermieteten Räume ausschließlich Wohnzwecken genutzt werden . Berufungsgericht hat Recht hingewiesen Vorwegabzugs verbrauchsabhängigen Betriebskosten Unterschied machen kann Vermieter Mietverträge einzelnen Bewohnern unmittelbar abschließt Zwischenmieter eingeschaltet ist . Recht rügt Revision jedoch Berufungsgericht Verstoß § Vorbringen Beklagten übergangen hat Vorwegabzug jedenfalls bestimmter verbrauchsunabhängiger Betriebskosten Gebäudehaftpflichtversicherung Grundsteuer geboten sei Betrieb Behindertenwohnheims wesentlich erhöht würden Berücksichtigung Abrechnung erheblichen Mehrbelastung übrigen Mieter führe . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen . Urteil lässt auch erkennen Berufungsgericht Vorbringen Beklagten zweiten Rechtszug Bezug genommen haben auseinandergesetzt hat . Rechtsfehler beruht Berufungsurteil § Abs. auszuschließen ist Berufungsgericht Erforderlichkeit Vorwegabzugs vorgenannten Betriebskostenarten anders beurteilt hätte Vorbringen Beklagten berücksichtigt hätte . -9- wird Berufungsgericht nachzuholen haben . wird auszugehen haben Beklagten Beweislast Behauptung tragen gewerbliche Vermietung Betreiber Behindertenwohnheims habe wesentliche Erhöhung Versicherungskosten Grundsteuer verursacht Betriebskostenabrechnung Klägers erheblichen Mehrbelastung Wohnungsmieter geführt . Bestimmung § 556a Abs. Satz Vorwegabzug Gewerbeflächen generell fordert Senat aaO A ist Sache Mieters Tatsachen vorzutragen gegebenenfalls beweisen Vorwegabzug Gründen Billigkeit § ; Senat aaO ausnahmsweise geboten erscheinen lassen Blank ; Lützenkirchen BGH-Report 631 ; . erforderlichen Informationen kann Mieter Auskunft Vermieter Einsicht Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen Lützenkirchen aaO ; Mieter weiterhin Lage sein sollte Vorwegabzug Gewerbeflächen maßgebenden Tatsachen vorzutragen Vermieter entsprechende Kenntnis verfügt nähere Angaben zumutbar sind kommt Gunsten Modifizierung Darlegungslast Grundsätzen sekundäre Behauptungslast hier : Vermieters Betracht sekundären Behauptungslast : 29 ; Senatsurteil 18 . Mai . . ; Zöller/Greger 25 . Aufl . § . . 2 . Berufungsurteil hält rechtlichen Nachprüfung auch insoweit stand Beklagten verurteilt worden sind Kläger Erhöhungsbeträge Betriebskostenvorschusses € Zeitraum November Dezember insgesamt € zahlen . § Abs. kann Vertragspartei Abrechnung Erklärung Textform Anpassung vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen angemessene Höhe vornehmen . Zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Kläger Schreiben 10 . Oktober erklärte Erhöhung monatlich zahlenden Betriebskostenvorschusses nur wirksam geworden ist Erklärung Beklagten zugegangen ist § Abs. Satz . Recht rügt Revision jedoch Berufungsgericht Zugang Erhöhungserklärung rechtsfehlerfrei festgestellt hat § . Kläger hat vorgetragen Erhöhungsschreiben sei 15 . Oktober Boten zusammen Betriebskostenabrechnung Briefkasten Beklagten eingeworfen worden . Berufungsgericht ist zwar ausgegangen Beklagten Zugang Erhöhungsschreibens bestritten haben . hat jedoch gemeint Beklagten könnten Betriebskostenabrechnung unstreitig zugegangen sei Erhalt " weiteren aufeinander Bezug nehmenden Erklärung einfach Nichtwissen bestreiten " . Begründung ist tragfähig . Umstand Beklagten Betriebskostenabrechnung 8 . Oktober erhalten haben folgt weiteres auch bestrittenen Vortrag Klägers ebenfalls 15 . Oktober Briefkasten eingeworfene Erhöhungsschreiben 10 . Oktober zugegangen ist . Übrigen trifft auch Beklagten zugegangene Betriebskostenabrechnung etwa weitere Schreiben 10 . Oktober Bezug nimmt . Beklagten waren Auffassung Berufungsgerichts gehindert Zugang Schreibens bestreiten . Berufungsgericht hätte Zugang Schreibens bejahen dürfen Kläger angebotenen Beweis Einwurf auch Schreibens Briefkasten Beklagten erheben . 3 . Vergeblich rügt Revision Berufungsgericht Beklagten Antrag Klägers 18 . Oktober Eintritt Rechtshängigkeit gezahlten Kläger zurückgenommenen Teils Klageforderung Höhe € gemäß § Abs. Satz 1 . September geltenden Fassung . S. Kosten Rechtsstreits auferlegt hat . entspricht billigem Ermessen § Abs. Satz Beklagten insoweit Kosten Rechtsstreits aufzuerlegen Beklagten Kläger Klage gegeben haben erst Klageeinreichung entfallen ist . Anspruch Klägers Oktobermiete war Zeitpunkt Zahlung fällig . Nr. Mietvertrags sind Miete Nebenkosten monatlich Voraus spätestens dritten Werktag Monats Vermieter zahlen . Recht hat Berufungsgericht angenommen vertraglich vereinbarte Zeitpunkt Fälligkeit abgeändert worden ist Beklagten vorgetragen haben Miete Vertragsbeginn jeweils Mitte Monats gezahlt haben Vermieter hingenommen habe . Würdigung Berufungsgerichts Revisionsgericht nur eingeschränkt Vorliegen Rechtsfehlern überprüfbar ist ist Rechtsgründen beanstanden . Revision geltend macht Fälligkeitszeitpunkt sei vorgenannten Umstände geändert worden setzt lediglich eigene Auffassung Würdigung Berufungsgerichts Rechtsfehler aufzuzeigen . Unrecht meint Revision Klage Zahlung Miete Oktober sei rechtsmissbräuchlich § Kläger schrift bereits 8 . Oktober Gericht eingereicht habe Beklagten zuvor mahnen . Beklagten selbst vorgelegten Mahnschreiben Klägers 4 . Juni 9 . Oktober ergibt hat Kläger Beklagten wiederholt aufgefordert weiteren laufenden Mietzahlungen dritten Werktag Monats Mietenkonto überweisen ; hat Schreiben Erhebung Klage eingetretenen Mietrückstandes angedroht . Bereits Umständen folgt Beklagten ausgehen durften Kläger gebe ständig verspäteten Mietzahlung zufrieden so Klageerhebung Eintritt Fälligkeit Miete rechtsmissbräuchlich darstellt . 4 . Erfolg rügt Revision Berufungsgericht Beklagten gemäß § Abs. Satz Berufungsrechtszug übereinstimmend erledigt erklärten Anspruchs Klägers Zahlung Erhöhungsbeträge Betriebskostenvorschuss Januar Oktober € Kosten Rechtsstreits auferlegt hat . Berufungsgericht ist Kostenentscheidung ausgegangen Vorschusserhöhung gerechtfertigt ist Vorwegabzugs Betriebskosten bedurfte oben 1 . Beklagten Erhöhungsschreiben Klägers 10 . Oktober zugegangen ist oben 2 . . Berufungsurteil insoweit Aufhebung unterliegt kann auch beruhende Kostenentscheidung § Abs. Satz Bestand haben . . Revision Beklagten ist Berufungsurteil aufzuheben Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung