NAMEN Verkündet : 17 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Juni aufgehoben Urteil Amtsgerichts 20 . März abgeändert . Beklagte wird verurteilt Kläger € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 13 . Januar weitere € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 16 November zahlen . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Parteien streiten Verpflichtung Beklagten Zahlung " Aktionsbonus " Stromlieferungsvertrag . Kläger bezog Beklagten Strom Vertrages 1 . Dezember begann . Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten Stand : September enthalten 7.3 folgende Regelung : " Neukunde Vertrag Beklagte schließen gewährt einmaligen Bonus . wird Monaten Belieferungszeit fällig spätestens ersten Jahresrechnung verrechnet . Neukunde ist letzten Monaten Vertragsschluss Haushalt beliefert wurde . Bonus entfällt Kündigung ersten Belieferungsjahres sei denn Kündigung wird erst Ablauf ersten wirksam . " Vertragsverhältnis endete fristgerechter Kündigung Klägers Jahr Belieferung Ablauf 30 November . Schlussrechnung 17 . Dezember berücksichtigte Beklagte Höhe unstreitigen Bonus € . Klage begehrt Kläger Zahlung Bonus € vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten Höhe € jeweils nebst Zinsen . Klage hat Vorinstanzen Erfolg gehabt . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Ansprüche weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klausel 7.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten ergebe Kläger Anspruch Zahlung Aktionsbonus Höhe € zustehe Kündigung bereits Wirkung Ablauf Mindestvertragslaufzeit Jahr ausgesprochen habe Kündigung erst Ablauf ersten Belieferungsjahres wirksam geworden sei . Zugrundelegung Empfängerhorizonts rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners ergebe Auslegung Klausel Kunde Anspruch Zahlung Bonus dann erhalte Vertrag hier Ablauf ersten Vertragsjahres ende . folge einschränkenden Formulierung 7.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten . Formulierung Ablauf " beschreibe Unterschied Formulierungen " Ablauf " Ablauf " Zeitpunkt zeitlich mehr ersten Vertragsjahres liege . konkreten Fall hätte Zeitpunkt Uhr 30 November liegen müssen Bonus entfallen lassen . Zeitpunkt Uhr 30 November liege aber notwendig Folgetages auch erste Vertragsjahr folgenden Vertragsjahres . Zeitpunkt Ablauf " ersten sei hier jedoch gekündigt worden . Unerheblich sei Zusammenhang Sonderkündigungsrechten abgesehen tatsächlichen Vertragslaufzeit Monaten geführt hätte Kläger Bonus hätte erhalten wollen . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Frage räumlichen Bezirk Berufungsgerichts Verwendung finden Bedürfnis einheitlicher Handhabung besteht Senatsurteile 9 . Februar . ; 9 . Juni . . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend Verständnismöglichkeiten rechtlich vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden Senatsurteile 9 . Februar aaO 9 . Juni aaO . . sind unabhängig Gestaltung Einzelfalls Willen Belangen jeweils konkreten Vertragspartner typischen Sinn auszulegen . Ansatzpunkt Formularvertrag gebotene objektive Willen konkreten Vertragspartner orientierende Auslegung ist erster Linie Vertragswortlaut . . ; Senatsurteil 8 . April . . 2 . gemessen hält Auslegung vorliegenden Klausel Berufungsgericht Revision Recht rügt rechtlichen Nachprüfung stand . Senat teilt Auffassung Berufungsgerichts Instanzgerichte vgl. LG Urteil 13 . Januar juris ; AG Urteil 6 . Oktober juris ; AG Urteil 14 . Dezember juris Wortlaut Klausel eindeutig Sinne sei Anspruch Bonus nur bestehe Stromlieferungsvertrag länger Jahr bestanden habe . Vielmehr kann Formulierung vorliegenden Klausel juristisch vorgebildeten Kunden verstanden werden Anspruch Bonus bereits dann besteht Vertrag mindestens Jahr bestanden hat vgl. LG Urteil 29 . Dezember juris ; AG Tiergarten Urteil 17 . Januar juris ; AG Urteil 30 . April juris . Klausel ist § 305c Abs. Sinne auszulegen . Vorbringen Beklagten Revisionserwiderung rechtfertigt andere Beurteilung . Auslegung Bonusanspruch erforderlich sei Vertrag länger Jahr bestanden habe mag auch möglich sein beseitigt aber bestehenden Auslegungszweifel . . Revision begründet ist ist Berufungsurteil aufzuheben § Abs. . Senat entscheidet Sache selbst weitere Feststellungen treffen sind § Abs. . Stromlieferungsvertrag Parteien 7.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten gefordert volles Jahr bestand hat Kläger Anspruch Zahlung Höhe unstreitigen Aktionsbonus ebenfalls unstreitigen Rechtsverfolgungskosten . Klage ist stattzugeben . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung