NAMEN Verkündet : 28 . September Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § 554 ; § Klageantrag Duldung Modernisierung Mietwohnung ist hinreichend bestimmt erstrebte Duldungserfolg Umfang duldenden Arbeiten wesentlichen Umrissen Schritten Antrag umschrieben werden . Ist Mietwohnung Bruchteilsgemeinschaft vermietet kann Bruchteilsgemeinschaft beanspruchte Duldung Wohnungsmodernisierung gemäß Abs. Satz auch Mitglieder eigenem Recht klageweise durchgesetzt werden . § Abs. Satz erforderliche Modernisierungsankündigung muss Einzelheit beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben mögliche Auswirkung mitteilen . muss lediglich so konkret gefasst sein Informationsbedürfnissen Mieters Rechnung trägt Ziel beabsichtigten Modernisierung Erreichung geplanten Maßnahmen erfahren zureichende Kenntnis vermitteln Weise Wohnung geplanten Maßnahmen verändert wird Maßnahmen künftig Mietgebrauch etwaiger Verwendungen Mieters zahlende Miete auswirken . Urteil 28 . September AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 15 . Zivilkammer Landgerichts 11 . August wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger sind zusammen weiteren Personen Bruchteilen Eigentümer Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks . beabsichtigen Westseite Hauses Balkone errichten beanspruchen Beklagten Jahre betroffenen Wohnungen damaligen Eigentümerin gemietet hat Duldung Baumaßnahme . Durchführung Maßnahme kündigten hierbei Hausverwaltung GmbH vertretenen Miteigentümer Beklagten Schreiben 30 . Januar Bezeichnung nachstehend aufgeführten Arbeiten 9 . Mai vorgesehenen Baubeginn veranschlagten Bauzeit Wochen . setzten Arbeiten Wohnungen jeweils Tage beiten Trocknungszeit etwa Woche . Ferner bezifferten Bezugnahme beigefügte Kostenschätzung Betrag voraussichtlichen monatlichen Mieterhöhung € . Amtsgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt genannten Schreiben angekündigten Modernisierungsmaßnahmen Anbringung Balkons Bereich Westseite Wohnung Klägern übrigen Miteigentümern dulden zwar insbesondere folgende Maßnahmen : Anbringung Staubschutzes Arbeitsbereich Demontage Verlegung Heizung Elektroleitungen Schalter Steckdosen betroffenen Wandbereich Ausbau vorhandenen Fensters Ausbruch Fensterbrüstung Begradigung Laibungen Einbau neuen Fenstertürelements Installation Heizung Elektroinstallationen betroffenen Wandbereich Einputzen Fensterelements Installationsleitungen zunächst Grundputz anschließend streichfähigem Endputz Malerarbeiten Bereich betroffenen Flächen Aufstellung Schutzgerüsts Fassadenwestseite betroffenen Anwesens Höhe Traufe Öffnung Fassadenverkleidung Wiedermontage Abschluss Fensteranbauarbeiten Setzen Zugankern Auflagenkonsole Fassade Aufstellen Balkonpodests Anbringung Geländers . hat Amtsgericht Beklagten " verpflichtet " Miteigentümern Hausverwaltung beauftragten Handwerkern Architekten Durchführung genannten Maßnahmen Zutritt Wohnung gewähren . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klage sei zulässig . Insbesondere sei Klageantrag Berücksichtigung Bezug genommenen Modernisierungsankündigung hinreichender Sicherheit entnehmen Beklagten verlangt werde . Schrifttum vertretenen Auffassung sei nötig Antrag bereits Anforderungen genüge Mitteilungspflicht Vermieters § Abs. Satz stellen seien . Frage § geregelten Duldungspflicht könne bereits Amts vorzunehmende Prüfung Zulässigkeit Klage vorverlagert werden . Ebenso seien Kläger prozessführungsbefugt . vorgelegten notariellen Urkunde 29 . Mai bestehe Mietgrundstück Bruchteilsgemeinschaft Klägern weiteren Eigentümern . habe Folge Streit stehenden Duldungspflicht Rechtssinne unteilbare Leistung handele Erfüllung Kläger Maßgabe hier gewahrten Anforderungen § Abs. Satz beanspruchen könnten . Sache werde genannte Modernisierungsankündigung zwar Bestimmtheitsanforderungen § Abs. Satz gerecht so Beklagte Duldung verpflichtet sei . Mieter müsse Lage sein Angaben Mitteilung genaue Vorstellungen machen Modernisierungsmaßnahmen geplant seien . ungefähre stichwortartige Beschreibung Arbeiten reiche Regel . Vielmehr sei Art Maßnahme möglichst genau zwar Möglichkeit Beifügung genauer Baupläne mitzuteilen . sei Modernisierungsankündigung erfolgt . So finde durchzuführenden Installationsarbeiten Art Umfang lediglich pauschale Mitteilung : " Heizung Elektro-Rohinstallation betr. Wandbereich " . ergebe aber Wandbereich genau betroffen sei genau Elektro-Rohinstallation erfolgen solle . Auch Angabe bestehende Heizkörper entfernt werde Heizkörper Nordfenster entsprechend aufgerüstet werde sei hinreichend konkret hieraus hervorgehe bestehende Heizkörper vergrößert werden solle beabsichtigte Umrüstung auswirke . Ebenso sei genaue Lage anzubringenden Balkons beschrieben Ankündigungsschreiben lediglich ergebe Balkone jeweils Westseite Wohnungen angebracht werden sollten . sei Klägern jedoch zuzumuten gewesen insoweit Bauplan genauer Lagebezeichnung beizufügen . Auch vorliegend erfolgte Beifügung ähnlichen Balkon genüge . sei Beginn Modernisierungsmaßnahmen Wohnung unklar bezeichnet . Gleichwohl könne Beklagte berufen Kläger Mitteilungspflicht schlecht erfüllt hätten . habe erstmals Berufungsrechtszug gerügt Modernisierungsankündigung Anforderungen § Abs. genüge . Rüge handele neues Verteidigungsmittel Sinne § Abs. neuem Tatsachenvorbringen unterlegt habe ersichtlich sei Balkone angebracht werden sollten zeitliche Umfang Arbeiten auch genaue Lage Elektroanschlüsse verlegenden Leitungen unklar seien . Vortrag hätte jedoch bereits erster Instanz gehalten werden können müssen . Selbst hierin nur Rechtsausführungen sehen wollte seien mehr berücksichtigen erster Instanz Vereinbarkeit Modernisierungsankündigung § Abs. jedenfalls bestritten worden sei erstmaliges Bestreiten Berufungsinstanz ebenfalls § Abs. zulassungsfähig sei . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand so Revision zurückzuweisen ist . Berufungsgericht Rechtsfehler Klage zulässig erachtet Kläger Durchsetzung geltend gemachten Anspruchs befugt angesehen hat ist zwar unzutreffend ausgegangen Beklagte Mängel Modernisierungsankündigung gestützten Einwendungen Klägern § Abs. Satz beanspruchte Duldung vorgesehenen Baumaßnahmen Balkonanbringung gemäß § Abs. ausgeschlossen sei . Gleichwohl hat Revision Erfolg Einwendungen Sache durchgreifen Modernisierungsankündigung Auffassung Berufungsgerichts Anforderungen § Abs. Satz gerecht wird . 1 . Erfolg beanstandet Revision Berufungsgericht vorstehend bezeichneten Klageantrag Duldung genannten Modernisierungsmaßnahmen hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. erachtet gebilligt hat Amtsgericht Antrag Beklagten erkannt hat . Allerdings wird mietrechtlichen Schrifttum angenommen Mieter duldenden Maßnahmen Klageantrag Art Umfang ginn Dauer hinreichend genauer Vereinzelung umschrieben werden müssen . wird Modernisierungsankündigung entsprechend Art Umfang genaue umfassende gegebenenfalls Bezugnahme beigefügte Skizzen Baupläne ergänzte Beschreibung einzelnen Maßnahmen hin genauen Angabe Ort Abmessungen Vornahme jeweils vorgesehenen Ausführungsart gefordert Blank/Börstinghaus Miete 3 . Aufl . . 64 ; Sternel Mietrecht aktuell 4 . Aufl . ; . Auch Instanzrechtsprechung gehen Konkretisierungsanforderungen bisweilen etwa Rohrleitungsverlegungen genaue horizontale vertikale Verlauf Rohrleitungen anzugeben sei lediglich ungefähre Verlaufsangaben ausreichten KG . kann Berufungsgericht Recht annimmt Weite gefolgt werden . Insbesondere übersehen Inhalt Modernisierungsankündigung § Abs. Satz orientierten Sichtweisen Formulierung Duldungspflicht Antrag geht Mieter hinreichende Entscheidungsgrundlage Bedeutung Auswirkungen Maßnahme vermitteln Weise Beurteilungsgrundlage Entscheidung Hand geben Maßnahme dulden will Falle Duldungspflicht Dispositionen eigene Zeitplanung Änderung Nutzungsmöglichkeiten Ausübung Sonderkündigungsrechts § Abs. Satz usw. einstellen will . Antrag dient vielmehr nur duldenden Handlungen so genau umschreiben hinreichende Grundlage § vorzunehmende Zwangsvollstreckung bilden können . Zwar müssen Anträge Duldung Handlungen verlangt wird duldenden Handlungen so genau bezeichnen Anspruch genommene Schuldner Falle Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann verlangt wird . Prüfung darf grundsätzlich Vollstreckungsverfahren verlagert werden Aufgabe ist klären vollstreckende Handlung Unterlassung aussieht ; ist vielmehr Klärung Frage beschränkt Schuldner gebotenen Verpflichtung nachgekommen ist . Gleichwohl sind Duldungsanträgen gewisse Verallgemeinerungen häufig unvermeidlich andernfalls Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutz erlangen prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert würde . gleichen Grunde kann Verurteilung Duldung auch ausdrücklichen Ausspruch Verpflichtung positivem Tun enthalten Schuldner hier gleichzeitig erkannten Verpflichtung Zutrittsgewährung Duldungspflicht nur gerecht werden kann zugleich positive Handlungen vornimmt erforderlich sind rechtmäßigen Zustand erreichen . auch insoweit würde Zwangsvollstreckung unzumutbar erschwert Gläubiger verwiesen werden müsste jeweils einzelne Handlungstitel Art Umfang Regel hinreichend voraussehbaren Handlungen Erreichung beschriebenen Duldungserfolges erwirken vgl. Beschluss 25 . Januar . . Anforderungen gerecht werden Schuldner einen Seite hinreichende Erkenntnismöglichkeit eröffnen duldenden Handlungen verlangt wird anderen Seite Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten Gläubigers aber auch unzumutbar erschweren genügt erstrebte Duldungserfolg Umfang duldenden Arbeiten hier wesentlichen Umrissen Schritten Antrag umschrieben werden . gilt umso Zuge Bauausführung gewisse Änderungen Konkretisierungen Detail ergeben können selbst § Abs. Satz inhaltlich -9- weitergehenden Ankündigungspflicht Rechnung trägt Art Maßnahme lediglich voraussichtlicher Umfang mitgeteilt werden muss . Ebenso verlangt Ausspruch Duldungspflicht Mitteilung exakten zeitlichen Rahmens duldenden Handlungen . Hier hat erkannte Duldungsausspruch Modernisierungsankündigung 30 . Januar enthaltenen Zeitplan Bezug genommen voraussichtliche Beginn Maßnahmen mitgeteilt voraussichtlicher zeitlicher Ablauf umrissen war . genügt hinreichenden zeitlichen Bestimmbarkeit Duldungspflicht . andernfalls würde Verzögerung Beginn Durchführung Maßnahmen Titel entwerten zwar selbst dann Verzögerung nur unwesentlich Vermieter vertreten ist etwa Bauhandwerker verzögert beginnen ausführen hier Maßnahmenbeginn Widerspruch Mieterseite hinausgezögert wird . würde Kläger jedoch unzumutbaren Erschwerung gerichtlichen Rechtsschutzes führen berechtigtes Interesse Beklagten sonst möglichen hinreichenden Bestimmbarkeit Zeitraums Duldungspflicht entgegenstünde . 2 . Anders Revision meint ist Berufungsgericht Rechtsfehler ausgegangen Kläger gemäß § Mitwirkung übrigen Miteigentümer berechtigt sind Beklagten gemäß § Abs. Satz beanspruchte Duldung angekündigten Modernisierungsmaßnahme verlangen . braucht entschieden werden Klagerecht § Abs. Satz dann unteilbare Leistung fordern haben Schuldner Gesamtgläubiger sind nur gemeinschaftlich leisten Gläubiger nur Leistung fordern kann Zulässigkeit Klage betreffenden Fall gesetzlichen Prozessstandschaft Sinne § Abs. handelt so etwa 5 . Aufl . . ; Musielak/Weth 8 . Aufl . . lediglich materielle Anspruchsberechtigung betreffenden Fall Aktivlegitimation so etwa MünchKommZPO/Lindacher 3 . Aufl . . . . Jedenfalls sind Kläger gemäß § Abs. Satz eigenen Rechts Partei klageweisen Durchsetzung beanspruchten Duldung befugt vgl. . Kläger sind Rechtsgemeinschaft weiteren Personen Eigentümer Bruchteilen Rede stehenden Mietgrundstücks Sinne § . Vermieter Beklagten überlassenen Wohnung . unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts haben Kläger weiteren Bruchteilseigentümer hierbei zulässiger Weise jeweils vertreten Hausverwaltung GmbH vgl. aaO . ; Staudinger/Emmerich . § . Beklagten 30 . Januar Streit stehenden Modernisierungsmaßnahmen angekündigt Vorliegen Voraussetzungen § Abs. nachstehend Weise Ordnungsmäßigkeit Ankündigung vorausgesetzt nachstehend Duldungspflicht Beklagten fällig gestellt vgl. OLG Urteil 20 . Dezember . ; KG 907 ; OLG ; jeweils ; Sternel aaO . ; Staudinger/Emmerich aaO . ; Bieber aaO . . Revision kann gefolgt werden meint Anspruch Duldung Modernisierungsmaßnahmen könne erfassten Anspruch Eigentümer Zahlung Miete gleichgesetzt werden . Vorschrift bereits Wortlaut Kreis erfassten Forderungen beschränkt betrifft Vermietung Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks Bruchteilsgemeinschaft Forderungen Mietverhältnis Benutzung Grundstücks Forderungen zuletzt Satz zeigt Teilbarkeit natürlichen Sinne jedenfalls Wesen Gemeinschaft Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet sind Urteile 11 Juli ; 29 . Januar ; 19 . Oktober IX insoweit abgedruckt ; . § . . gilt auch vorliegend beanspruchte Duldung Abs. Satz Teilhaber gemäß § selbständig Weise geltend machen kann hier Duldung Miteigentümern fordert . 3 . Revision rügt aber Recht Berufungsgericht Beklagten Mängel Modernisierungsankündigung gestützten Einwendungen gemäß § Abs. ausgeschlossen erachtet hat . Berufungsgericht hat übersehen Ausschluss neuer Verteidigungsmittel Berufungsrechtszug auch ersten Rechtszug Nachlässigkeit geltend gemacht worden sind unstreitige Tatsachen gilt . " neue Verteidigungsmittel Sinne § fällt vielmehr nur streitiges beweisbedürftiges Vorbringen . beweisbedürftiges Vorbringen hat Berufungsgericht gemäß § Abs. Entscheidung Weiteres zugrunde legen selbst erhebende Einreden auszuübende Gestaltungsrechte handelt begründenden Tatsachen unstreitig sind Beschluss 23 . Juni . . ; Senatsurteil 20 . Mai . f. ; Urteil 2 . Februar . 7 ; jeweils . So liegt Fall hier . Aussagegehalt Modernisierungsankündigung streitige Umstände berücksichtigen wären Ankündigungsschreibens liegen Aussagegehalt also allein Schreiben selbst erschließt ist Berufungsgericht festgestellt worden noch sonst ersichtlich . Gegenteil hat Berufungsgericht Ankündigungsschreiben angelegten Beurteilungsmaßstäbe vollständig überprüft inhaltlichen Anforderungen § Abs. Satz genügt gestützt Duldungspflicht Beklagten bereits abschließend verneint . Informationsgehalt Ankündigungsschreibens beurteilen können bedurfte mithin Sicht Berufungsgerichts Rückgriffs Inhalt Schreibens hinausgehende streitige Tatsachen . 4 . Gleichwohl bleibt Revision Erfolg Entscheidung anderen Gründen richtig darstellt § . auch Einbeziehung verfahrensfehlerhaft übergangenen Vorbringens Beklagten hätte Berufungsgericht Klägern geltend gemachten Duldungsanspruch stattgeben müssen . Duldungsanspruch § Abs. Satz voraussetzt Maßnahme Verbesserung Mietsache dient hat Berufungsgericht erstinstanzliche Feststellung bezogen Einbau bisher vorhandenen Balkons Wohnverhältnisse verbessert würden . entspricht verbreiteten insoweit maßgeblichen Verkehrsanschauung Einklang stehenden Sichtweise Instanzrechtsprechung Schrifttum Anbringung Balkons jedenfalls städtischen Bereich üblicherweise Maßnahme besserung angesehen wird ; ; ; Blank/Börstinghaus aaO . ; Staudinger/ Emmerich aaO . wird auch Revision angegriffen . Berufungsgericht hat jedoch Revisionserwiderung Gegenrüge zutreffend geltend macht Anforderungen Inhalt gemäß § Abs. Satz übermittelnden Modernisierungsankündigung überspannt . Bestimmung hat Vermieter Mieter spätestens Monate Beginn Maßnahme Art voraussichtlichen Umfang Beginn voraussichtliche Dauer erwartende Mieterhöhung mitzuteilen . konkret Mitteilung muss Mieter Beurteilung Lage insbesondere Duldungspflicht notwendigen Kenntnisse verschaffen Modernisierungsmaßnahmen Vermieter durchzuführen beabsichtigt Weise Wohnung Maßnahmen verändert wird Maßnahmen künftig Mietgebrauch etwaiger Verwendungen Mieters zahlende Miete auswirken ist allerdings umstritten . Instanzrechtsprechung auch Schrifttum wird teilweise angenommen etwa auch hier Zuge Balkonerrichtung vorzunehmenden Verlegung Sammelheizung Vermieter Anzahl Bauart Ort Aufstellung Heizkörper horizontalen vertikalen Verlauf Rohrleitungen benennen müsse Mieter genaue Vorstellung Neugestaltung Wohnung vermitteln . mache Regel sogar erforderlich Mieter Auszug Bauplan übermitteln Umfang Arbeiten vorgesehener Wandöffnungen Durchbrüche aufzeige 18 ; 121 ; aaO . 45 ; Sternel aaO . ; noch weitergehend etwa Mietrecht 10 . Aufl . . ; LG 2 Juli . Gegenüberstellung erstrebtem Ausstattungsbestand verlangt . Ebenso wird Mitteilungsanforderungen Maßnahmenbeginn Maßnahmenablauf angenommen nur voraussichtlichen Termine Beginn Ende Maßnahmen überhaupt auch einzelnen Etappen unterschiedliche Beeinträchtigungen bringen können Ankündigungsschreiben benennen seien ; Blank/Börstinghaus aaO . Innenmaßnahmen genauere Zeiteingrenzung Zeitspanne erforderlich sei PR-MietR Anm . . lediglich ungefähre stichwortartige Beschreibung Arbeiten Abläufe wird genügend angesehen aaO . ; 2 . Aufl . . . Anforderungen gehen weit ebenso auch KG ; f. ; f. ; MünchKommBGB/Bieber aaO . 35 ; Staudinger/Emmerich aaO . . Gesetzgeber hat Neufassung § Abs. Zuge Mietrechtsreformgesetzes strenge Anforderungen Inhalt Modernisierungsmitteilung Vermieters ausgesprochen zuvor vertretenen Maßstäbe abgesenkt wissen wollte Vermieter nur noch voraussichtlichen Umfang Beginn voraussichtliche Dauer Maßnahme mitteilen sollte Umstand Rechnung tragen Vermieter Gesetz vorgeschriebenen Mitteilungszeitpunkt präziseren Angaben häufig gar Lage sein wird BT-Drucks . S. f. . Auch Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck verlangt Regel Einzelheit beabsichtigten maßnahme Ankündigung beschrieben mögliche Auswirkung mitgeteilt wird . muss einen Seite zwar Informationsbedürfnissen Rechnung tragen Ziel beabsichtigten Modernisierung Erreichung geplanten Maßnahmen erfahren zureichende Kenntnis vermitteln Weise Wohnung Maßnahmen verändert wird Maßnahmen künftig Mietgebrauch etwaiger Verwendungen Mieters zahlende Miete auswirken so sachgerechte Beurteilung ergebenden Lage insbesondere Duldungspflicht treffenden Maßnahmen gegebenenfalls ziehenden vertragsrechtlichen Konsequenzen ermöglichen vgl. BT-Drucks . S. . anderen Seite ist aber auch berücksichtigen § Abs. Satz geregelte Mitteilungspflicht abzielt § Abs. näher geregelte sachliche Befugnis Vermieters Durchführung Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken Mieter lediglich ergänzenden Schutz Durchführung Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll vgl. Senatsurteil 19 . September 6/07 . . Verwirklichung ergänzenden Schutzes darf auch Gesetzgeber ausgegangen ist . aaO so weit gehen Vermieter Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen Handhabung Mitteilungsanforderungen erschwert wird Schutz Mieters gebotene Maß hinausgeht Weise Modernisierungsanspruch Vermieters unvertretbar verkürzt ; MünchKommBGB/Bieber aaO . ; jeweils Hinweis BVerfGE . Auffassung Berufungsgerichts wird Modernisierungsankündigung Kläger Senat festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann Anforderungen gerecht . Westseite Hauses anzubringende Balkon ist Ankündigung Gestaltung vorgesehenen Abmessungen ebenso beschrieben außerhalb Wohnung Angabe voraussichtlichen zeitlichen Ablaufs Einzelnen vorzunehmenden Arbeiten Arbeitsschritte . voraussichtliche Lage Balkons bisherigen Wohnzimmerfenster Zuge Arbeiten entfernende angebracht ist Heizleistung Aufrüstung näher beschriebenen übernommen werden soll erschließt Beklagten Weiteres . Gleiches gilt betroffenen Wandbereich liegenden zwangsläufig ändernden Elektroinstallationen vorzunehmenden Malerarbeiten . Ankündigung ist mithin Anlegung objektiver Maßstäbe geeignet Beklagten § Abs. Satz geforderte hinreichende Bild vermitteln geplanten Balkonanbringung voraussichtlich Änderungen zukommt . Exakte Angaben Zeitpunkt Abfolge einzelnen Arbeiten Arbeitsschritte etwa Maßgabe beizufügenden Bauzeitenplans werden Auffassung Revision beschriebenen Zweck Modernisierungsankündigung gefordert . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 23.06.2010