NAMEN Verkündet : 17 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz gewerbliche Weitervermietung geschäftsmäßige Dauer gerichtete Absicht Gewinnerzielung eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit voraussetzt liegt auch dann Zwischenvermieter angemieteten Wohnungen Arbeitnehmer Gewerbebetriebes weitervermieten will binden Wettbewerbsvorteile anderen Unternehmen verschaffen Arbeitnehmern Werkswohnungen anbieten können ; Gewinnerzielungsabsicht Vermietung selbst ist erforderlich Bestätigung Fortführung Urteil 20 . Januar . . Urteil 17 . Januar ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Januar Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil Oberlandesgerichts 2 . Zivilsenat 23 . September wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Parteien streiten Bestehen Mietverhältnisses Wohnraum . Kläger nimmt Beklagten Räumung Herausgabe streitgegenständlichen Wohnung Anspruch . Beklagten verlangen widerklagend Feststellung Kläger Beklagten 1 Juli Vermieter Rechte Pflichten Mietvertrags Beklagten Mietern streitgegenständlichen Wohnung eingetreten ist . Rechtsvorgängerin Beklagten mietete Jahren großem Umfang Wohnungen Arbeitnehmern Werkswohnungen Verfügung stellen . Rechtsvorgängerin Klägers bekannt war vermietete Jahr streitgegenständliche Wohnung Rechtsvorgängerin Beklagten Wohnung Jahr Arbeitnehmer Beklagten Ehefrau Beklagte weitervermietete . Konditionen Untermietvertrags waren jeweils gleich entsprachen marktüblichen Bedingungen . Mieterhöhungen Erhöhungen Betriebskosten wurden Verträgen gleicher Weise geltend gemacht . Korrespondenz erfolgte teilweise unmittelbar Rechtsvorgängerin Klägers Vermieterin Beklagten Endmietern . Beklagte ist Sozialplans Rechtsvorgängerin Beklagten berechtigt Wohnung auch Beendigung Arbeitsverhältnisses Jahr Pensionär bewohnen . Kläger Kauf Liegenschaft Eigentümer streitgegenständlichen Wohnung geworden ist kündigte Schreiben 9 . Dezember Beklagten Hauptmietvertrag 30 . Juni forderte Beklagten Untermieter Räumung Herausgabe Wohnung . Landgericht hat Räumung Herausgabe gerichtete Klage abgewiesen Widerklage Feststellung stattgegeben . gerichtete Berufung Klägers hat Berufungsgericht zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren Abweisung Widerklage . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Kläger stehe Beklagten Anspruch Räumung Herausgabe Wohnung . Zwar sei Hauptmietverhältnis Klägers Beklagten Beklagten Besitzrecht ableiteten Kündigungserklärung Klägers 9 . Dezember Ablauf 30 . Juni wirksam beendet worden § Abs. Beklagten auch wendeten . Jedoch sei Kündigung Hauptmietverhältnisses Untermietverhältnis Beklagten Beklagten entsprechend § Abs. Satz Kläger Vermieter übergegangen . Allerdings bestehe Kläger Beklagten gewerbliches Zwischenmietverhältnis Sinne § Abs. Satz so Vorschrift unmittelbar anwendbar sei . Rechtsvorgängerin Beklagten habe gewerblich gehandelt erforderlichen geschäftsmäßigen Dauer gerichteten Absicht Gewinnerzielung eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübten Vermietungstätigkeit gefehlt habe . beabsichtigte Weitervermietung Wohnung habe Zweck dauernder Gewinnerzielung Zwischenvermietung dienen sollen . Angebot Werkswohnungen habe Rechtsvorgängerin Beklagten eigenen Interesse Anreize qualifizierte Arbeitnehmer bieten wollen Tätigkeit aufzunehmen . gesetzliche Regelung § sei aber entsprechend Verhältnis Kläger Beklagten anzuwenden . Berücksichtigung Interessenlage Mietverhältnissen Beteiligten Beachtung verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots Art . Abs. GG erscheine entsprechende Anwendung § Rechtsverhältnisse Beteiligten geboten . folge Kläger Kündigung Hauptmietverhältnisses Beklagten Vermieter eingetreten sei . Zwar reiche entsprechende Anwendung § Beklagten Mieter schutzbedürftig seien . Jedoch liege gewerblichen Weitervermietung entsprechende Interessenlage Beteiligten . Zwar bestünden Anhaltspunkte Rechtsvorgängerin Klägers seinerzeit eigenen Interesse Rechtsvorgängerin Beklagten Zwischenmieterin eingeschaltet habe vielmehr Vermietung Wohnung Interesse Rechtsvorgängerin Beklagten selbst erfolgt sei . lägen jedoch auch derart gewichtigen Interessen Klägers Wohnung Beendigung Hauptmietvertrags zurückzuerhalten Verkürzung ansonsten bestehenden Kündigungsschutzes Beklagten gerechtfertigt sein könnte . Anders Weitervermietung karitativen sonstigen sozialen Zwecken hätten Arbeitnehmer Rechtsvorgängerin Beklagten grundsätzlich regelmäßiges Einkommen verfügt Vermieter üblicherweise wesentliches Auswahlkriterium darstelle . könne ausgegangen werden Rechtsvorgängerin Klägers Wohnung Beklagten vergleichbaren Bedingungen auch unmittelbar vermietet hätte Beklagten vergleichbare Wohnung auch anderweitig allgemeinen Wohnungsmarkt gleichfalls tragbaren Bedingungen erhalten hätten . Kläger Mietvertrag Beklagten Vermieter entsprechend § eingetreten sei sei zugleich zulässige Feststellungswiderklage Beklagten begründet . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls Ergebnis stand ; Revision ist zurückzuweisen . Berufungsgericht hat Recht angenommen Kläger Beendigung Beklagten bestehenden gewerblichen Mietverhältnisses Mietverhältnis Beklagten eingetreten ist Räumungsklage § Abs. unbegründet Feststellungswiderklage begründet ist . Ansicht Berufungsgerichts folgt jedoch bereits direkten Anwendung § . 1 . Bestimmung § Abs. Satz regelt Fall Mieter Mietvertrag gemieteten Wohnraum gewerblich Dritten Wohnzwecken weitervermieten soll . ordnet Vermieter Beendigung Haupt-)Mietvertrags Mieter Dritten abgeschlossenen Mietvertrag eintritt Senatsurteil 20 . Januar . . Berufungsgericht hat Recht angenommen Vertragszweck Rechtsvorgängerinnen Klägers Beklagten Jahr abgeschlossenen Mietvertrags Weitervermietung Wohnung Arbeitnehmer Rechtsvorgängerin Beklagten erfolgen sollte . wird Revision auch angegriffen . Auffassung Berufungsgerichts Revision ist jedoch auch zweite Kriterium Weitervermietung Wohnzwecken gewerblich erfolgen muss Weitervermietung streitgegenständlichen Wohnung Rechtsvorgängerin Beklagten Beklagten Arbeitnehmer Beklagte Ehefrau gewahrt . Ausgangspunkt zutreffend hat Berufungsgericht abgestellt gewerbliche Weitervermietung § Abs. Satz geschäftsmäßige Dauer gerichtete Absicht Gewinnerzielung eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit Zwischenmieters voraussetzt Senatsurteile 20 . Januar aaO . 22 ; 3 Juli Vorgängerregelung § . Anders Berufungsgericht meint sind Voraussetzungen hier jedoch Weitervermietung großem Umfang angemieteten Wohnungen Werkswohnungen Arbeitnehmer Rechtsvorgängerin Beklagten erfüllt . Zwar hat Rechtsvorgängerin Beklagten angemieteten Wohnungen so auch streitgegenständliche Wohnung anders gewerblichen Zwischenvermietung klassischen Sinne Absicht Gewinnerzielung Vermietung selbst Arbeitnehmer weitervermietet . hindert jedoch Feststellung genen wirtschaftlichen Interesse Rechtsvorgängerin Beklagten ausgeübten Vermietungstätigkeit . Senat Urteil 20 . Januar aaO . Vorschrift § bereits entschieden hat zielt Regelungszweck Norm zwar Schutz Mieters generell Fälle Weitervermietung Hauptmieter auszudehnen . Ausweitung Gewerbebegriffs etwa Weise Fälle Dauer angelegten entgeltlichen Weitervermietung erfasst werden besteht auch Bereich Wohnungsmietrechts geregelten sozialen Kündigungsschutzes Mieters Anlass . Schaffung Regelung § gleichlautenden Vorgängerregelung § war Entscheidung Bundesverfassungsgerichts Mieterschutz Weitervermietung Rahmen sogenannten BVerfGE . lag Verstoß Gleichbehandlungsgrundsatz Art . Abs. GG Endmieter Beendigung Hauptmietvertrages soziale Kündigungsschutz Verfügung stand direkter Anmietung gehabt hätte gewichtigen Interessen Eigentümers ersichtlich waren Verkürzung Kündigungsschutzes hätten rechtfertigen können . Regelungszweck gilt § Abs. Satz hiernach Sachverhalte gekennzeichnet sind Eigentümer Zwischenmieter einschaltet Wohnung Wohnzwecken weitervermieten soll eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt Senatsurteil 20 . Januar aaO . -9- Voraussetzungen sind hier Auffassung Berufungsgerichts Revision indes erfüllt . Mieter Arbeitgeber Arbeitnehmer Wohnung vermietet verfolgt derartigen Vermietung jedenfalls auch eigene wirtschaftliche Interessen vgl. Senatsurteil 11 . Februar . wirtschaftliche Interesse ist Bestreben sehen Unternehmen Arbeitnehmer binden Wettbewerbsvorteile anderen Unternehmen verschaffen Arbeitnehmern Werkswohnungen anbieten können . gilt umso mehr Wohnraum tragbaren Bedingungen Mieter Ballungsgebiet hier finden ist . Anmietung Weitervermietung Wohnungen diente hier Unterstützung Geschäftsinteressen Rechtsvorgängerin Beklagten Förderung Geschäftsbetriebs somit eigenen wirtschaftlichen Interessen . diente etwa gemeinnützigen karitativen ähnlichen sozialen Zwecken . Senatsurteil 20 . Januar aaO . . ; vgl. vergleichbarer Sachverhalt Zwischenvermietung liegt ersichtlich . direkte Anwendung Vorschrift § Abs. Satz reicht eigene wirtschaftliche Interesse Zwischenmieters auch Gewinnerzielung Vermietung gerichtet ist . Termin mündlichen Verhandlung Revision geäußerten Auffassung bestehen Anwendung § Abs. Satz hier vorliegende Fallgestaltung auch verfassungsrechtlichen Bedenken Hinblick Art . Abs. GG geschützte Eigentumsgarantie . konkrete Reichweite Schutzes Eigentumsgarantie ergibt Bestimmung Inhalt Schranken Eigentums Art . Abs. Satz GG Sache Gesetzgebers ist BVerfGE 58 ; 54 . ist verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung Eigentümers Art . Abs. Satz GG auch Art . Abs. GG folgenden Sozialbindung Eigentums angemessen Rechnung tragen vgl. Senatsurteil 4 November . . Bestandsgarantie Art . Abs. Satz GG wird aber schon Frage gestellt höchstmögliche Rendite Eigentumsobjekt Marktmiete Verzögerung voller Höhe erzielt werden kann BVerfGE 253 ; BVerfG ; vgl. Senatsurteil 4 November aaO . . unverhältnismäßiger Eingriff Verletzung Art . Abs. Satz GG wäre nur dann anzunehmen Eintritt Vermieters Mietverhältnis End-)Mietern Wirtschaftlichkeit Vermietung ernsthaft Frage gestellt würde . bestehen hier schon Vermietung marktüblichen Bedingungen Anhaltspunkte . Übrigen beruht Einschaltung Zwischenmieters Gebäudekomplex Wohnungen hier regelmäßig erster Linie eigenen Interessen Eigentümers etwa Verwaltungsaufwand reduzieren will vgl. Senatsurteile 20 . Januar aaO . 34 ; 3 Juli aaO S. . Fällen ist Grund ersichtlich Endmieter gleicher Weise Kündigungsschutz genießen sollte direkt Eigentümer gemietet hätte . 2 . Feststellungswiderklage Beklagten ist zulässig § Abs. . Beklagten haben berechtigtes Interesse alsbaldigen Feststellung Kläger Beendigung Mietverhältnisses Beklagten Rechte Pflichten Mietverhältnis Beklagten Beklagten Vermieterseite eingetreten ist . Ausführungen II . 1 . folgt zugleich Feststellungswiderklage Beklagten begründet ist . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 15.01.2016 OLG Entscheidung