NAMEN Verkündet : 8 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. § Bb Cb 305c Klausel " Gilt Kostenmiete öffentlich geförderten Wohnungsbaues so ist Vermieter befugt Änderung Kostenmiete Zulässigkeit Mieter auch rückwirkend verlangen Verfahrens § WoBindG bedarf " handelt Mietgleitklausel Sinne § Abs. Satz Regelung einseitigen Erhöhung Kostenmiete Vermieter . Freistellung Vermieters Verfahren § WoBindG ist unangemessener Benachteiligung Mieters unwirksam ; gilt Vereinbarung Zulässigkeit zeitlich unbegrenzten Rückwirkung einseitigen Erhöhung Kostenmiete . Urteil 8 . April AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil Zivilkammer Landgerichts 22 Juli wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens trägt Klägerin . Tatbestand : Beklagten sind Mieter Wohnung Klägerin . Formularmietvertrag 13 . Juni enthält § Nr. Hinweis öffentliche Förderung Wohnung . Nr. Mietvertrags lautet : " Gilt Kostenmiete öffentlich geförderten Wohnungsbaues so ist Vermieter befugt Änderung Kostenmiete Zulässigkeit Mieter auch rückwirkend verlangen Verfahrens § bedarf . " monatliche Miete belief Juli € Kostenmiete Höhe € Nebenkosten . Schreiben 11 Juli verlangte Klägerin 1 . erhöhte Kostenmiete € Schreiben 23 . Dezember 1 . Januar Zuschlag Modernisierung Fenster weiteren € monatlich Schreiben 12 . Dezember 1 . Januar Kostenmiete € vorgenannten Zuschlags € . machte Erhöhung Kostenmiete € auch rückwirkend 1 . Januar geltend forderte Nachzahlung € Jahr € Zeit Januar Juli insgesamt € . Ferner stellte Beklagten Modernisierung Fenster rückwirkend Zeit Januar Dezember Betrag € Rechnung . Klägerin verlangten Beträgen blieben monatlichen Mietzahlungen Beklagten August € Zeit September Dezember € Januar März € April Dezember € Jahr € ersten Monaten Jahres € . Vortrag Klägerin sind Beklagten geleisteten Zahlungen Zeit August Januar Höhe monatlich € anderen Rechtsgrund erbracht worden . rückwirkende Mieterhöhung € verrechnete Klägerin Guthaben Beklagten Nebenkostenabrechnungen Höhe insgesamt € . überschießenden Betrag € rechnete Miete August . vorliegenden Rechtsstreit hat Klägerin Revisionsverfahren noch Interesse Auffassung Mieterhöhungen rückständige Miete insgesamt € Zuschlag Fenstermodernisierung Zeit Januar Dezember Höhe € Mahnkosten € insgesamt 1.262,26 € Zinsen geltend gemacht . Amtsgericht hat Klage insoweit abgewiesen . Berufung Klägerin hat Landgericht Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Klage Zuschlags Modernisierung Fenster Zeit 1 . Januar Höhe € € Betrages € Februar März stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Anspruch Ausnahme Mahnkosten € voller Höhe weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch erheblich Wesentlichen ausgeführt : preisgebundenen Wohnungsmietverhältnis dürfe Vermieter gemäß § WoBindG Kostenmiete verlangen . könne gemäß § Abs. WoBindG einseitige Erklärung Erhöhung berechnet erläutert werden müsse nur Zukunft Vermieter vertragliche Miete festgesetzt werden . Sei Mieterhöhungserklärung ausreichend erläutert berechnet führe nachträgliche Erläuterung Wirksamkeit . Mieterhöhungserklärungen Klägerin seien Ausnahme verlangten Zuschlags Fenstermodernisierung ausreichend erläutert . bloße Verweis beigefügte Wirtschaftlichkeitsberechnung genüge . müsse Erklärung Berechnung Erläuterung ergeben ; insbesondere müssten einzelnen Positionen verändert hätten Regel gegenübergestellt werden solle Mieter Erläuterung Wirtschaftlichkeitsberechnung selbst heraussuchen müssen . Mieterhöhungserklärungen Klägerin seien unwirksam unabhängig Schriftsatz 30 . Juni ausreichend erläutert worden seien . Allerdings seien formularmäßige Mietgleitklauseln zulässig vereinbart werde jeweils zulässige Kostenmiete vertragliche Miete gelten solle . Abs. § Abs. WoBindG müsse auch dann Mieterhöhung Vermieter berechnet erläutert werden . Fehlen Berechnung Erläuterung gebe Mieter jedoch nur Zurückbehaltungsrecht höheren Miete so Berechnung Erläuterung noch Prozess nachgeholt werden könne . Klausel liege hier jedoch . Nr. Mietvertrages sei gemäß § unwirksam . Regelung beinhalte lediglich Mietgleitklausel sei so verstehen Vermieter Kostenmiete Berechnung Erläuterung § Abs. Abs. WoBindG verlangen dürfe . widerspreche gesetzlichen Regelung benachteilige Mieter unangemessen Überprüfung Mieterhöhungsverlangens kaum noch möglich sei . Klausel könne auch wirksamen Teil jeweils zulässige Kostenmiete vereinbart gelte unwirksamen Teil vereinfachte Geltendmachung Kostenmiete betreffe aufgespalten werden . handele ausdrückliche Mietgleitklausel . gelten solle könne nur konkludent Bestimmung geschlossen werden Vermieter Kostenmiete fordern könne Verfahren gemäß § WoBindG einhalten müssen . seien Vereinbarung jeweiligen Kostenmiete Recht tatsächlich Zahlung verlangen können inhaltlich trennbar . vorliegenden Fall könnten Mieterhöhungen § Abs. WoBindG nur Zukunft nur insoweit verlangt werden Berechnung Erläuterung schon ursprünglichen Mieterhöhungserklärung enthalten gewesen sei . sei lediglich 1 . Januar verlangten Zuschlags Fenstermodernisierung Fall mithin Höhe € € . sei Mehrzahlung je € Monaten Februar März abzuziehen so Berufung Höhe € begründet Übrigen unbegründet sei . II . Beurteilung hält Angriffen Revision Ergebnis stand so Revision zurückzuweisen ist . 1 . Feststellungen Berufungsgerichts handelt vorliegend Revision Zweifel gezogen wird öffentlich geförderten Wohnraum so Wohnungsbindungsgesetz § Abs. Wohnraumförderungsgesetz Verbindung § WoBindG Neubaumietenverordnung § Abs. anzuwenden sind . 2 . Ergebnis Recht geht Berufungsgericht § Nr. Mietvertrags Anspruchsgrundlage Klägerin verlangte Zahlung erhöhten Miete darstellt . Allerdings können Mietvertragsparteien Wege Mietgleitklausel jeweils gesetzlich höchst-)zulässige Kostenmiete vertraglich geschuldete Miete vereinbaren § Abs. Satz ; vgl. Senatsurteile 5 November 3 . März . Vereinbarung hat anspruchsbegründende Wirkung . Durchführung Mieterhöhung gilt zwar Fall Abs. WoBindG entsprechend Abs. Satz . hat jedoch lediglich Folge Mieter Erhöhungsbetrags Leistungsverweigerungsrecht § zusteht formellen Anforderungen Regelung Berechnung Erläuterung Erhöhungsbetrages erfüllt sind Senatsurteile 22 . April ZR 4 November aaO 3 . März aaO . Vereinbarung liegt hier aber . Nr. Mietvertrags stellt Ansicht Berufungsgerichts Revision Mietgleitklausel hat mithin auch unmittelbar anspruchsbegründende Wirkung . Senat kann Auslegung § Nr. Mietvertrags unbeschränkt nachprüfen Klausel Berufungsgericht festgestellt hat Bezirk Berufungsgerichts Verwendung findet . gefestigter Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig Gestaltung Einzelfalls Willen Belangen jeweils konkreten Vertragspartner typischen Sinn auszulegen . Ansatzpunkt Formularvertrag gebotene objektive Willen konkreten Vertragspartner orientierende Auslegung ist erster Linie Vertragswortlaut Urteil 19 . Januar m.w . ; Senatsurteil 18 . Juni . . Grundsätzen kann § Nr. Mietvertrags Auffassung Berufungsgerichts ausgelegt werden Änderung gesetzlich höchst-)zulässigen Kostenmiete ipso geschuldet sein soll . Berufungsgericht geht selbst ausdrückliche Mietgleitklausel handelt meint Wirkung Klausel könne konkludent geschlossen werden Vermieter Kostenmiete verlangen könne Verfahren WoBindG einhalten müssen . trifft . Nr. Mietvertrags räumt Vermieter Befugnis Änderung Kostenmiete auch rückwirkend verlangen . Wortlaut begründet Klausel Sicht insoweit maßgeblichen durchschnittlichen Mieters lediglich Berechtigung Vermieters Miete Verlangen geänderten erhöhten Kostenmiete einseitig ändern führt aber selbst dahingehende Äußerung Vermieters Änderung geschuldeten Miete . Jedenfalls lässt Klausel auch Verständnis ist Lasten Klägerin Sinne auszulegen § 305c . Anders echte Mietgleitklauseln § Abs. Satz Gegenstand Senatsentscheidungen 5 November aaO 3 . März aaO waren enthält Klausel Vereinbarung Miethöhe unmittelbare Geltung beansprucht eröffnet Vermieter nur Möglichkeit Mieterhöhung Erklärung einseitig vorzunehmen . soll formellen Anforderungen § Abs. § Abs. WoBindG Mieterhöhungserklärung stellen freigestellt sein Mieterhöhung abweichend § Abs. § Abs. WoBindG auch rückwirkend herbeiführen dürfen . -9- 3 . Beklagten zahlende Miete ist auch Mieterhöhungserklärungen Klägerin 11 Juli 12 . Dezember 1 . August € 1 . Januar € Berufungsgericht bereits zuerkannten Zuschlags Fenstermodernisierung Höhe € erhöht worden . Erhöhungserklärungen erfüllen formellen Anforderungen § Abs. WoBindG Verbindung § Abs. . Recht ist Berufungsgericht Revision unangegriffen ausgegangen § Nr. Halbs . Mietvertrags Vermieter Erhöhung Mietzinses Verfahren § Abs. WoBindG einhalten muss unangemessener Benachteiligung Mieters § Abs. Nr. Verbindung Art . § Satz unwirksam ist . Regelung bedingt gesamte Vermieter Schutz Mieters Durchführung Mieterhöhung einzuhaltende Verfahren insbesondere auch § Abs. Satz WoBindG vorgesehene Schriftform Erhöhungserklärung Vorschriften Erläuterungspflichten Vermieters § Abs. Satz WoBindG . Vorschriften sind aber notwendige Gegengewicht Vermieter preisgebundenem Wohnraum Abweichung allgemeinen Grundsätzen Vertragsrechts eingeräumten Möglichkeit Pflicht Mieters Mietzahlung einseitige Erklärung gestalten . So erleichtert Erläuterungspflicht Mieter Regel juristisch wohnungswirtschaftlich vorgebildet ist Nachvollziehen Nachprüfung Berechtigung einseitigen Mieterhöhung erheblich vgl. BVerfG . Jedenfalls formularvertraglich vorgenommene vollständige Abbedingung Schutz Mieters dienenden Verfahrens ist unangemessene Benachteiligung Mieters unwirksam ; Entscheidung Vorschrift § Abs. WoBindG auch zwingend ist vgl. 2 . Aufl . § . bedarf hier . rechtsfehlerfreie Annahme Berufungsgerichts Mieterhöhungserklärungen Klägerin 11 Juli 12 . Dezember ausreichender Berechnung Erläuterung Erhöhung formellen Anforderungen § Abs. Satz WoBindG vgl. Senatsbeschluss 11 . Januar genügen wird Revision angegriffen . rückwirkende Heilung Mieterhöhungserklärungen Rahmen vorliegenden Verfahrens erfolgten Erläuterungen kommt Betracht vgl. : Wohnungsbaurecht Loseblattsammlung November § . 4.3 . Nr. ; Sternel Mietrecht 3 . Aufl . . ; vgl. auch aaO . . Auch erhebt Revision Einwendungen . 4 . Beklagten schulden August Klägerin noch geltend gemachte Miete € € Kostenmiete Nebenkosten Beklagten gezahlter € Klägerin anderweit verrechneten Betrags € Klägerin gutgeschriebenen Restbetrags € Nebenkostenguthaben Beklagten € auch insoweit Fehlbetrag Erhöhung Nettokaltmiete € € 1 . € überschreitet . Fehlbetrag ist gekommen Klägerin Nebenkostenguthaben Beklagten € vorrangig Mieterhöhung rückwirkend 1 . Januar beanspruchten Nachzahlungsbetrag € verrechnet hat . Verrechnung war wirksam Mieterhöhungserklärung Klägerin 11 Juli obigen Ausführungen Wahrung § Abs. WoBindG erforderlichen Form unwirksam ist so Klägerin erhöhte Miete € auch rückwirkend 1 . Januar fordern kann Frage Zulässigkeit rückwirkenden Erhöhung ankommt . Nebenkostenguthaben Beklagten stand Fehlbetrag August übersteigenden Höhe Klägerin nachrangig erklärte Verrechnung Nettokaltmiete Verfügung so Mietforderung Klägerin August vollständig erloschen ist . 5 . Klägerin hat Beklagten schließlich Anspruch rückwirkend Zeitraum Januar Dezember geltend gemachten monatlichen Zuschlag Modernisierung Fenster Höhe € . Zwar erfüllt Zuschlag Fenstermodernisierung betreffende Mieterhöhungserklärung 23 . Dezember Feststellungen Berufungsgerichts Anforderungen § Abs. Erklärung hat Gesetzes aber nur Wirkung frühestens Ersten Erklärung folgenden Monats erhöhte Entgelt Stelle bisher entrichtenden Entgelts tritt § Abs. Satz WoBindG . Rückwirkung kann Mieterhöhung allenfalls dann erklärt werden vereinbart ist Abs. Satz . Vereinbarung ist hier § Nr. Halbs . Mietvertrags jedoch wirksam getroffen worden . bedarf Entscheidung Vereinbarung Rückwirkung Mieterhöhung vornherein nur dann wirksam möglich ist Parteien Mietgleitklausel Sinne § Abs. vereinbart haben so wohl : Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender aaO Anm . Nr. . Vermieter § Nr. Halbs . Mietvertrags § Abs. WoBindG § Abs. Satz eingeräumte Möglichkeit zeitlich unbegrenzt rückwirkenden Mieterhöhung hält Inhaltskontrolle stand § Abs. Satz Abs. Nr. . Zwar enthält Abs. § Abs. Satz entsprechende Einschränkung Vermieter Grund Mietgleitklausel zulässige Mieterhöhung grundsätzlich nur zurückliegenden Zeitraum Beginn Erklärung vorangehenden Kalenderjahres nachfordern darf vgl. Senatsurteil 3 . März . Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaubte zeitlich unbegrenzte Rückwirkung weicht aber § Abs. WoBindG enthaltenen Grundsatz Mieterhöhungen nur Zukunft wirken so erheblich wesentlichen Grundgedanken Regelung mehr vereinbar ist . eröffnet Vermieter Möglichkeit Änderungen Kostenmiete zeitlich weit zurückliegender Erhöhungen laufender Aufwendungen baulicher Änderungen auch fernere Vergangenheit vorzunehmen Mieter überraschend ganz erheblichen Nachforderungen belasten . Insbesondere könnte auch Nachforderungen geltend machen beruhen zulässige Mieterhöhung Nachlässigkeit vertretenden Gründen zeitnah durchgeführt hat . 6 . oben Ausgeführten § Nr. Mietvertrags bereits kundenfreundlicher Auslegung siehe insgesamt unwirksam ist kommt Frage Klausel auch kundenfeindlicher Auslegung Mietgleitklausel unwirksam wäre Mieter günstigere Rechtsstellung ergeben würde 305c Abs. . kann offen bleiben Revision geltend macht Bestimmung echte Mietgleitklausel anders Berufungsgericht meint inhaltlich teilbar wäre erste Halbsatz Anspruch erhöhte Miete unabhängig begründen könnte zweiten enthaltene Freistellung Verfahren § WoBindG Auffassung Berufungsgerichts Fall Inhaltskontrolle standhielte vgl. Teilbarkeit Senatsurteile 25 . Juni 18 . Februar z . . jeweils m.w . . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Berlin-Neukölln Entscheidung 24.11.2006 7/06 Entscheidung