BESCHLUSS 18 . August Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . August Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe Antrag Zwangsvollstreckung Urteil 10 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Juni einstweilen einzustellen wird zurückgewiesen . Gründe : Amtsgericht hat Beklagte verurteilt bewohnte Haus Ausnahme vermieteten Einliegerwohnung räumen Kläger herauszugeben . Landgericht hat Berufung Beklagten Maßgabe zurückgewiesen Herausgabe zwischenzeitlich bestellten Zwangsverwalter erfolgen hat . Revision hat zugelassen . Hiergegen hat Beklagte Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt . beantragt persönlich Prozesskostenhilfe Nichtzulassungsbeschwerde Antrag einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung Urteil Landgerichts bewilligen . II . Antrag Beklagten Bewilligung Prozesskostenhilfe Antrag einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung ist begründet zurückzuweisen beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Aussicht Erfolg bietet § . Wird Revision vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt so ordnet Revisionsgericht Antrag Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird Vollstreckung Schuldner ersetzenden Nachteil bringen würde überwiegendes Interesse Gläubigers entgegensteht § Abs. . Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde gilt entsprechend § Abs. Satz . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes kann Schuldner jedoch nur dann Gefahr ersetzenden Nachteils berufen bereits Berufungsinstanz Vollstreckungsschutzantrag § gestellt hat . Hat Schuldner versäumt kommt Einstellung Zwangsvollstreckung § Abs. grundsätzlich Betracht . Ausnahme gilt allenfalls dann Schuldner Berufungsverfahren besonderen Gründen möglich zumutbar war Antrag § stellen nachträglich neue Gründe ergeben haben vgl. Senatsbeschluss 9 . August m.w . . Hier hat Beklagte Berufungsinstanz Vollstreckungsschutzantrag § gestellt . Antrag Zwangsvollstreckung erstinstanzlichen Urteil § Abs. § Abs. einstweilen einzustellen Berufungsgericht Beschluss 21 . April Zeit Abschluss Berufungsverfahrens geben hat kann schon unterschiedlichen Zielrichtung Vollstreckungsschutzantrag § gesehen werden vgl. Senatsbeschluss aaO . Auch Berufungsgericht zurückgewiesene Antrag Gewährung Räumungsfrist § vermag Vollstreckungsschutzantrag ersetzen vgl. Senatsbeschluss aaO . Beklagten Stellung Antrags möglich zumutbar war ist vorgetragen noch sonst ersichtlich . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Merzig Entscheidung Entscheidung