NAMEN Verkündet : 29 . Juni Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Setzt Handelsvertreter Vertragshändler vertraglich verbotene Konkurrenztätigkeit Abmahnung Unternehmers lers/Importeurs so ist gestützte außerordentliche Kündigung wichtigem Grund unwirksam Unternehmer Abmahnung erst Monate Zeitpunkt ausgesprochen hat verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit Kenntnis erlangt hat . Urteil 29 . Juni VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Juni Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Juni aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil 3 . Kammer Handelssachen Landgerichts 9 . Februar wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren hat Klägerin tragen . Tatbestand : Klägerin Motorräder vertreibt schloss Beklagten deutschen Tochtergesellschaft japanischen Motorradherstellers Jahre " Händlervertrag " . bestimmt Ziffer " Wettbewerbsverbot " Klägerin Konkurrenzprodukte vorherige Zustimmung Beklagten verkaufen darf . Vertrages ist Möglichkeit ordentlichen Kündigung Frist Monaten Monatsende erstmals 31 . August vorgesehen . 7.3 bleibt Recht außerordentlichen Kündigung Vertrages wichtigem Grund unberührt ; wichtiger Grund soll insbesondere dann vorliegen Vertragsparteien wesentliche Bestimmungen Händlervertrages verstößt . Anlage Händlervertrag erteilte Beklagte Zustimmung Vertrieb Motorrädern Marken . Klägerin Anfang Jahres begehrte Zustimmung Verkauf Motorrollern Marke erteilte Beklagte hingegen . Ende August teilte Klägerin Beklagten schriftlich gleichwohl Marke Fahrzeugsortiment aufgenommen habe . forderte Beklagte Schreiben 8 . September Klägerin unverzüglichen Einstellung Vertriebs -Produkten drohte Fall Weigerung fristlosen Kündigung Händlervertrages . Klägerin teilte Beklagten werde Vertrieb Produkte einstellen nur noch Restbestand verkaufen . Beklagte erklärte Abverkauf 31 . Dezember einverstanden . Spätestens 7 . Juni stellte Beklagte jedoch Betriebsgrundstück Klägerin Zelt Verkaufshalle Motorroller Marke verkauft wurden . Schreiben 21 . tember forderte Beklagte Klägerin Fristsetzung 28 . September Vertrieb -Fahrzeugen einzustellen kündigte anderenfalls außerordentliche Kündigung Händlervertrages . fruchtlosem Ablauf Frist erklärte Beklagte Schreiben 4 . Oktober Berufung Ziffern 7.3.7 Händlervertrages fristlose Kündigung . Klage hat Klägerin zunächst Feststellung begehrt Händlervertrag Kündigung sofortiger Wirkung beendet worden ist 4 . Oktober fortbesteht . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Urteil abgeändert gerichtlichen Hinweis geänderten Klageantrag festgestellt Parteien bestehende Händlervertrag Schreiben Beklagten 4 . Oktober ausgesprochene Kündigung sofortiger Wirkung Ende gefunden 30 . April fortbestanden hat . Senat zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Zulässigkeit Feststellungsklage stehe Rechtsverhältnis Bestehen festgestellt werden solle inzwischen vergangenes sei Händlervertrag Vorbringen Klägerin noch Rechtsfolgen etwa Rücknahmeverpflichtung Ersatzteilen ergeben könnten . Klägerin Beendigung Vertragsverhältnisses Leistungsklage Beispiel Rücknahme satzteilen Ausgleich gemäß § analog erheben könne stehe Zulässigkeit ebenfalls . Werde Leistungsklage zunächst zulässiger Feststellungsklage erst nachträglich möglich entfalle Feststellungsinteresse bereits anhängigen Feststellungsklage jedenfalls zweiter Instanz . Klägerin habe Anspruch Feststellung Vertragsverhältnis Parteien Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung 4 . Oktober 30 . April Ende gefunden habe . Ergebnis Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe zwar Klägerin Händlervertrag vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen habe . habe Landgericht Einzelnen zutreffend ausgeführt werde Berufung mehr angegriffen . Beklagte habe unerlaubten Konkurrenztätigkeit Klägerin zustehenden Kündigungsrecht aber spät Gebrauch gemacht fristloses außerordentliches Kündigungsrecht verwirkt . Entscheidend Frage Frist fristlose Kündigung Erlangung Kenntnis maßgeblichen Umständen ausgesprochen werden müsse sei angemessene Zeitraum Kündigungsberechtigte Sachverhaltsaufklärung Überlegung benötige . Abs. Satz sei Handelsvertreterverhältnis ähnliche Vertragshändlerverhältnis auch analog anwendbar . entspreche jedoch allgemeinen Rechtsgedanken Recht Kündigung Dauerschuldverhältnissen wichtigem Grund nur angemessener Zeit ausgeübt werden könne Berechtigte Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt habe . bestehe schutzwürdiges Interesse Handelsvertreters baldmöglichst erfahren Möglichkeit Unternehmers Kündigung Vertretungsvertrages gem Grund Fortbestand Vertragsverhältnisses ausgehen könne . folge Unternehmer hinreichend sicherer Kenntnis Kündigung wichtigem Grund begründenden Umständen Kündigung schuldhaftes Zögern aussprechen müsse . zweimonatiges Zuwarten werde Regel mehr angemessene Zeitspanne Aufklärung Überlegung Folgerungen angesehen hindeute Kündigende beanstandete Verhalten selbst so schwerwiegend empfunden habe weitere Zusammenarbeit anderen Teil Ende ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sei . Beklagte habe Abmahnung 21 . September rund Monate zugewartet konkreten Fall vorgetragen erkennbar gewesen sei Zeit Überprüfung Überlegung benötigt habe . sei herrschenden Rechtsprechung Bundesgerichtshofs jedenfalls lang . Einräumung längeren Überlegungsfrist gar Fristbeginns Beendigung rechtswidrigen Zustandes analog § Abs. entwickelten Grundsätze könne Auffassung Landgerichts auch Umstand herangezogen werden Klägerin nur einmalig dauerhaft vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen habe . Abs. entwickelten Grundsätze seien entsprechend anwendbar . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs werde Bestimmung Vertragshändler anwendbare Spezialvorschrift § verdrängt so Handelsvertreter entwickelte Grundsatz fristlosen Kündigung regelmäßig nur Monaten auch Vertragshändler anwendbar sei . Interessenausgleich Vertragsparteien sei erforderlich Vertragspartner Vertragshändlers Kündigungsgründe gleichsam Vorrat sammele genehmen Zeitpunkt unverhofft Vertragshändler präsentieren . müsse gerade Verstößen Vertragshändlervertrag typischerweise geregelte Konkurrenzverbote gelten häufig einmalig Dauer angelegt seien . Auffassung Beklagten habe auch grundsätzlichen Entscheidung Bundesgerichtshofs 15 . Dezember Sachverhalt zugrunde gelegen Vertrag andauernden Verstoßes vertragliche Verpflichtungen Fall vertraglich vereinbarte Mindestabnahmepflicht Ablauf Monaten Kenntnis Minderbezug zuvor abgelaufenen Vertragsjahres fristlos gekündigt worden sei . Bundesgerichtshof habe ausgeführt sei dortigen Beklagten zwar unbenommen gewesen Minderbezug Vertragsjahr abzuwarten unbeanstandet lassen weitere Entwicklung beobachten Kündigung sodann fortgesetzten Minderbezug nächsten Vertragsjahr stützen ; nehme Vertragspartner Vertragshändlers aber Ende zweiten Vertragsjahres unschwer feststellbaren festgestellten Minderbezug weit angemessene Überlegungszeit Reaktion so könne außerordentliche Kündigung mehr stützen . gelte vorliegenden Fall . So sei Beklagten unbenommen gewesen ersten Vertragsverstoß Jahre hinzunehmen abzuwarten Klägerin vertraglichen Pflichten nunmehr einhalte . Zeitpunkt Kenntnis erneuten Verstoß vertragliche Wettbewerbsverbot diesmal Wege Vertriebs Fahrzeuge andere Gesellschaft Grundstück Klägerin habe Beklagte angemessener Zeit abmahnen kündigen müssen . sei jedoch geschehen . Umstände derart langen Zeitraum Überlegungen erforderlich gemacht hätten habe Beklagte geltend gemacht . neues bereits unbeachtliches Tatsachenvorbringen Schriftsatz 19 . Mai Kündigungsgrund sei Fortsetzung vertragswidrigen Verhaltens Abmahnung noch Zeitpunkt fristlosen Kündigung 4 . Oktober gewesen stehe bereits Einklang Inhalt Kündigungsschreibens . ändere Umstand Klägerin auch noch 4 . Oktober Abmahnung weiterhin Verhalten vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen habe Beklagte Juni Kenntnis genau vertragswidrigen fortgesetzten Verhalten Klägerin gehabt Verhalten unbeanstandet Abmahnung erst Schreiben 21 . September geduldet habe . Gerade Kenntnis dauerhaften Verstoß vertragliche Pflichten hätte zeitnaher Reaktion gegeben . Sei Reaktion jedoch Monate lang unterblieben habe Klägerin Vertrauen entstehen können Beklagte Verhalten zumindest Anlass fristlosen Kündigung nehmen werde . Klägerin Beklagten Besichtigung 28 . September geäußert habe bislang geduldete Verhalten beibehalten wollen stelle demgemäß neuen Grund fristlosen Kündigung . fristlose Kündigung 4 . Oktober sei jedoch gemäß § ordentliche Kündigung vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist umzudeuten auszugehen sei Beklagte Vertragsverhältnis Fall habe beenden wollen . habe Händlervertrag 30 . April Ende gefunden . -9- II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkten stand . Auffassung Berufungsgerichts ist außerordentliche Kündigung Klägerin 4 . Oktober rechtzeitig erfolgt hat Beendigung Händlervertrages Parteien sofortiger Wirkung geführt . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht Fortbestehen Feststellungsinteresses ausgegangen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist langem anerkannt hier ursprünglich zulässige Feststellungsklage unzulässig wird Verlaufe Rechtsstreits Voraussetzungen Übergang Leistungsklage eintreten Senatsurteil 4 November . 2 . Ebenfalls zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Klägerin Händlervertrag enthaltene Wettbewerbsverbot verstoßen hat Beklagte außerordentlichen Kündigung Händlervertrages berechtigt gewesen ist . hier vorliegenden Vertragshändlervertrag entsprechend anwendbar ist vgl. Senatsurteil 15 . Dezember 3 ; Emde Großkommentar 5 . Aufl . . kann Vertragsverhältnis Teil wichtigem Grund Einhaltung Kündigungsfrist gekündigt werden . wichtiger Grund liegt Legaldefinition § Abs. Satz kündigenden Teil Berücksichtigung Umstände Einzelfalls Abwägung beiderseitigen Interessen Fortsetzung Vertragsverhältnisses vereinbarten Beendigung Ablauf Kündigungsfrist zugemutet werden kann Senatsurteil 10 November . 19 ; vgl. auch Senatsurteil 26 . Mai ZR . Voraussetzungen sind hier rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen gegeben . 3 . Frei Rechtsfehlern ist auch Annahme Berufungsgerichts außerordentliche Kündigung Vertragshändlervertrages angemessener Frist Kenntnisnahme Kündigungsgrund ausgesprochen werden muss . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muss außerordentliche Kündigung Kenntnis Kündigungsgrundes auch sofort so doch angemessener Zeit ausgesprochen werden so bereits Senatsurteil 15 . Februar ZR ; ebenso Senatsurteil 27 . Januar . Grundsatz gilt auch außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § entsprechend Vertragshändlervertrag vgl. Senatsurteile 27 . Januar aaO ; 15 . Dezember aaO . Kündigung Vertragshändlervertrages wichtigem Grund muss Zweiwochenfrist § Abs. erklärt werden . Vorschrift wird speziellere Vorschrift § verdrängt findet Vertragshändlerverträge ebensowenig Handelsvertreterverträge Anwendung . . ; Senatsurteil 15 . Dezember aaO . Vielmehr ist Kündigung Berechtigten angemessene Überlegungszeit zuzugestehen Dauer Umständen jeweiligen Falles richtet . ist regelmäßig kürzer Monate zweimonatiges Zuwarten kann Regel mehr sene Zeitspanne Aufklärung Sachverhalts Überlegung hieraus ziehenden Folgerungen angesehen werden hindeutet Kündigende beanstandete Ereignis selbst so schwerwiegend empfunden hat weitere Zusammenarbeit anderen Teil Ablauf Frist ordentliche Kündigung unzumutbar ist Senatsurteile 15 . Dezember aaO ; 26 . Mai ZR aaO ; jeweils . 4 . geht Ansatz auch Berufungsgericht . Anwendung Grundsätze vorliegenden Fall sind jedoch Rechtsfehler unterlaufen . kann offen bleiben Auffassung Berufungsgerichts ebenso Urteil 30 November juris . . ; OLG zutrifft auch hier fortlaufenden Verstoß Konkurrenzverbot angemessene Überlegungszeit Kündigungsberechtigten auch angemessene Zeitspanne Ausspruch außerordentlichen Kündigung bereits hinreichend sicheren Kenntnis Kündigungsgrundes beginnt insoweit Teilen Literatur vertreten wird Abschluss Dauersachverhalts abzustellen ist so aaO . ; Giesler Praxishandbuch § . f. ; Grundsatz auch : Löwisch 2 . Aufl . . ; Baumbach/Hopt 34 . Aufl . . 30 ; Hoyningen-Huene 3 . Aufl . . . Berufungsurteil erweist Fällen rechtsfehlerhaft . Bundesgerichtshof hat eingangs genannte Frage bisher abschließend entschieden . Allerdings geht Anwendungsbereich § Abs. dann fristlose Kündigung maßgeblichen Grund Dauerverhalten handelt Zwei-WochenFrist § Abs. Beendigung beginnt Urteile 5 . Juni ; 26 . Juni AG ; 20 . Juni ; ebenso . § . . speziell kurze materiell-rechtliche Ausschlussfrist Abs. zugeschnittene Rechtsprechung Fristbeginn Dauersachverhalten hat Bundesgerichtshof Auffassung Revision jedoch bisher Vertragshändlerrecht übertragen . Anders Revision meint ergibt bereits erwähnten Urteil Senats 15 . Dezember aaO schon Entscheidung Sonderfall außerordentlichen Kündigung Unterschreitung vertraglich vereinbarten jährlichen Mindestbezugsmenge betraf . Revision vertretene Auffassung findet auch zusätzlich angeführten Urteil I. Zivilsenats 12 . März Stütze . Auch Urteil Senats 26 . Mai ZR aaO bedurfte Frage Rahmen § Vorliegen fortdauernden Vertragsverstoßes Auswirkungen Beginn Kündigungsberechtigten zuzubilligenden Überlegungsfrist hat Entscheidung . ging Fall entscheidend Kündigungsberechtigte Anlass außerordentliche Kündigung genommenen Vertragsverstößen bereits längerem hinreichend konkrete Hinweise gleichgelagerte Vertragsverstöße hatte aber gleichwohl unterließ nachzugehen . Revision meint sachgerecht ist dauerhaften wiederkehrenden Verstößen Konkurrenzverbot angemessene Frist außerordentliche Kündigung erklärt werden muss erst Abschluss vertragswidrigen Verhaltens beginnen lassen bedarf hier Entscheidung . auch Berufungsgericht Fristbeginn bereits Erlangung hinreichend sicheren Kenntnis Kündigungsgrundes hier also spätestens 7 . Juni ausginge wäre Klägerin 4 . Oktober ausgesprochene außerordentliche Kündigung besonderen Umstände vorliegenden Falles gleichwohl verspätet anzusehen . Berufungsgericht hat übersehen wesentliche Grund Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung zweimonatiges Zuwarten führe Regelfall Verlust liegt Zuwarten oben bereits erwähnt hindeutet Kündigende beanstandete Ereignis selbst so schwerwiegend empfunden hat weitere Zusammenarbeit anderen Teil Ablauf Frist ordentliche Kündigung unzumutbar wäre vgl. Senatsurteil 26 . Mai ZR aaO . Maßgeblich ist mithin zunehmender Dauer Nichtbeanstandung Vertragsverstoßes steigende Vertrauen Vertragspartners Fortbestand Vertrages . Vertrauen Klägerin war hier jedoch schon berechtigt bekannt war Beklagte Vorjahr begangenen gleichartigen Verstöße Konkurrenzverbot hingenommen Abmahnung ausgesprochen fristlose Kündigung Händlervertrages angedroht hatte . Zutreffend beanstandet Revision überdies Berufungsgericht Vortrag Beklagten Kündigungsgrund sei auch Umstand wesen Klägerin vertragswidriges Verhalten Abmahnung 21 . September fortgesetzt habe neuen Berufungsverfahren berücksichtigenden Vortrag angesehen Vortrag Hilfsüberlegung auch inhaltlich unerheblich gehalten hat . Annahme Berufungsgerichts genannte Vortrag sei Berufungsverfahren berücksichtigen ist Revision zutreffend rügt Frage hierbei Inhalts unstreitigen bereits erster Instanz vorgelegten Kündigungsschreibens 4 . Oktober überhaupt neues Verteidigungsmittel gemäß § Abs. Satz handelt vgl. Beschluss 23 . Juni . 10 ; Senatsurteil 20 . Mai . 15 ; jeweils schon rechtsfehlerhaft Zulassungsgrund § Abs. Satz Nr. vorlag . Gesichtspunkt Kündigungsgrund auch Fortsetzung vertragswidrigen Verhaltens Abmahnung war war Rechtsauffassung erstinstanzlichen Gerichts unerheblich . Landgericht hat Beklagten Dauerhaftigkeit Pflichtverletzung Klägerin weiträumige Beendigung vertragswidrigen Zustandes beginnende hier streitgegenständliche Zeitspanne umfassende Überlegungsfrist zugebilligt . spätere zusätzliche Kündigungsgründe kam Rechtsauffassung Landgerichts . Rechtsansicht Erstgerichts hat erstinstanzlichen Vortrag Beklagten Anwendung § Abs. Satz Nr. erforderlich vgl. Urteil 30 . Juni . . ; Beschluss 22 . Februar . auch beeinflusst ist ursächlich geworden oben genannte Vorbringen Beklagten Berufungsverfahren verlagert hat dort Rechtsauffassung erstinstanzlichen Gerichts abweichenden Hinweis Berufungsgerichts 5 . Mai erfolgt ist vgl. Urteil 30 . Juni aaO . . Fehl geht auch Berufungsgericht hilfsweise Fall Berücksichtigung zurückgewiesenen Vorbringens Beklagten vertretene Auffassung Vorbringen stehe Einklang Inhalt Kündigungsschreibens 4 . Oktober . Berufungsgericht lässt Zusammenhang bereits Betracht Gründe außerordentliche Kündigung Ausspruch genannt werden brauchen Wirksamkeit außerordentlichen Kündigung abhängt Grund Kündigung gestützt wird Zeitpunkt Ausspruchs Kündigung bereits mitgeteilt worden ist Urteil 7 Juli . spricht Inhalt Kündigungsschreibens 4 . Oktober anders Berufungsgericht meint keineswegs Annahme Kündigungsgrund auch Fortsetzung vertragswidrigen Verhaltens Abmahnung war . Kündigungsgrund wird Schreiben Verstoß Händlervertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot genannt hierbei ausdrücklich erwähnt Klägerin Abmahnung 21 . September Gewährung Frist Abhilfeschaffung Konsequenz Verhaltens hingewiesen worden sei . kommt deutlich Ausdruck jedenfalls auch unstreitig Abmahnung erfolgte Beendigung Vertragsverstoßes Ausspruch Kündigung war . Auffassung Berufungsgerichts stellt Fortsetzung Wettbewerbsverstoßes Abmahnung 21 . September neuen selbständigen Kündigungsgrund . Schon steht Wirksamkeit außerordentlichen Kündigung insoweit Beklagte bereits Juni Kenntnis Verstoß Klägerin Konkurrenzverbot erlangt hatte . gegenteilige Auffassung Berufungsgerichts hätte Folge Unternehmer fortgesetztes vertragswidriges Verhalten Dauer Ablauf ordentlichen Kündigungsfrist hinnehmen müsste ersten Kenntnis gelangten Verstoß angemessener Frist außerordentliche Kündigung erklärt . Berufungsgericht verkennt dauerhaftes vertragswidriges Verhalten Zuwarten Unternehmers vertragsgemäßen Verhalten wird . Unternehmer bleibt berechtigt Abmahnung auszusprechen gleichwohl erfolgende Fortsetzung vertragswidrigen Verhaltens Anlass außerordentliche Kündigung Vertragshändlervertrages nehmen . . kann Urteil Berufungsgerichts Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Senat entscheidet Sache selbst weiteren Feststellungen bedarf Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . außerordentliche Kündigung 4 . Oktober wirksam ist Händlervertrag Parteien sofortiger Wirkung beendet hat steht Klägerin geltend gemachte stellungsanspruch . Berufung Klägerin Klage abweisende Urteil Landgerichts ist zurückzuweisen . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung