NAMEN ZR Verkündet : 27 . Juni Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Heizkosten § Abs. ; II . Anlage § Abs. ; § D Abs. 556a Abs. Satz Vereinbarung Wohnraummietvertrag Mieter Betriebskosten Heizung " erläutert Anlage § . tragen hat erlaubt Vermieter laufenden Mietverhältnisses Betrieb Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt Fernwärme bezieht Umlegung Wärmelieferungskosten Mieter Zeitpunkt Vertragsschlusses geltende Fassung Zweiten bereits Umlegung Kosten Fernwärmelieferung vorsah Anschluss Senatsurteil 22 . Februar . ergänzenden Auslegung mietvertraglichen Regelung Umlegung Kosten Gemeinschaftsantenne beseitigt wird Mietwohnungen stattdessen Breitbandkabelnetz angeschlossen werden . Urteil 27 . Juni ZR AG Gießen VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 28 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil Landgerichts Gießen 1 . Zivilkammer 3 . August wird zurückgewiesen . Anschlussrevision Klägerin wird vorbezeichnete Urteil Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Urteil Amtsgerichts Gießen 27 . Oktober zurückgewiesen worden ist . Berufung Klägerin wird Urteil Amtsgerichts teilweise abgeändert insgesamt folgt neu gefasst : Beklagte wird verurteilt Klägerin € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 29 . April zahlen . Kosten Rechtsstreits erster Instanz verteilen folgt : Kosten Teilvergleichs 27 . Oktober haben Klägerin Beklagte tragen . übrigen Kosten Rechtsstreits erster Instanz haben Klägerin Beklagte tragen Ausnahme Kosten Beweisaufnahme Nebenintervention Beklagten auferlegt werden . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Beklagte war Mieter Wohnung Klägerin ; Mietobjekt war ölbetriebenen Zentralheizung Gemeinschaftsantenne ausgestattet . Mietvertrag 9 . Mai hatte Beklagte Vorauszahlungen Betriebskosten entrichten . Formularmietvertrags sieht Abrechnungsmaßstab " " bestimmt : " 1.b Folgende Betriebskosten erläutert Anlage § II . sind Nettomiete enthalten gesondert zahlen : 13 . Gemeinschaftsantenne 18 . Heizung … 2 . Ist Spalte eingesetzt so kann Vermieter geeigneten unterschiedlichen Umlegungsmaßstab bestimmen . Vermieter kann Mietzeit Anfang neuen Berechnungszeitraumes Verteilungsschlüssel angemessen neu bilden 3 . zulässig ist Vermieter Erhöhung Neueinführung Betriebskosten berechtigt entsprechenden Mehrbetrag Zeitpunkt Entstehung umzulegen " Ende wurde Ölzentralheizung mehr gesetzlichen Vorgaben entsprach stillgelegt . Klägerin ließ alte Heizungsanlage abbauen bezieht seither Fernwärme Streithelferin örtlichen Fernwärmeversorger allgemeinen Tarif . Ferner wurden Mieter undatiertes Rundschreiben Hausverwaltung informiert Wohnungen anschluss ausgestattet werden sollten ; Basisversorgung werde Mietnebenkosten Höhe DM monatlich abgerechnet . Gebühren Breitbandkabelanschlusses verlangte Klägerin Betriebskostenabrechnung 28 . August Jahr Nachzahlung € Betriebskostenabrechnung 19 . September Jahr weitere Nachzahlung € . Kabelgebühren legte Klägerin Anteil Wohnfläche Anzahl Wohneinheiten . Betriebskostenabrechnung Jahr forderte Klägerin € Heizkosten . Klage hat Klägerin Revisionsverfahren noch Interesse demgemäß Betriebskostennachforderung € geltend gemacht € € Heizkosten € . Amtsgericht hat Klage Hinblick Heizkostennachforderung abgewiesen . Kabelgebühren hat Klägerin insgesamt € zuerkannt . Betrag setzt Nachforderung Jahr Höhe € Jahr € ; Höhe weiteren € hat Amtsgericht Klage auch insoweit abgewiesen . Amtsgericht zugelassene Berufung Klägerin hat Landgericht Zurückweisung weitergehenden Berufung erster Instanz zuerkannten € weitere € zugesprochen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Beklagte Berufung Klägerin Urteil Amtsgerichts insgesamt zurückzuweisen . Klägerin tritt wendet Anschlussrevision teilweise Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten ist unbegründet . Anschlussrevision Klägerin hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin könne Heizkosten Höhe € nachfordern . maßgeblicher Bedeutung sei alte Heizungsanlage ersatzlos abgebaut worden sei . liege Fall Wärmecontracting Vermieter Betrieb Anlage Dritte vergebe . Anders Form Wärmelieferung Lieferant neue Anlage erstelle alte weiternutze werde Mieter hier doppelt Miete kalkulatorisch enthaltenen Investitionskosten belastet . Gegensatz Wärmecontractor Gewinn Investitionen spezielle Anlage Wärmepreis aufnehme zahle Vermieter Kunde Fernwärmeversorgers nur Nutzer geltenden örtlichen Tarif . Grundsätzlich sei Vermieter auch laufenden Mietverhältnis frei Art Beheizung umzustellen Mieter Mehrkosten belastet werde Gebrauchsbeschränkungen hinnehmen müsse . stelle Wechsel ölbetriebenen Zentralheizung Fernwärmeanschluss Regel Maßnahme öffentlichen Interesse Einsparung erneuerbarer Energien Mieter dulden habe . Vermieter sei grundsätzlich verpflichtet Zustimmung Mieters Änderung Heizungsart einzuholen . konkrete Art Beheizung sei hier vereinbart gewesen . grundsätzlichen Möglichkeit Wechsels Heizungsart sei Frage trennen Vermieter Fernwärmeversorgungsunternehmen gezahlte Entgelt ungekürzt Mieter weitergeben könne . Kosten seien ergänzender Auslegung Mietvertrags umlagefähig . Vermieter zuzubilligende einseitige Umstellung Fernwärmebezug führe Regelungslücke Vertrag . Seiten angemessene Regelung Abrechnung Heizkosten Umstellung sehe § Abs. Heizkostenverordnung . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs seien kompletten Versorgungsunternehmen berechneten Kosten enthaltenen Verwaltungskosten Unternehmergewinns Lieferanten umlagefähig . spreche Grundmiete möglicherweise noch Finanzierungskosten Rückstellungen alte Heizungsanlage enthalten seien . Kosten seien allenfalls geringer Bedeutung energiepolitisch sinnvollen Stilllegung alten Anlage hinzunehmen . sei auch erkennbar Gebot Wirtschaftlichkeit Umstellung Fernwärme verletzt worden sei . Beibehaltung Ölheizung wäre ähnliche Steigerung Heizkosten Jahr erwarten gewesen . Klägerin habe Anspruch Zahlung nachgeforderten Betriebskosten . Zwar könne Klägerin Kosten Breitbandkabelanschlusses umlegen sei Stelle Gemeinschaftsantenne getreten . Klägerin sei aber berechtigt Abrechnungsschlüssel einseitig ändern . könne auch berufen Neueinführung Betriebskosten handele . sei Klägerin wirksamer Vereinbarung berechtigt gewesen ; Abs. Mietvertrags seien Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unwirksam . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung Hinsicht stand . Revision Beklagten Zutreffend hat Berufungsgericht allerdings angenommen Klägerin Anspruch Zahlung restlicher Heizkosten Höhe € Nebenkostenabrechnung Jahr zusteht . Klägerin ist berechtigt selbst Fernwärmeversorger gezahlten Preis Wärmelieferung anteilig auch Beklagten umzulegen . 1 . Parteien haben Bezugnahme " Anlage § II . § Nr. Mietvertrags Umlegung Kosten Lieferung Fernwärme vereinbart . Mietvertrag ist insoweit lückenhaft so Annahme Berufungsgerichts ergänzende Vertragsauslegung entbehrlich ist . Berechtigung Umlegung Betriebskosten genügt Verweisung Mietvertrag Anlage § Abs. II . Berechnungsverordnung II . BV " sonstige Betriebskosten " Sinne Nr. Anlage § Abs. . BV handelt Senatsurteil 7 . April . genden Fall sind Kosten Wärmelieferung Warmwassers Bezugnahme § Abs. Mietvertrags Anlage § Abs. II . BV erfasst . Zeit Vertragsabschlusses 9 . Mai maßgebliche Fassung Anlage § Abs. II . BV 5 . April . S. 1 . Mai Kraft getretenen Verordnung Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften . S. beruht sah Nr. Buchst . Nr. Buchst . Umlegung Wärmelieferungskosten Fernwärme -warmwasser ausdrücklich vgl. Senatsurteil 22 . Februar . Lieferung Nahwärme . Umstellung Bezug Fernwärme stellt Ansicht Revision unzulässige einseitige Änderung Mietvertrages Klägerin . Verpflichtung Klägerin Wohnung nur ölbetriebene Zentralheizung beheizen sieht Mietvertrag . Vielmehr gestatten vertraglichen Beziehungen Parteien auch Beheizung Fernwärme . ergibt bereits Verweisung § Abs. Mietvertrags " Anlage § . " Nr. . Nr. Buchst . ausgeführt Kosten Wärmelieferung Fernwärme umlagefähige Betriebskosten aufführt . 2 . Kosten Wärmelieferung Sinne Grundsätze Anlage § Abs. . BV gehören gesamten Kosten Wärmelieferant seinerseits Vermieter Rechnung stellt Senatsurteil 16 . April . schließt enthaltene Verwaltungskosten Unternehmergewinn Wärmelieferanten gilt auch Fernwärme Senatsurteil 9 November . -9- Klägerin berechtigt war Beheizung Fernwärme umzustellen gesamten anfallenden Kosten anteilig Beklagten umzulegen ist Revision meint verpflichtet Grundmiete Fernwärmetarif enthaltenen Instandhaltungsanteile Fernwärmeversorgers ermäßigen . Ebenso ist Klägerin gehalten Umstellung Beheizung Fernwärme Grundmiete ermäßigen nunmehr Instandhaltungsoder Investitionskosten mehr Ölheizungsanlage entstehen . derartige Ermäßigung Grundmiete vertraglich vorgesehenen Fall Umstellung Warmwasserversorgung Fernwärme sieht Mietvertrag . II . Anschlussrevision Klägerin Auffassung Berufungsgerichts ist Beklagte verpflichtet Klägerin nachgeforderten Betriebskosten vollem Umfang entrichten . Klägerin durfte Kosten Wohneinheiten umlegen . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen § Abs. Satz Abs. Mietvertrags Recht Umlegung Kabelgebühren noch Bestimmung Abrechnungsmaßstabs ergibt . Bestimmungen Landesverband Hessischen Grundeigentümer herausgegebenen Formularmietvertrags sind unwirksam Senat Rahmen Verbandsklageverfahrens bereits entschieden hat Urteil 20 . Januar . zieht auch Anschlussrevision Zweifel . Umlegungsfähigkeit Kabelgebühren ergibt jedoch Anschlussrevision Recht geltend macht ergänzenden Auslegung Mietvertrags . Auslegung kann Senat selbst vornehmen Berufungsgericht unterlassen hat erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen weitere Feststellungen erwarten sind Urteil 12 . Februar ; Senatsurteil 17 . Januar . . Mietvertrag Parteien waren lediglich Betriebskosten Gemeinschaftsantenne umlegbar Abs. Nr. . kann dahinstehen laufende Entgelt Stelle vereinbarten Umlage Gemeinschaftsantenne tritt hier Anschluss Kabelnetz beseitigt wird so Schmidt-Futterer/ Mietrecht 9 . Aufl . . 196 ; aA . ; 2 . Aufl . . . Vereinbarung Umlegung Antennenkosten führt jedenfalls dann Wege ergänzenden Vertragsauslegung Umlegbarkeit Breitbandkabelkosten duldungspflichtige Modernisierung handelt Handbuch Mietnebenkosten 9 . Aufl . . ; aaO § . ; Sternel Mietrecht 3 . Aufl . . ; aA aaO § . . So ist hier duldungspflichtigen Verbesserungsmaßnahmen Sinne § Abs. Satz gehört Regel auch Anschluss Wohnanlage Breitbandkabelnetz Senatsurteil 15 . Mai § ; Senatsurteil 20 Juli . Umstellung Kabelanschluss Beklagten rechtfertigende Härte bedeuten könnte § Abs. Satz ist Feststellungen Berufungsgerichts geltend gemacht ; Anhaltspunkte sind auch ersichtlich . kommt auch Beklagte Fernsehgerät besitzt ; Kabelanschluss nutzt ist Belang Staudinger/Weitemeyer aaO § . . 2 . Klägerin durfte Kabelgebühren auch Wohneinheiten umlegen . § 556a Abs. Satz sind Betriebskosten Parteien vereinbart haben vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften zwar Anteil Wohnfläche umzulegen . beruht Wertung Gesetzgebers Verteilungsschlüssel Betriebskosten anderer Abrechnungsmaßstab gilt sachgerecht ist Senatsurteil 20 . September . . Schließung Regelungslücke Wege ergänzenden Vertragsauslegung ist jedoch abzustellen Parteien angemessenen Abwägung Interessen Glauben redliche Vertragspartner vereinbart hätten geregelten Fall bedacht hätten . . siehe etwa 142 ; 207 ; . ist Kabelempfang gerade Umlage Anzahl Mietobjekte sachgerecht Nutzen Wohnung unabhängig Fläche gleich ist LG ; aaO . ; aaO . 26 ; aaO . . kann Berufungsurteil Bestand haben Klägerin angefochten worden ist . ist somit Umfang aufzuheben § Abs. . Rechtsstreit Endentscheidung reif ist entscheidet Senat abschließend Sache § Abs. . ist Klage Gegenstand Revisionsverfahrens ist vollem Umfang stattzugeben . Revision Beklagten ist zurückzuweisen . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Gießen Entscheidung Gießen Entscheidung