BESCHLUSS 24 . September Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Juni wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Antrag einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung ist erledigt Verfahren vorliegenden Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen ist . Beklagten tragen Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Wert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Böblingen Entscheidung 13.11.2013 LG Entscheidung