NAMEN Verkündet : 12 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Vermieter ist Umlage Wasserkosten Verbrauch verpflichtet Mietwohnungen Gebäudes Wasserzählern ausgestattet sind . Legt Vermieter Wohnraum Kosten Wasserversorgung Entwässerung § 556a Abs. Satz Anteil Wohnfläche genügen Zweifel Mieters Billigkeit Maßstabs Änderung Umlageschlüssels rechtfertigen . Urteil 12 . März AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . März Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil Zivilkammer Landgerichts 21 . Mai wird zurückgewiesen . Beklagten haben Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin ist Vermieterin Beklagten sind Mieter Wohnung Prenzlauer Berg . Mietverhältnis beruht Mietvertrag 28 . Oktober . Schreiben 29 Juli teilte Klägerin Beklagten Miete nunmehr Grundmiete Betriebskostenvorauszahlungen umstellen werde . Folgezeit rechnete Klägerin Betriebskosten Kosten Wasserversorgung Entwässerung flächenbezogen . März sind Ausnahme Wohnungen Gebäudes Kaltwasserzähler ausgestattet auch Wohnung Beklagten . Betriebskostenabrechnung 14 November Abrechnungszeitraum legte Klägerin Wasserkosten nach vor Verhältnis Wohnflächen . ergab Lasten Beklagten Betrag € . resultierende Nachzahlung Höhe € beglichen Beklagten . machten geltend Klägerin verpflichtet sei Wasserkosten Verbrauch abzurechnen ; Berücksichtigung abgelesenen Werte ergebe Betrag nur € entsprechend Gunsten Guthaben € . Betrag brachten Miete Januar Abzug . Klage hat Klägerin errechnete Betriebskostennachforderung restliche Miete Januar Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten verlangt . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Landgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Klageabweisung gerichtetes Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg sodass Rechtsmittel Säumnis Klägerin kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen ist Urteil 14 Juli . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin könne Saldo Betriebskostenabrechnung restliche Miete Januar gemäß § Abs. beanspruchen . habe Kosten Entwässerung Flächenmaßstab umlegen dürfen . Beklagten hätten versäumt Klägerin rechtzeitig Beginn Abrechnungszeitraums Umstellung verbrauchsabhängige Umlage Wasserkosten verlangen . bisher Klägerin praktizierte Umlagemaßstab sei gemäß § Abs. Satz Gesetzes Regelung Miethöhe vereinbart anzusehen . Vorschrift seien Vermieter berechtigt gewesen Miete 3 . Oktober ehemaligen geschlossenen Mietverträgen 31 . Dezember einseitige Erklärung Grundmiete Betriebskostenvorauszahlungen umzustellen . habe Klägerin Schreiben 27 Juli Gebrauch gemacht . habe Wirkung vertraglichen Vereinbarung auch Vermieter gewählten Abrechnungsmaßstab erstrecke . schlechthin unbilligen Flächenmaßstab blieben Parteien grundsätzlich gebunden . Vertragsänderung Zustimmung Parteien bedürfe sei nur Zukunft zulässig . Einwände Ablauf Abrechnungsperiode seien Beklagten verwehrt . bleibe Berufung auch dann erfolglos Anspruch Änderung Verteilungsschlüssels Zukunft grundsätzlich zustehen sollte . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . geltend gemachte Anspruch restliche Miete Monat Januar § Abs. Nachzahlung Betriebskosten Abrechnungszeitraum steht Klägerin . war berechtigt Wohnfläche Umlageschlüssel Kosten Wasserversorgung Entwässerung festzuhalten . 1 . bedarf Entscheidung Berufungsgericht gemeint hat Vermieter gewählter Umlageschlüssel Anwendungsbereich Abs. Satz Mietüberleitungsgesetz 6 . Juni . S. Ersatz neuen Ländern geltenden Betriebskostenumlageverordnung 17 . Juni . S. eingeführt wurde vereinbart gilt . kommt auch Parteien jahrelang einvernehmlich praktizierte Art Weise Abrechnung stillschweigend vereinbart haben Wasserkosten Anteil Fläche Mietwohnung Gesamtwohnfläche umzulegen sind vgl. Senatsurteil 31 . Mai . . Beklagten kann unterstellt werden Parteien Revision geltend macht Abrechnungsmaßstab Wasserkosten vereinbart haben . Haben Vertragsparteien vereinbart sind Betriebskosten bereits gesetzlichen Abrechnungsmaßstab § 556a Abs. Satz vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vorliegenden Fall Bedeutung haben Anteil Wohnfläche umzulegen . Ansicht Revision haben Parteien Einbau Kaltwasserzählers Wohnung Beklagten stillschweigend vereinbart Wasserkosten nunmehr verbrauchsabhängig abzurechnen seien . mag sein Einbau Wasserzählers Vermieter einseitige Erwartung Mieters wecken kann nunmehr tatsächlichen Wasserverbrauch Anspruch genommen werden auch Wasserzähler anderen Wohnungen vorhanden ist vgl. LG . rechtsgeschäftlicher Erklärungswert Sinne dahingehenden Verpflichtung Vermieters kommt bloßen Installation Wasserzählers jedoch . Besondere Umstände ergeben könnte hat Berufungsgericht festgestellt ; übergangenen Sachvortrag zeigt Revision . 2 . § 556a Abs. Satz folgt Klägerin Einbau Wasserzählers Wohnung Beklagten Abrechnungszeitraum Verhältnis Wohnflächen Abrechnungsmaßstab Abwasserkosten abgehen musste . Betriebskosten erfassten Verbrauch erfassten Verursachung Mieter abhängen sind Vorschrift Maßstab umzulegen unterschiedlichen Verbrauch unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt . auch Revision verkennt setzt Verbrauchserfassung Mieter stattfindet . ; 5 . Aufl . . ; 67 . Aufl . . 4 ; . ergibt bereits Wortlaut Vorschrift " Mieter " ankommt . Vermieter ist Umlage Wasserkosten Verbrauch verpflichtet Mietwohnungen Gebäudes Wasserzählern ausgestattet sind . ist Auffassung Revision auch dann anders hier Abrechnungszeitraum Wasserverbrauch lediglich Wohnung erfasst werden kann Mieter Einbau Wasseruhr verweigert hat . Umlage Wasserkosten Wohnfläche steht auch Klägerin zwar geringen Wasserverbrauch OptikerGeschäfts zusammen vermieteten Wohnungen abgerechnet hat Wasserverbrauch Gebäude befindlichen ChinaRestaurants verbrauchsabhängig erfasst hat . Vermieter nimmt gebotenen jedenfalls aber zulässigen Vorwegabzug Kosten Gewerbeflächen gemischt genutzten Abrechnungseinheiten Gewerbeflächen entfallenden Kosten Gewicht fallenden Mehrbelastung Wohnraummieter führen vgl. Senatsurteile 8 . März . 25 . Oktober . . . So ist hier . Klägerin bezweckt ersichtlich Mehrbelastung Wohnraummieter vermeiden Vorwegabzug unbeträchtlichen Wasserverbrauch Betrieb Restaurants entstünde . 3 . Auffassung Revision genügen bloße Zweifel Billigkeit Umlagemaßstabs Änderung gesetzlichen Umlageschlüssels gerichtetes Verlangen Mieters rechtfertigen . Lediglich besondere Ausnahmefälle ist Gesetzgeber ausgegangen Anspruch Mieters Abweichen § 556a Abs. Satz vorgesehenen Flächenschlüssel entstehen kann . So soll Mieter " auch zukünftig Anspruch Umstellung Umlagemaßstabs " haben " Einzelfall krassen Unbilligkeit kommt " . S. ; vgl. Senatsurteile 31 . Mai aaO . 20 . September . . so umschriebene Voraussetzung Änderungsanspruch ist hier jedoch erfüllt . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung 05.01.2007 Entscheidung 21.05.2007