NAMEN Verkündet : 19 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Frage Händler verpflichtet ist Weiterverkauf Gebrauchtwagens Kenntnis Hersteller geführten " Reparaturhistorie " Fahrzeugs verschaffen . Klausel Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier Gebrauchtwagenkaufvertrags " Ansprüche Käufers Sachmängeln verjähren Jahr Ablieferung Kaufgegenstandes Kunden . " ist nur Verbrauchern auch Geschäftsverkehr Unternehmern unangemessener Benachteiligung Vertragspartners Verwenders unwirksam Anschluss Senatsurteile 29 . Mai juris 19 . September . Urteil 19 . Juni VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Juni Richter Dr. Vorsitzenden Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin kaufte Rechtsvorgängerin Beklagten Folgenden : Beklagte Juni gebrauchten Laufleistung Kilometer Preis € Beklagte ihrerseits April Streithelferin Laufleistung Kilometer Preis € erworben hatte . Klägerin unterzeichneten Bestellformular 19 . Juni ist Rubriken " Zahl Umfang Art Mängeln Unfallschäden Vorbesitzer Anlage " " Verkäufer sind andere Weise Mängel Unfallschäden bekannt " jeweils Antwort " " angekreuzt . Ziffer Nummer Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf gebrauchten Kraftfahrzeugen Anhängern lautet : " Ansprüche Käufers Sachmängeln verjähren Jahr Ablieferung Kaufgegenstandes Kunden . " Fahrzeug wurde 22 . Juni übergeben . Anwaltsschreiben 4 . März erklärte Klägerin Anfechtung Kaufvertrags hilfsweise Rücktritt Kaufvertrag Begründung Beklagte habe " Blaue " bewusster Täuschung Klägerin Unfallfreiheit Fahrzeugs zugesichert . Tatsächlich seien jedoch 29 . Oktober 30 . Mai erhebliche Unfallschäden repariert worden . Klage hat Klägerin Verurteilung Beklagten Rückzahlung Kaufpreises € Zinsen Zug Zug Rückgabe Erstattung Finanzierungskosten € Freistellung noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten Höhe € Anwaltskosten Höhe € Zahlung Gutachterkosten Höhe € Zinsen begehrt . Landgericht hat Klage Abzug Nutzungsentschädigung € stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . wendet Klägerin Senat zugelassenen Revision Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils begehrt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin habe Anspruch Rückabwicklung Kaufvertrages . habe Kaufvertrag wirksam gemäß § angefochten . Etwaige Gewährleistungsansprüche Klägerin seien verjährt . habe Verpflichtung Beklagten bestanden Reparatur 30 . Mai Klägerin mitzuteilen bloßer Bagatellschaden vorgelegen habe . habe insoweit lediglich Lackierarbeiten Zusammenhang Ausbau Kunststoffteilen hinteren Stoßfänger gehandelt . Blechschäden tiefer Schichtstärke Spachtelauftrags gewesen wären habe Klägerin vorgetragen . Schaden Behauptung Klägerin Kostenaufwand € netto verursacht habe sei Ankaufzeitpunkt Jahre alten Fahrzeug Laufleistung rund Kilometer Bagatellschaden anzusehen . Anfechtung sei auch Hinblick Reparatur 29 . Oktober begründet . Einschränkung Vorbesitzer " Verneinung Unfallschäden Bestellformular spreche erkennbar Beklagte Unfallfreiheit Fahrzeugs Vorbesitzer habe haften wollen . handele hierbei lediglich Wissenserklärung Verkäuferin Angaben Vorbesitzes wiedergebe . Auch weitere " " beantwortete Angabe Verkäuferin seien " andere Weise Mängel Unfallschäden " bekannt geworden sei lediglich Wissensmitteilung enthalte Zusicherung Unfallfreiheit . Erklärung sei so verstehen Geschäftsbereich Beklagten Kenntnisse Mangel Unfallschaden vorgelegen hätten . stehe Beklagte Streithelferin Fahrzeug erworben habe Reparatur Oktober zugrunde liegenden Unfallschaden informiert worden sei . Beklagte habe auch Sichtprüfung erkennbaren Mangel arglistig verschwiegen . Händler treffe allgemeine Untersuchungspflicht ; bestehe nur dann Möglichkeit Mangels rechne . Beklagte Kenntnis Reparaturhistorie " Fahrzeugs gehabt hätte lasse feststellen . Abfrage zentralen sei festgestellt . Beklagte habe Klägerin auch arglistig positives Wissen Unfallfreiheit vorgetäuscht . Angabe Kaufvertrag sei auch " Blaue " erfolgt Verpflichtung weiteren Nachforschungen etwa Verdachts Vorschadens bestanden habe . weiteren Aufklärungsbedarf habe Verpflichtung weiteren Nachforschungen auch Einsichtnahme zentrale Audi-Datenbank bestanden . Umgekehrt habe Beklagte Klägerin auch mitteilen müssen Einsichtnahme unterlassen habe . Tatsache Beklagten Einsichtnahme möglich gewesen wäre folge Arglist . Auch neue Berufungsvorbringen Klägerin AG Vertragspartnern vorschreibe Ankauf gebrauchten Kraftfahrzeugs Checkliste abzuarbeiten Einsichtnahme Reparaturhistorie zwinge begründe Richtigkeit unterstellt chende Beurteilung . sei bereits höchst fraglich AG Pflichten Drittkäufern habe erweitern Schutzbereich einbeziehen wollen . Selbst bejaht würde könnte allenfalls vertragliche Pflichtverletzung begründen aber Arglist Sinne arglistigen Unterlassens . habe ausgeführt Rechtsvorgängerin Beklagten Hinweise Unfall gegeben nachzugehen bestanden hätte . etwaige fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten Prüfungspflichten könne Unterlassen Einsicht Reparaturhistorie aber Schadensersatzanspruch begründen . Nummer unstreitig einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf gebrauchten Kraftfahrzeugen Anhängern schließe Verletzung Nebenpflichten Sachmangel darstellten . Abkürzung Verjährungsfrist Jahr sei Kaufleuten zulässig ; handele Verbrauchsgüterkauf . Auslieferung Fahrzeugs 22 . Juni seien etwaige vertragliche Ansprüche Klägerin Ablauf 22 . Juni verjährt . geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls Voraussetzungen Betrugs Beklagten Folgen Klägerin gemäß § Abs. § Abs. Verbindung StGB Schadensersatz verpflichtet wäre fehlten . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht zwar bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch § Klägerin erklärten Anfechtung Kaufvertrags arglistiger Täuschung deliktischen Schadensersatzanspruch Klägerin Betrugs verneint . Berufungsgericht hat jedoch verkannt vertragliche Ansprüche Mängeln Fahrzeugs verjährt sind Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden können . 1 . Erfolg wendet Revision tatrichterlichen Feststellungen Berufungsgericht Klägerin erhobenen Vorwurf arglistigen Täuschung begründet erachtet hat . Reparatur 30 . Mai hat Berufungsgericht Recht angenommen Aufklärungspflicht Beklagten insoweit bestand . Reparatur lag Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat lediglich Bagatellschaden zugrunde . Revisionsvorbringen rechtfertigt andere Beurteilung . Revision räumt Klägerin Erheblichkeit Schadens detailliert vorgetragen hat zieht Zweifel Reparaturhistorie Klägervortrag Klägerin eingeholten DEKRA-Gutachten weitergehender Schaden ergibt Berufungsgericht Beurteilung zugrunde gelegt hat . meint jedoch Klägerin sei darzulegen gewesen Reparatur Bagatellschaden Gegenstand gehabt habe sei Grundsätzen sekundären Behauptungslast Sache Beklagten Reparatur durchgeführt habe darzulegen nur Bagatellschaden aufklärungspflichtigen Unfallschaden gehandelt habe . trifft . Klägerin hat Anfechtung Kaufvertrags gestützt Reparatur 30 . Mai aufklärungspflichtiger Unfallschaden zugrunde gelegen habe . vorliegenden torie durchgeführten Arbeiten ergeben eingeholten DEKRA-Gutachten ergibt aber ausgeführt Bagatellschaden . Beklagte durchgeführten Reparatur Grundsätzen sekundären Behauptungslast vorzutragen hatte hat Obliegenheit genügt Berufungsgericht bereits Hinweisbeschluss 13 . März festgestellt hat . Auch Reparatur 29 . Oktober Zeit durchgeführt worden war Streithelferin Eigentümerin Fahrzeugs war hat Berufungsgericht arglistige Täuschung Klägerin Beklagte verneint . Rechtsfehler tatrichterlichen Beurteilung werden Revision aufgezeigt sind auch ersichtlich . Positive Kenntnis Beklagten Unrichtigkeit Bestellformular abgegebenen Wissenserklärungen kann angenommen werden . steht Streithelferin Beklagte Unfallschaden Reparatur zugrunde gelegen haben soll informiert hat . Ebenso ist festgestellt Beklagte Schaden Verkauf Fahrzeugs Klägerin andere Weise Kenntnis erlangt hätte . bringt Revision . Beklagte hat Erklärung andere Weise Mängel Unfallschäden bekannt seien auch arglistig Sinne Blaue " abgegeben . Berufungsgericht hat Erklärung rechtsfehlerfrei ausgelegt Kenntnisse bezog Verkäuferin Rahmen Gebrauchtwagenhändler üblicherweise erwartenden Prüfung bekannt geworden sein können hat Arglist Beklagten Begründung verneint unstreitig Beklagte Anhaltspunkte erlittenen Unfallschaden gab auch weiteren -9- Nachforschungen verpflichtet war . wendet Revision vergeblich . Revision meint Beklagte sei Fall verpflichtet gewesen Einsichtnahme zentrale Audi-Datenbank Kenntnis Reparaturhistorie verschaffen . trifft . ständiger Rechtsprechung trifft Verkäufer Gebrauchtwagens Vorliegen besonderer Anhaltspunkte Unfallschaden Obliegenheit Verkauf angebotene Fahrzeug Unfallschäden untersuchen vgl. Senatsurteil 7 . Juni . . Händler ist grundsätzlich nur fachmännischen äußeren Besichtigung " Sichtprüfung " verpflichtet Reinking/Eggert Autokauf 11 . Aufl . . . hier Anhaltspunkte Vorschaden ergeben dann besteht Pflicht weiteren Nachforschungen auch Abfrage zentralen Datenbank Herstellers betreffend dort etwa vorhandene Reparaturhistorie " Fahrzeugs anderen Vertragshändlern/-werkstätten vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen . Nur Erst-Untersuchung Händlers Erkenntnissen führt kann weiteren Nachforschungen verpflichtet sein etwa gezielten Rückfragen auch Einsichtnahme zugängliche Dateien Online-Datenbanken Herstellers Reinking/Eggert aaO . ; Urteil 3 . Februar . . kann dahingestellt bleiben vorliegenden Fall gilt Klägerin zweiten Rechtszug behauptet Berufungsgericht unterstellt hat Vertragshändler intern verpflichtet haben soll Ankauf Audi-Fahrzeugs Checkliste abzuarbeiten Einsichtnahme Historie zwinge . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt Beklagte etwaige Pflicht Einsichtnahme Klägerin Schutzbereich Pflicht überhaupt einbezogen sein sollte allenfalls fahrlässig aber vorsätzlich verstoßen habe . Hinweise Unfall gegeben habe nachzugehen bestanden hätte liege Anfechtung berechtigendes arglistiges Unterlassen allenfalls fahrlässige Pflichtverletzung . bringt Revision Durchgreifendes . räumt Vertragspflicht Vertragshändlers Hersteller möglicherweise Vertragspflicht Kunden Vertragshändlers hergeleitet werden könne hier Aufklärungsbedarf Rechtspflicht Kunden Einsichtnahme zentrale Audi-Datenbank bestehe meint aber Vertragshändler müsse Kunden zumindest aufklären Reparaturhistorie Einblick genommen habe . trifft . Verkäufer auch Revision ausgeht weiteren Nachforschungen verpflichtet ist muss auch mitteilen weitere Nachforschungen angestellt hat . Hinweis unterlassene Nachforschungen kann nur dann geboten sein Nachforschungen erforderlich waren . war Fall . Erfolg wendet Revision Tatsachenfeststellung Berufungsgerichts Beklagten allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre . setzt nur Sachverhaltswürdigung Stelle tatrichterlichen Würdigung Berufungsgerichts Rechtsfehler Berufungsgerichts aufzuzeigen . Vorbringen Revision Beklagte habe unterlassen Einblick Reparaturhistorie nehmen gerechnet habe dort Daten auftauchen würden verpflichten könnten Klägerin offenbaren findet Tatsachenfeststellungen Berufungsgerichts Stütze . Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvortrag zeigt Revision . 2 . Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche Klägerin Reparatur 29 . Oktober zugrunde liegenden massiven Heckschadens Erwägung gezogen Feststellungen materiellen Voraussetzungen aber getroffen vertragliche Ansprüche Bestehen unterstellt Regelung Ziffer Nummer Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf gebrauchten Kraftfahrzeugen Anhängern verjährt gehalten hat . Insoweit hält Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand . Revisionsrechtlich ist Unterstellung Berufungsgerichts auszugehen Klägerin vertragliche Ansprüche Reparatur 29 . Oktober zugrunde liegenden Heckschadens zustehen . Ansprüche sind Auffassung Berufungsgerichts verjährt . Regelung Ziffer Nummer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf gebrauchten Kraftfahrzeugen Anhängern Verkürzung Verjährungsfrist verstößt Klauselverbote Nr. Buchst . Senatsurteil 29 . Mai Veröffentlichung bestimmt Anschluss Senatsurteile 15 November ZR 19 . September ist nur Verbrauchern ebenso Geschäftsverkehr Unternehmern unangemessener Benachteiligung Vertragspartners Verwenders unwirksam Senatsurteil 19 . September aaO . Übergabe Fahrzeugs 22 . Juni erfolgte war frist Jahren § Abs. Nr. noch abgelaufen Klägerin 4 . März Rücktritt Kaufvertrag mitgeteilten Vorschadens erklärte . . ist Berufungsurteil aufzuheben § Abs. . entscheidungsreife Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen vertraglichen Ansprüchen Klägerin getroffen werden können § Abs. . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 05.10.2010 Entscheidung