NAMEN Verkündet : 10 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Täuscht Mietkauf vorleistungspflichtige Lieferant Mietverkäufer Wirklichkeit noch erfolgte Lieferung Mietkaufgegenstandes Mietkäufer veranlasst Mietverkäufer Kaufpreis Umkehrung vertraglichen Leistungspflichten vorzuleisten ist Mietverkäufer gemäß § Abs. Abs. Nr. sofortigen Rücktritt Kaufvertrag berechtigt . Urteil 10 . März VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Juni aufgehoben . Berufung Beklagten Anschlussberufung Klägerin wird Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 19 . März teilweise abgeändert folgt neu gefasst : Beklagte wird verurteilt Klägerin 129.607,24 € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 28 . September zahlen zwar Zug Zug Übergabe folgender Gegenstände : Stück Gerätenummern 000B82039DD1/ / / / / / / / 000B820604C5 / Stück Telefone Gerätenummern / 000B82069411 / / Stück Callcenter-Management-Server " Gerätenummern SN-UG7T51 / SN-UG7NK1 10 . wird festgestellt Beklagte Rücknahme vorstehend bezeichneten Geräte Annahmeverzug befindet . Übrigen wird Klage abgewiesen . weitergehende Berufung Beklagten wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Klägerin Gebiet Finanzierungsleasings tätig ist schloss 15 . Oktober Co. GmbH Folgenden : Mietkaufvertrag Ausstattung Callcenters Nettoanschaffungswert € . Beschaffung sollte Beklagte erfolgen auch Abschluss Mietkaufvertrages vermittelt hatte . 27 . Oktober übersandte Klägerin Beklagten Kaufauftrag Callcenterausstattung heißt : " erteilen Auftrag Lieferung unten näher beschriebenen Objekte(s . beauftragen gemeinsamen Kunden termingemäß liefern . Ferner bitten Auslieferung ordnungsgemäße Übernahme Ware gemeinsamen Kunden beigefügten Formular bestätigen lassen . Übernahmebestätigung Kunden Einschränkung rechtsverbindlich unterzeichnet vorgelegt wird bleiben Verbindlichkeiten Verpflichtungen frei . Übernahmebestätigung muss spätestens Frist Monaten beginnend Datum Schreibens vorgelegt werden . gilt Auftrag weitere Erklärung einvernehmlich aufgehoben . zahlen sofort Eingang Haus ausgestellten Rechnung Kunden rechtsverbindlich unterzeichneten Übernahmebestätigung " Beklagte legte Datum 26 . Oktober unterzeichnete Übernahmebestätigung bestätigte gleichen Tage näher bezeichnete Callcenteranlage Beklagten fabrikneu vollständig ordnungsgemäß funktionsfähig Beschreibung o.g. Vertrag gemäß Firma diesbezüglich Hersteller Lieferanten getroffenen Vereinbarungen leistungsmäßiger Art entsprechend übernommen hat " . beigefügten Rechnung Beklagten 27 . Oktober brutto € Klägerin Vermittlungsprovision brutto € Beklagte bezahlte war zugleich ausgeführt Lieferung 26 . Oktober erfolgt sei . Angabe war genauso Übernahmebestätigung unzutreffend . Anlage befand Zeitpunkt vielmehr noch Beklagten . Umfang Folgezeit erbringenden Lieferungen Leistungen näher bezeichneter Software auch Stunden Konfigurationsarbeiten Einweisung Ort gehören sollten erbracht hat ist streitig . Mietkaufvertrag 1 November lige Mietkaufrate € brutto sofort fälligen Gesamtmehrwertsteuer ebenso wenig Klägerin bezahlt hatte Dezemberrate kündigte Klägerin Schreiben 15 . Dezember Mietkaufvertrag . Beklagten focht Schreiben 16 . Januar " Erklärungen Verträge Zusammenhang Abschluss Mietkaufvertrages " forderte Rückzahlung Kaufpreises Provision . Berücksichtigung nachträglich noch geleisteten Zahlung € Höhe 129.607,24 € erhobene Zahlungsklage hat Landgericht Beklagte Rückzahlung Kaufpreises Höhe 123.947,27 € Zinsen verurteilt Rückzahlung Provision gerichteten Anspruch abgewiesen . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage Einschluss erst Berufungsrechtszug Klägerin gestellten Antrags Feststellung Annahmeverzuges Beklagten Rücknahme Vertragsgegenstände abgewiesen . Zugleich hat Oberlandesgericht Provisionszahlung eingelegte Anschlussberufung Klägerin zurückgewiesen . Hiergegen wendet Klägerin Senat zugelassenen Revision Feststellungsantrag vollem Umfang weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision hat ganz überwiegenden Teil Erfolg . Rechtsmittel Klägerin Klageantrag rechtfertigt ist Revision Versäumnisurteil entscheiden . Inhaltlich beruht Entscheidung allerdings Säumnisfolge Berücksichtigung gesamten Streitstandes . Berufungsgericht hat hier Interesse ausgeführt : Anspruch Rückzahlung Kaufpreises könne Auffassung Landgerichts Bestimmung Kaufauftrages gestützt werden Auftrag weitere Erklärung einvernehmlich aufgehoben gelte Frist Monaten Übernahmebestätigung vorgelegt werde . ausdrücklich geregelte Fall Aufhebung Vertrages Nichterteilung Übernahmebestätigung liege hier . Erteilung inhaltlich falschen Übernahmebestätigung könne Nichterteilung gleichgestellt werden . Zweck Vertragsbestimmung sei gewesen Klägerin Vertrag habe festhalten lassen wollen lange Sicht erfüllt werde . sei Beteiligten sofort erkennbaren Umstand angeknüpft worden Leasingnehmer Vertragserfüllung bekenne dementsprechend auch Übernahmebestätigung erteile . inhaltlich unzutreffenden Bestätigung komme Klarstellungsfunktion hingegen inhaltliche Unrichtigkeit auch ganz anderen Ursachen etwa Funktionsfähigkeit Ausstattung beruhen könne . Wollte inhaltliche Unrichtigkeit Nichterteilung Bestätigung gleichsetzen würde Bestand Vertrages Vielzahl tigkeit Betracht kommenden Konstellationen Weise Schwebe bleiben Beteiligten Übernahmebestätigung erstrebten Klarstellungsfunktion vereinbaren wäre . Ebenso könne Klägerin Ansprüche Übernahmebestätigung selbst Vorlage herleiten . Bestätigung sei zwar inhaltlich unzutreffend gewesen behauptete billigende Besichtigung Beklagten befindlichen zunächst weiterhin verbliebenen Liefergegenstände sei bestätigte ordnungsgemäße Übernahme Gegenstände . habe Beklagte auch vertragliche Nebenpflichten verletzt schadensersatzpflichtig gemacht Klägerin Vertrauen Richtigkeit Übernahmebestätigung Kaufpreis entrichtet habe . theoretisch denkbaren Schadensersatzanspruch stehe aber Gesichtspunkt rechtsmäßigen Alternativverhaltens liefernden Komponenten Anlage 18 November gelangt seien Voraussetzungen Erteilung Übernahmebestätigung nachträglich eingetreten seien . Hätte Beklagte also korrekt verhalten erst Tage entsprechende Bestätigung geholt Klägerin weitergeleitet hätte Klägerin gleichfalls sofort gezahlt ändern würde Klägerin Ansprüche durchsetzen könne . einzig mögliche Schaden Klägerin liege Zinsnachteil vorzeitiger Kaufpreiszahlung ; sei jedoch vorgetragen . Rückzahlung geleisteten Provision sei Beklagte gleichfalls verpflichtet . Auch insoweit greife erklärte Anfechtung noch sei Beklagte entgegenstehenden rechtmäßigen Alternativverhaltens Schadensersatz verpflichtet . Ebenso sei entsprechende Anwendung § Abs. angezeigt Klägerin Provisionszusage Ausdruck gebracht habe Behaltendürfen Provision Durchführung Vertrages habe abhängig machen wollen . II . Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . erhobenen Ansprüche Rückzahlung Kaufpreises Callcenterausstattung Kaufpreis Beklagte gezahlten Provision können Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden . Beklagte ist vielmehr gemäß § Abs. Abs. Nr. Abs. Rückerstattung Kaufpreises verpflichtet Klägerin Vorlage unzutreffenden Übernahmebestätigung Stand Vertragsabwicklung abhängigen Fälligkeitsvoraussetzungen Kaufpreiszahlung getäuscht hat so besondere Umstände gegeben sind Abwägung beiderseitigen Interessen sofortigen Rücktritt Klägerin Kaufvertrag rechtfertigen . hinaus ist Beklagte gemäß § Abs. Satz Rückerstattung Klägerin erhaltenen Vermittlungsprovision verpflichtet Klägerin Provisionsversprechen Täuschung bestimmt worden ist wirksam angefochten hat § Abs. § Abs. Provisionszahlung Rechtsgrund fehlt . Allerdings ist Klägerin ihrerseits gemäß § Abs. Rückgabe Besitz gelangten Ausstattungsgegenstände verpflichtet so Zahlungsbegehren Verurteilung Zug Zug einzuschränken ist § Abs. Abs. . 1 . Klägerin kann Rückzahlung Höhe € geleisteten Kaufpreises § Abs. beanspruchen wirksam -9- Beklagten geschlossenen Kaufvertrag beschaffende Ausstattung Callcenters zurückgetreten ist . Allerdings ist Kaufpreis schon gemäß § Abs. zurückzugewähren Klägerin Kaufauftrag 27 . Oktober liegendes Angebot auch § Abs. Unrichtigkeit Beklagten vorgelegten Übernahmebestätigung angefochten hat . Übernahmebestätigung ist bereits Landgericht zutreffend ausgeführt hat erst Abgabe Angebots vorgelegt worden so schon zeitlichen Ablauf Abgabe Willenserklärung unrichtige Übernahmeerklärung bestimmt worden ist . Ebenso steht Unrichtigkeit Übernahmebestätigung wirksamen Zustandekommen Kaufvertrags Klägerin gestellten Angebotsbedingungen Beklagten Verbindlichkeiten Verpflichtungen frei bleiben wollte Übernahmebestätigung Einschränkung rechtsverbindlich unterzeichnet vorgelegt war . hierin hat Frage inhaltlich unrichtige Bestätigung ausgebliebenen Bestätigung gleichgestellt werden kann Rechtsprechung Senats aufschiebende Bedingung Sinne § Abs. gelegen . Klausel enthält vielmehr nur Fälligkeitsbestimmung Festlegung Vorleistungspflicht so Verpflichtung Klägerin Kaufpreiszahlung vorherigen Beibringung Übernahmebestätigung abhängig war Senatsurteil 17 . Februar . Beklagte Klägerin Vorlage Übernahmebestätigung Rechnung 27 . Oktober abgegebene Erklärung Lieferung sei 26 . Oktober erfolgt fälligkeitsbegründende Übernahme Kaufgegenstandes Wahrheit zuwider vorgespiegelt hat hat dekommen Kaufvertrages verhindert . Auch Umstand Klägerin Kaufpreisschuld täuschungsbedingt vorzeitig erfüllt hat kann Rückforderungsanspruch Klägerin allein begründen Abs. . kann stehen Angebotsklausel Übernahmebestätigung Klägerin spätestens Frist Monaten vorgelegt werden Auftrag weitere Erklärung einvernehmlich aufgehoben gelten sollte auflösende Bedingung Sinne Abs. liegt Berufungsgericht angenommen hat Bedingungseintritt verneinen ist Vorlage unrichtigen Übernahmebestätigung ausgebliebenen Bestätigung gleichgestellt werden kann . Zeitpunkt möglichen Bedingungseintritts war Klägerin bereits wirksam gemäß § Abs. Abs. Nr. Kaufvertrag zurückgetreten Wirkung Vertragsparteien Rückgewähr empfangenen Leistungen verpflichtet waren § Abs. . Schreiben Klägerin 16 . Januar " Erklärungen Verträge Zusammenhang Abschluss Mietkaufvertrages " angefochten werden hingewiesen wird Verträge rückabzuwickeln seien Beklagte Kaufpreis Provision zurückzuzahlen habe enthält zugleich Unrichtigkeit Übernahmebestätigung gestützte Rücktrittserklärung . Berufungsgericht hat Erklärung zwar Gesichtspunkt gewürdigt . Senat kann unterbliebene Würdigung Grund Nachprüfung unterliegenden tatsächlichen Grundlagen § aber nachholen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen weitere Feststellungen warten sind vgl. Senatsurteil 13 . Februar . m.w . . genannten Schreiben ausgesprochene Anfechtungserklärung lässt bereits Wortlaut unmissverständlich erkennen Klägerin verwendeten Begriffs Anfechtung Beklagten geschlossenen Kaufvertrag Fall Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen wollte . wirksamen Erklärung Rücktritts Gebrauch Wortes erforderlich ist kann Schreiben zumindest Wege Umdeutung § auch Rücktrittserklärung entnommen werden Klägerin erstrebten Ziel Vertrag beenden erfolgten Leistungsaustausch rückgängig machen gleicher Weise Erfolg verhilft 12 . Aufl . . m.w . ; vgl. ferner Urteil 24 November . m.w . . Rücktrittserklärung war wirksam . Beklagte hat Klägerin erfolgte Leistungserbringung getäuscht Weise vorzeitigen Auszahlung Kaufpreises bestimmt . abgegebenen Erklärungen unzutreffend waren hat Berufungsgericht rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt . bestätigte Übernahme Ausstattungsgegenstände beschreibt Erlangung tatsächlicher Beklagten behauptete billigende Besichtigung anschließend verbliebenen Gegenstände untergeordnet werden kann . gilt genauso Beklagten selbst Rechnung abgegebene Bestätigung Lieferung 26 . Oktober erfolgt sei . Vorlage/Abgabe unzutreffenden Erklärungen hat Beklagte Klägerin pflichtwidrig veranlasst Kaufpreis Umkehrung vertraglichen Leistungsprogramms vorzuleisten Rahmen Vertragsdurchführung geschuldeten Mitteilungspflichten Weise verletzt Klägerin gemäß § Abs. Abs. Nr. sofortigen Rücktritt Kaufvertrag berechtigt war . Grund Kaufauftrags Klägerin 27 . Oktober vorleistungspflichtige Beklagte vorstehend war hierin getroffenen Abreden zugleich gehalten bestellte Callcenterausstattung Beteiligung Klägerin unmittelbar auszuliefern einhergehende Übergabe Gegenstände bestätigen lassen Voraussetzungen Kaufpreisfälligkeit dokumentieren . Vorlage Bestätigung Zusammenhang abgegebenen Erklärungen waren gerichtet leistungsbezogene Nebenpflichten Beklagten Abwicklung Parteien bestehenden Kaufvertrages erfüllen . Verletzung derartiger Nebenpflichten beeinflusst regelmäßig Vertrag vorgesehene Bewirkung Hauptleistung hier Zeitpunkt Kaufpreiszahlung stellt vertragsgemäße Leistungserbringung Sinne § Abs. . Dementsprechend beurteilen auch Verletzungsfolgen anders § behandelnden vertragsbegleitenden leistungsbezogenen Nebenpflichten Rücktrittsvoraussetzungen § . 14/6040 S. ; S. 192 ; ferner Zimmer 1 6 ; MünchKommBGB/Kramer 5 . Aufl . . 19 ; jeweils m.w . . Voraussetzungen sind hier gegeben besondere Umstände Sinne § Abs. Nr. vorliegen beschriebenen Pflichtverletzung Beklagten Abwägung beiderseitigen Interessen sofortigen Rücktritt Klägerin vorherige Fristsetzung rechtfertigen . Bereits Inkrafttreten Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anerkannt Partei Vertrag festhalten lassen braucht Vertragspartner Abwicklung Vertrages schuldhaftes Verhalten Unsicherheit Vertragsverhältnis hineinbringt vertragstreuen Teil Aufrechterhaltung Vertrages mehr zugemutet werden kann namentlich Verhalten Unzumutbarkeit Vertragsfortsetzung führende geschäftliche Unzuverlässigkeit Vertragspartners erkennen lässt Senatsurteile 19 . Februar ; 19 . Oktober ; jeweils m.w . . derart vertragsgefährdendes Verhalten konnte etwa auch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten Anzeigepflichten sonstigen Mitwirkungspflichten ergeben Senatsurteil 19 . Oktober aaO . hat Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Rechtslage Entscheidendes geändert vgl. BT-Drs . S. . Insbesondere Fällen Verkäufer Käufer Vertragsschluss Beschaffenheit Kaufgegenstandes getäuscht hat nimmt Bundesgerichtshof regelmäßig berechtigtes Interesse Käufers weiteren Zusammenarbeit Verkäufer Abstand nehmen eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen schützen versagt Verkäufer gemäß § § Abs. Abs. Fortsetzung Vertragsbeziehungen Nachbesserung sofortigen Rücktrittsrechts Käufers Senatsurteile 20 . Mai . ; 9 . Januar . f. ; Urteil 8 . Dezember . . gilt hier . Beklagte hat Klägerin bereits Beginn Vertragsvollzuges bewirkende Vor-)Leistung getäuscht Klägerin geschuldeten Vorleistung veranlasst . bewirkte Vertrauensverlust künftige Leistungstreue Beklagten wiegt umso schwerer auch Mietkäuferin Abgabe unzutreffenden Übernahmebestätigung Täuschungshandlung mitgewirkt hat so zumindest Eindruck kollusiven Zusammenwirkens Nachteil Klägerin Hand liegt . kommt mietkauftypischen Vertragskonstruktion auch hier gemäß Ziffer Parteien Mietkaufvertrages vereinbarten Vertragsbedingungen anzutreffen ist treuhänderisch Reihe Abwicklungsfunktionen Klägerin betraut worden ist . Insbesondere ist berechtigt worden Liefervorgang vertragstypisch beteiligte Klägerin Abnahme liefernden Gegenstände Beklagten vorzunehmen Klägerin bestätigen vgl. Senatsurteil 20 . Oktober weiteren Verlauf Vertragsabwicklung Klägerin etwaige Gewährleistungsrechte auszuüben geltend machen . Mietkäuferin Lieferantin hier bereits Übergabe Leasinggegenstandes Abgabe falschen Übernahmebestätigung/Liefererklärung Anschein kollusiv Nachteil Klägerin zusammengewirkt haben musste greifbar befürchten auch Zuge weiteren Vertragsabwicklung gleichartigen Verhaltensweisen kommen würde Interesse redlichen Vertragsdurchführung nachhaltig gefährdet war . Gewicht fallendes gegenläufiges Interesse Beklagten schwer wiegenden Verfehlung Vertrag festhalten können ist erkennen . Klägerin war berechtigt sofortigen Rücktritt Beklagten geschlossenen Kaufvertrag liefernde Callcenterausstattung lösen Rückgewähr bereits erbrachten Leistungen beanspruchen . 2 . Beklagte ist weiterhin gemäß § Abs. Satz Rückerstattung Klägerin erhaltenen Vermittlungsprovision verpflichtet . Auffassung Berufungsgerichts fehlt Rechtsgrund geleistete Provision Klägerin Provisionsversprechen arglistige Täuschung Klägerin veranlasst worden ist Beklagten gemäß § Entgegennahme Provisionsschecks angenommenes Angebot Leistung Provisionszahlung wirksam angefochten hat § Abs. § Abs. . Berufungsgericht hat Sachverhalt zwar auch Gesichtspunkt näher gewürdigt . Senat kann Grund Nachprüfung unterliegenden tatsächlichen Grundlagen § ebenfalls nachholen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen weitere Feststellungen erwarten sind vgl. Senatsurteil 13 . Februar aaO . Klägerin Beklagten allgemeine Bereitschaft Provisionszahlung geleistete Provision bereits Einreichung Übernahmebestätigung vorab versprochen hat hat Berufungsgericht festgestellt . besteht auch sonst Anhalt . Provision ist Beklagten vielmehr erst Vorlage erteilten Rechnung 27 . Oktober Übernahmebestätigung Weise versprochen Klägerin zeitgleich Anweisung Kaufpreises Beklagten Schreiben 31 . Oktober Provisionsbetrag ausgestellten Scheck " sichtbares Zeichen Anerkennung " übersandt hat . Bestimmend Provisionsversprechen war mithin unrichtigen Übernahmebestätigung wahrheitswidrige Erklärung Beklagten Lieferung näher bezeichneten Callcenterausstattung 26 . Oktober erfolgt sei . Dementsprechend hat auch gezahlte Provision gerichtete Anfechtungserklärung Klägerin 16 . Januar zugrunde liegende Provisionsversprechen § Abs. rückwirkend vernichtet so rechtsgrundlos geleistete Provisionsbetrag zurückzugewähren ist . 3 . Klägerin ist jedoch ihrerseits gemäß § § Abs. § Abs. Rückgabe Besitz gelangten Ausstattungsgegenstände verpflichtet . gehend Beklagten Berufungsrechtszug vorsorglich erhobene Einrede ist Zahlungsausspruch Zurückweisung weitergehenden Revision Verurteilung Leistung Zug Zug einzuschränken vgl. Urteil 12 . März . . 4 . Beklagte Bestand Klägerin geschlossenen Kaufvertrages verteidigt Verpflichtung Entgegennahme Klägerin Schriftsatz 28 . Dezember angebotenen Gegenstände nimmt ist Antrag Klägerin festzustellen Beklagte Rücknahme Annahmeverzug befindet Klägerin gemäß § Abs. § Abs. Anspruch Bewirkung obliegenden Leistung Wege Zwangsvollstreckung verfolgen kann vgl. Senatsurteil 28 . Oktober . . kann angefochtene Urteil Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden weiteren Feststellungen erforderlich sind Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Revision Klägerin ist Klage Ausnahme Zug ZugVorbehalt bedingten Einschränkung insgesamt stattzugeben . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung