NAMEN Verkündet : 7 . April Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja II . Anlage Nr. Kosten Dachrinnenreinigung können sonstige Betriebskosten Nr. Anlage § . BV . jetzt : Mieter umgelegt werden . Sonstige Betriebskosten . S. Nr.17 Anlage § BV . . jetzt : sind nur dann umlagefähig Umlegung einzelnen bestimmten Kosten Mieter vereinbart worden ist . Urteil 7 . April AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 3 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Beklagten werden Zurückweisung Rechtsmittel übrigen Urteil Landgerichts Zivilkammer 4 . April teilweise aufgehoben Urteil Amtsgerichts 24 . September teilweise abgeändert . Beklagten werden Gesamtschuldner verurteilt Klägerin € Zinsen Höhe % jeweils gültigen Basiszinssatz 1 . Dezember zahlen . übrigen wird Klage abgewiesen . Kosten Rechtsstreits haben Klägerin Beklagten gesamtschuldnerisch 5/9 tragen . Tatbestand : Beklagten bewohnen 1 . Januar 5-ZimmerWohnung Hochparterre Hauses . Schreiben 23 . August erhöhten Rechtsvorgänger Klägerin Miete Grundmietenverordnung legten gleichzeitig Betriebskosten Betriebskosten-Umlage-Verordnung . Klägerin erwarb Grundstück Jahr . Nutzenübergang Klägerin erfolgte 1 Juli . fertigten Voreigentümer Abrechnung 30 . Juni Klägerin Zeit 1 Juli Jahresende . Betriebskostenabrechnung 8 . Januar Zeit 1 . Oktober 30 . Juni endete Nachzahlungsbetrag DM . Betriebskostenabrechnung 10 . Oktober Zeit 1 Juli 31 . Dezember ergab Nachzahlungsbetrag DM Lasten Beklagten . Beklagten zahlten Betriebskostennachforderungen Betrag DM Klägerin zunächst ältere Nachforderung zweiter Linie Betriebskostenabrechnung 10 . Oktober angerechnet wurde . Klage verlangt Klägerin Zahlung Restbetrages DM € . Beklagten sind Auffassung müßten Kosten Hauswart Kosten Dachrinnenreinigung bezahlen . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Berufung zugelassen Landgericht hat hiergegen eingelegte Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Ziel Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt : Kosten Dachrinnenreinigung seien Mieter umlegbar sonstige Betriebskosten Sinne Nr. Anlage § II . Berechnungsverordnung handele . Objekt sei großen Bäumen umrahmt so Kosten Reinigung Dachrinne regelmäßig anfielen Verstopfung Dachrinne verhindern . Kosten seien Hinblick Regenwasser Dach ordnungsgemäß abfließen müsse Mietobjekt Eintritt Mietmängeln bewahrt werde auch laufende Kosten Betriebsbereitschaft bloße vorbeugende Instandsetzungsmaßnahmen . Auch Position " Hauswart sei Recht Beklagten umgelegt worden Schreiben 23 . August Grundmietenerhöhung Betriebskostenumlage neuen Bundesländern umlegbare Betriebskostenart Nr. genannt worden seien . Hauswart umgelegten Kosten seien überzogen . II . Ausführungen halten Punkten rechtlichen Überprüfung stand . Klägerin hat Anspruch Restzahlung Betriebskostenabrechnung 10 . Oktober Höhe lediglich € . 1 . Höhe € ist Klage abzuweisen Klägerin berechtigt war Kosten Dachrinnenreinigung Beklagten umzulegen . Allerdings handelt Kosten Dachrinnenreinigung Betriebskosten Revision meint vorbeugende Instandsetzungskosten Mieter abgewälzt werden können . Betriebskosten sind Anlage § Abs. II . dort einzelnen aufgeführten Kosten Eigentümer Eigentum Grundstück bestimmungsmäßigen Gebrauch Gebäudes Wirtschaftseinheit Nebengebäude Anlagen Einrichtungen Grundstücks laufend entstehen sei denn üblicherweise Mieter Miete unmittelbar getragen werden . sind Instandsetzungskosten Kosten Reparatur Wiederbeschaffung anzusehen vgl. Mietrecht 8 . Aufl . . . Instandhaltungskosten wiederum stellen § Abs. II . Berechnungsverordnung Kosten " Erhaltung bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen Abnutzung Alterung Witterungseinwirkung entstehenden baulichen sonstigen Mängel ordnungsgemäß beseitigen . " Auch insoweit muß also Mängel Substanz vermieteten Immobilie Teile handeln . ist Dachrinnenreinigung unterscheiden regelmäßigen Abständen durchgeführt werden muß etwa fragliche Gebäude hohen Baumbestand umgeben ist einmalige Maßnahme bestimmtem Anlaß vorliegt gar bereits eingetretene Verstopfung beseitigt werden soll so . ; ebenso Miete Mieterhöhung preisfreiem Wohnraum 3 . Aufl . . ; vgl. auch Sternel Mietrecht . ; . Lammel Wohnraummietrecht 2 . Aufl . . . Vorliegend hat Berufungsgericht festgestellt Beklagten bewohnte Haus hohen Baumbestand umgeben ist turnusmäßige Reinigung Dachrinne erforderlich werden läßt . Anhaltspunkte festgestellt worden sind Reinigung besonderen Anlaß erforderlich wurde ist Rechtsgründen beanstanden Berufungsgericht Kosten Dachrinnenreinigung laufend anfallende Kosten angesehen hat . Gleichwohl konnte Klägerin vorliegenden Fall Beklagten Kosten Dachrinnenreinigung Betriebskostenabrechnung 10 . Oktober auferlegen . Kosten Dachrinnenreinigung sind sonstige Betriebskosten Sinne Nr. Anlage § Abs. . BV Nr. Schreibens Rechtsvorgänger Klägerin 23 . Umlegung vorherigen Anzeige bedurft hätte . Kosten Reinigung Dachrinne handelt Kosten Entwässerung Kosten Hausreinigung . Kosten Entwässerung sind abschließenden Aufzählung Nr. Anlage § Abs. . BV Gebühren Grundstücksentwässerung Kosten Betriebs entsprechenden nichtöffentlichen Anlage Kosten Betriebs Entwässerungspumpe . Auch Dachrinne Entwässerung Grundstücks Zusammenhang steht so ist doch Regelung genannt . Kosten Dachrinnenreinigung fallen auch Kosten Hausreinigung Nr. Anlage § Abs. . BV . Regelung setzt säubernden Gebäudeteile Bewohnern gemeinsam benutzt werden . ist Regenrinne Fall vgl. auch . § . . Jedoch sind Kosten Regenrinnenreinigung genannten Gründen sonstige Betriebskosten Sinne Nr. Anlage § Abs. . BV . Rahmen Vorschrift Nr. Anlage § Abs. II . BV können Betriebskosten nur dann Mieter umgelegt werden vorher vereinbart wurde . war vorliegend geschehen . Zwar haben Parteien Schreiben Rechtsvorgänger Klägerin 23 . August Betriebskosten-Umlage-Verordnung 17 . Juni Vertragsinhalt gemacht Nr. festgehalten Beklagten verpflichtet sind sonstige Betriebskosten tragen . Auch ist Rechtsprechung anerkannt Umlegung Betriebskosten Verweis Anlage § Abs. . BV genügt vgl. OLG . gilt jedoch " sonstigen Betriebskosten " Sinne Nr. Anlage § Abs. . BV . allgemeine Verweis Anlage Nummern Mieter hinreichende Klarheit gibt Nebenkosten zukommen können dort aufgeführt sind ist Position " sonstige Betriebskosten " Fall . Gerade Hinblick § . jetzt § Abs. Satz grundsätzlich Vermieter verpflichtet ist Grundstück ruhenden Lasten tragen muß Mieter deutlich gemacht werden Betriebskosten übergewälzt werden . ist erforderlich " sonstigen Betriebskosten " einzelnen benennen vgl. Senat Urteil 20 . Januar II . 2 . ebenso ; . 47 ; Weitemeyer : Emmerich/ Sonnenschein Miete 7 . Aufl . . ; . Gewerberaummiete . gebnis kann auch entgegengehalten werden Umlegung neuer Betriebskosten mehr möglich sei . Vielmehr kann Vermieter neue Betriebskosten entsprechenden schriftlichen Erklärung Abs. jetzt : Abs. Mieter verlagern . vorliegenden Fall hat Klägerin entsprechende Erklärung Beklagten abgegeben . Beklagten wurden erstmals Betriebskostenabrechnung 10 . Oktober Kosten Dachrinnenreinigung belastet . Dachrinnenreinigung auch Nr. Schreibens 23 . August aufgeführt ist sind insoweit angefallenen Kosten sonstige Betriebskosten wirksam Beklagten umgelegt worden . 2 . Anders verhält Kosten Hauswart . insoweit anfallenden Kosten waren Nr. Anschreibens 23 . August Mieter umgelegt worden . Auch zunächst Hauswart beschäftigt wurde so insoweit zunächst Kosten anfielen wurde Beklagten doch Augen gehalten grundsätzlich verpflichtet waren eventuell anfallende Kosten bezahlen . Klägerin nunmehr entschlossen hat Hauswart beschäftigen haben Beklagten Kosten anteilig tragen . Revision meint Berufungsgericht hätte Feststellungen treffen müssen wirtschaftliche praktische Notwendigkeit Beschäftigung Hauswarts gegeben sei kann gefolgt werden . Grundsätzlich ist freie Entscheidung Vermieters Hauswart beschäftigen will . muß lediglich Grundsätze ordnungsgemäßen Bewirtschaftung halten . Kosten Hauswart sind folglich -9- Beklagten tragen so Restforderung Klägerin noch € ergibt . . Revision begründet ist hat Senat Berufungsurteil aufgehoben weiterer Feststellungen bedarf Klage Abänderung erstinstanzlichen Urteils abgewiesen § Abs. . übrigen ist Revision zurückzuweisen . Dr. Dr. Dr. Dr.