NAMEN Verkündet : 14 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Nr. Geschäftliche Aktivitäten Mieters Wohnung außen Erscheinung treten muss Vermieter grundsätzlich entsprechende Vereinbarung dulden . kann jedoch Glauben verpflichtet sein Erlaubnis teilgewerblichen Nutzung erteilen Tätigkeit Mitarbeiter Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt ; trägt Mieter Beweislast . Urteil 14 Juli AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 17 . Zivilkammer Landgerichts 20 . Mai aufgehoben . Rechtsstreit wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten haben Klägerin Vertrag 5 . Januar 2-Zimmer-Wohnung gemietet zusammen Kind bewohnen . Mietvertrages erfolgte Anmietung " Wohnzwecken " . Ferner ist § Mietvertrags Benutzung Mieträume bestimmt : " 1 . Mieter darf Mietsache § bestimmten Zwecken nur Einwilligung Vermieters benutzen . … " Beklagte ist selbständiger Immobilienmakler tätig ; eigene Geschäftsräume verfügt übt Gewerbe Mietwohnung . Schreiben 7 . März forderte Klägerin Beklagten Androhung Kündigung Mietverhältnisses gewerbliche Nutzung unterlassen . anwaltlichem Schreiben 4 . Juni erklärte Klägerin fortgesetzten gewerblichen Nutzung fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung Mietverhältnisses forderte Beklagten vergeblich Räumung Herausgabe Wohnung . entstanden Klägerin Anwaltskosten Höhe € . Klägerin hat Räumung Herausgabe Wohnung Ersatz vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt . Amtsgericht hat Beklagten entsprechend Anträgen Klägerin verurteilt . Berufung Beklagten hat Landgericht Urteil Amtsgerichts abgeändert Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : Räumungsanspruch sei unbegründet Kündigung Klägerin 4 . Juni Mietverhältnis beendet habe . Beklagte Wohnung Gewerbe betreibe reiche einmal Grund Kündigung vertragswidrigen Gebrauchs § Abs. Nr. . Gesetzeswortlaut noch Gesetzeszweck sei entnehmen gewerbliche Nutzung bereits Grund Kündigung sein könne . stehe schon sonst überwältigende Anzahl Existenzgründern Bestand Wohnverhältnisse fürchten müsste . Auch könne Existenzgründung vorher eingeholten Erlaubnis Vermieters gewerblichen Nutzung abhängig gemacht werden . Vielmehr sei gewerbliche Nutzung nur dann vertragswidrig vertragsgemäße Wohnnutzung überwiege weitergehende Einwirkungen Mietsache Mitmieter übliche Wohnnutzung ausgingen . Ausreichende Anhaltspunkte Sinne vertragswidrige Wohnnutzung bestünden hier . durchschnittliche Kunde Immobilienmaklers knüpfe Kontakt Makler Büro aufsuche telefonisch Internet ; weitere Kontakte erfolgten typischerweise Übersendung Unterlagen Wahrnehmung Vermittlung stehenden Immobilienobjekt . Klägerin behauptet habe Mitarbeiter Beklagten Wohnung verkehrten homepage Firma sein " Team " anpreise ca. dreimal Monaten stattfänden sei unerheblich . lasse herleiten Schreibtischarbeitsplatz Wohnung benutzt werde Besucher Wohnung aufsuchten gewöhnlicher Wohnnutzung üblich . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Hinsicht stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann mungsanspruch Klägerin § Abs. gemäß § Abs. Nr. begründeten Kündigung vertragswidrigen Gebrauchs Mietsache verneint werden . Auffassung Berufungsgerichts kann Grenze vertragsgemäßer Nutzung Wohnung schon dann überschritten sein Mieter Wohnung auch geschäftlichen Zwecken nutzt hier außen hin Erscheinung tritt . 1 . Umfang Mieter Wohnung Mieträumen geschäftlichen Tätigkeit nachgehen darf ist Rechtsprechung Literatur umstritten . verbreiteten Meinung auch Berufungsgericht folgt wird Anmietung Wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten Vertragszweck " Wohnen " auch berufliche gewerbliche Tätigkeit Mieters umfasst nur gewerbliche Mitbenutzung handelt Wohnnutzung überwiegt teilgewerblichen Nutzung wesentlich anderen Einwirkungen Mietsache Mitmieter ausgehen ausschließlichen Wohnnutzung ; 94 ; Sternel Mietrecht 4 . Aufl . . ; vgl. auch Staudinger/Emmerich § . . Teilweise wird auch abgestellt Mieter gewerbliche Tätigkeit vergleichbaren Fällen ebenfalls Wohnung ausüben üblicherweise Geschäftsraum angemietet wird Mietrecht 9 . Aufl . § . . LG stellt hingegen wertender Betrachtung " regelmäßigen kommerziellen Tätigkeit " Mieters auszugehen ist . Kraemer : Bub/Treier Handbuch Wohnraummiete . Aufl . III . . hält schriftstellerische wissenschaftliche Tätigkeiten gelegentliche Büroarbeiten zulässig sieht aber Grenze überschritten gewerbliche Tätigkeit Außenwirkung entfaltet Laufkundschaft anzieht Angestellte gewerblichen Zwecken beschäftigt werden . 2 . Auffassung Senats kommt Mieter geschäftlichen Tätigkeit außen Erscheinung tritt etwa Wohnung Geschäftsadresse angibt Wohnung Kunden empfängt dort Mitarbeiter beschäftigt . Berufliche Tätigkeiten Mieter etwa häuslichen zimmer ausübt außen Erscheinung treten fallen Verkehrsanschauung vornherein Begriff " " ; gehört Unterrichtsvorbereitung Lehrers ebenso Telearbeit Angestellten schriftstellerische Tätigkeit Autors Empfang Bewirtung Geschäftsfreundes Mieters Wohnung . geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher gewerblicher Art außen Erscheinung treten liegt hingegen Nutzung Vermieter Wohnung entsprechende Vereinbarung grundsätzlich dulden muss . Vermieter kann jedoch Einzelfall Glauben verpflichtet sein Erlaubnis teilgewerblichen Nutzung erteilen . wird insbesondere dann Betracht kommen nur Tätigkeit Mitarbeiter Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt . Auch selbständige berufliche Tätigkeit kann Einzelfall so organisiert sein so geringen Umfang haben beispielsweise Rechtsanwalt Makler Wesentlichen Schreibtisch erledigt wird Wohnung Mitarbeiter beschäftigt werden waigem Publikumsverkehr weitergehenden Einwirkungen Mietsache Mitmieter ausgehen üblichen Wohnnutzung ; wird etwa auch Berufungsgericht hinweist Existenzgründungsphase selbständigen Tätigkeit Fall sein können . Anspruch Gestattung kommt regelmäßig Betracht geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter Mieters Wohnung beschäftigt werden Beklagten bestrittenen Vortrag Klägerin hier Fall ist . Berufungsgericht Vorbringen richtig unterstellt hat durfte Klage abweisen Punkt klären . . kann Urteil Berufungsgerichts Bestand haben ; ist aufzuheben . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen hat Beklagte Mitarbeiter Maklerbüros Wohnung beschäftigt . weiteren Sachaufklärung wird Berufungsgericht berücksichtigen haben Auffassung Revisionserwiderung Sache Mieters ist darzulegen beweisen außen Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit Mitarbeiter Wohnung beschäftigt werden Tätigkeit auch Übrigen so ausgestaltet ist Vergleich reinen Wohnnutzung Gewicht fallenden störenden Einwirkungen ausgehen . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung