NAMEN Verkündet : 24 . März Freitag Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; WoBindG § Anpassung Wohnraummietvertrags Fehlens Geschäftsgrundlage Vermieter einseitig § § vorgenommenen Mieterhöhungen langjähriger Mietdauer unwirksam erweisen Wohnung übereinstimmenden Vorstellung Parteien Erfüllung gesetzlichen Voraussetzungen hier : Abs. Satz II . WoBauG Preisbindung unterliegt . Urteil 24 . März ZR AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . März Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 12 . Mai Fassung Berichtigungsbeschlusses 28 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin hat Jahr Rechtsvorgängerin Beklagten Wohnung gemietet . ursprüngliche Vermieterin hatte Jahr errichtete Gebäude Wohnung Klägerin befindet Jahren Inanspruchnahme öffentlicher Mittel saniert . § Mietvertrags heißt : " Art Wohnung : Neubau . Wohnung ist öffentlich gefördert Mitteln § StBauFG errichtet . " monatliche Grundmiete ursprünglich DM € wurde Vermieterin wiederholt einseitig § § erhöht letzt Beklagten Zeit Januar € September € Januar € Juli € Juli € Juli € . Klägerin zahlte jeweils geforderten Beträge . Klägerin macht geltend nur ursprünglich vereinbarte Ausgangsmiete schulde . einseitig vorgenommenen Mieterhöhungen seien unwirksam siebziger Jahren Rechtsvorgängerin Beklagten durchgeführten Sanierungsmaßnahmen § Abs. Satz II . WoBauG beschriebenen Umfang gehabt hätten Wohnung gesamten Mietdauer Mietpreisbindung unterlegen habe . Zeitraum Januar Dezember müsse Beklagte Ausgangsmiete € monatlich hinausgehenden Zahlungen Grundmiete zurückerstatten . Klägerin hat Zahlung € Zinsen Feststellung begehrt zahlende Nettokaltmiete 1 . Januar Betrag € übersteige . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Landgericht hat Urteil Amtsgerichts abgeändert Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Klägerin stehe Anspruch Rückzahlung vermeintlich gezahlter Mieten . Geltendmachung dahingehenden Bereicherungsanspruchs sei Klägerin Glauben § gehindert . Rückforderung vorbehaltlos gezahlten Mieterhöhungsbeträge stelle unzulässige Rechtsausübung auch Klägerin nur Beträge zurückverlange Rückforderung Verjährung noch eingetreten sei . Beklagte habe Hinblick Preisgebundenheit Miete Mieterhöhungen § § . verzichtet könne auch mehr nachholen . Zwar sei Zahlungen Klägerin jeweiligen Erhöhungserklärungen konkludente Vereinbarung erhöhten Miete gekommen Befolgung Aufforderung regelmäßig Willenserklärung enthalte . Klägerin jedoch derart langen Zeitraum Jahren vorbehaltlos Mieterhöhung Beklagten akzeptiert entsprechenden Zahlungen geleistet habe sei Rückforderung ebenso Anspruch rückwirkende Herabsetzung Mieten ausgeschlossen . Klägerin habe Mietvertrag Maßgabe geschlossen preisgebundene Neubauwohnung handele umfangreiche bauliche Änderungen Gebäude Bezug Wohnung nommen worden seien . Auch Gedanken rechtliche Gestaltung Mietverhältnisses gemacht habe sei jedoch erkennbar gewesen Miete zukünftig erhöhen würde . Miete langen Zeitraum unverändert bleiben würde habe offensichtlich vertraut auch vertrauen dürfen . Vergangenheit sei Behandlung Wohnung preisgebunden Klägerin insoweit wirtschaftlich vorteilhaft gewesen Mieterhöhungen öffentlichrechtlichen Vorgaben maßvoll gewesen seien jedenfalls längerfristig Erfahrungen Kammer preisfreien Wohnungsmietbereich erzielenden Mieten gelegen hätten . Auch Rechtsgedanken § ergebe Beklagte ursprünglich vereinbarten Grundmiete zufrieden geben müsse so Fortgeltung Grundmiete gerichtete Feststellungsklage unbegründet sei . Mietpreisbindung Wohnung Möglichkeit einseitiger Mieterhöhungen § § habe allein Risikosphäre Beklagten betroffen sei Grundlage gewesen . Beklagten Festhalten Ausgangsmiete zumutbar sei stehe Anpassungsanspruch auch einredeweise geltend machen könne . Ausgangsmiete betrage nur % ortsüblichen Vergleichsmiete B. Mietspiegel € laufe . ganz erhebliche Differenz könne Beklagte Mieterhöhung § § . dortigen Zeitgrenzen absehbare Zeit erreichen . Klägerin geltend mache Beklagte Schreiben Jahre selbst Zweifel Einordnung Wohnung bunden geäußert habe rechtfertige immerhin erst Jahre Vertragsschluss vorgenommene Äußerung Beklagten Vertrauensschutz Bestehen Vertrages vorgesehenen Bedingungen versagen . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Hinsicht stand . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Beklagte Jahr vereinbarten Ausgangsmiete festhalten lassen muss Voraussetzungen Vertragsanpassung Grundsätzen Fehlens Geschäftsgrundlage vorliegen . Auffassung Berufungsgerichts kann Anpassung aber Weise erfolgen Klägerin unwirksamen Mieterhöhungen vollem Umfang gelten lassen muss . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft berücksichtigt Beklagten begehrte Kostenmiete ortsübliche Vergleichsmiete hier entscheidenden Zeitraum Jahr zumindest teilweise übersteigt . 1 . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Klägerin gemieteten Wohnung Erfüllung Voraussetzungen § Abs. Satz . WoBauG preisgebundenen Wohnraum handelt Vorschriften preisgebundenen Wohnraum Beklagten einseitig vorgenommenen Mieterhöhungen unwirksam sind . revisionsrechtlich zugrunde legenden Sachvortrag Klägerin ist jedoch Fall ist auch Berufungsgericht unterstellt hat grundsätzlichen Rückforderungsanspruch Klägerin ungerechtfertigter Bereicherung § Abs. auszugehen Zahlungen unwirksame Mieterhöhungen geleistet hat . 2 . Berufungsgericht ist auch beizupflichten Beklagte Rückforderungsanspruch Klägerin entgegenhalten kann Vertragsanpassung Grundsätzen Fehlens Geschäftsgrundlage geboten ist Jahr vereinbarten Ausgangsmiete festhalten lassen muss . Berufungsgericht richtig gesehen hat kann Fehlen Geschäftsgrundlage Verpflichteten auch einredeweise geltend gemacht werden 5 . Aufl . . . Auffassung Revision hat Berufungsgericht ferner Recht angenommen Preisgebundenheit Wohnung Geschäftsgrundlage Mietvertrags war Vertragsanpassung erforderlich ist Beklagten unverändertes Festhalten Vertrag zumutbar ist . Rechtsfehlerhaft ist jedoch Auffassung Berufungsgerichts Vertragsanpassung sei Weise vorzunehmen Rücksicht ortsübliche Vergleichsmiete jeweils Miete geschuldet sei Jahr vorgenommenen Kostenmieterhöhungen ergebe . Geschäftsgrundlage Vertrages wird ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gebildet Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen Parteien Geschäftsgegner erkennbaren beanstandeten Vorstellungen Vertragspartei Vorhandensein künftigen Eintritt gewisser Umstände Geschäftswille Parteien Vorstellung aufbaut 10 23 ; Senatsurteile 15 November 8 . Februar . 8) . Voraussetzungen sind Preisgebundenheit Wohnung Klägerin erfüllt . Feststellungen Berufungsgerichts entsprach Vorstellungen Mietvertragsparteien Abschluss Mietvertrages Jahre Wohnung Klägerin Mietpreisbindung unterliegt Miete Kostenmiete geltenden Vorschriften erhöht werden kann . bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist unterliegt tatrichterlichen Beurteilung Revisionsgericht nur dann bindend ist gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt sind Senatsurteil 15 November aaO . derartigen Rechtsfehler zeigt Revision . Preisgebundenheit Wohnung ist auch Umstand gesetzlichen Regelung Risikosphäre Vermieters zugeordnet ist . Einordnung Wohnung preisfreier preisgebundener Wohnraum steht Belieben Vermieters richtet einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hier § Abs. II . WoBauG . Auffassung Revision steht Annahme Preisgebundenheit Wohnung Geschäftsgrundlage war Umstand § Mietvertrags Niederschlag gefunden hat . Insoweit hat Berufungsgericht Recht abgestellt Preisgebundenheit Wohnung Parteidisposition unterliegt Senatsurteil 7 . Februar . Vertragsgegenstand geworden sein kann . Auffassung Revision lässt auch Entscheidung Bundesgerichtshofs 8 . Mai Staffelmiete Partei Risiko trägt Marktmiete Sicht ungünstiger entwickelt jeweilige Mietstaffel Vergleichbarkeit entnehmen Einordnung Wohnung -9- preisgebunden preisfrei allein Risikosphäre Vermieters zuzuordnen wäre Geschäftsgrundlage Mietvertrags sein könnte . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts Beklagten unverändertes Festhalten Mietvertrag erst langjähriger Vertragsdauer Tage getretenen Fehlens Geschäftsgrundlage zumutbar ist ist Rechtsgründen beanstanden . Berufungsgericht hat abgestellt Jahren vereinbarte Ausgangsmiete nur etwa % zuletzt geforderten Kostenmiete nur etwa % ortsüblichen Vergleichsmiete Jahres beträgt Beklagte Mieterhöhungen § § . Vergangenheit mehr nachholen Stand ortsüblichen Vergleichsmiete auch Zukunft Rücksicht Kappungsgrenze Sperrfrist § absehbarer Zeit erreichen kann . Vertragsanpassung würde Zeitraum 1 . Januar 31 . Dezember Klägerin geltend macht auch Zeit 1 . Januar erhebliches Missverhältnis Leistung Gegenleistung bestehen Klägerin dann längeren Zeitraum Kündigung ist Beklagten sozialen Kündigungsschutzes verwehrt nur Miete zahlen müsste Hälfte Kostenmiete auch ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt . Erfolg wendet Revision Beklagten Zweifel Preisgebundenheit Wohnung gekommen müssten Grund schutzwürdig sei . Gesichtspunkt hat Berufungsgericht gebotenen umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt durchgreifend erachtet . Rechtsfehler tatrichterlichen Würdigung zeigt Revision . weit geht allerdings Schlussfolgerung Berufungsgerichts Vertragsanpassung sei Weise vorzunehmen Rücksicht ortsübliche Vergleichsmiete jeweils Miete geschuldet sei Jahr vorgenommenen Kostenmieterhöhungen ergebe . Berufungsgericht hat hierbei berücksichtigt preisgebundenen Wohnraum Mieterhöhungen Modernisierungsmieterhöhung § abgesehen nur Grenze ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden können § Abs. Satz . Vertragsanpassung Interesse Beklagten ist hier schon erforderlich Miete fehlenden Preisbindung Wohnung § erhöhen kann auch preisfreiem Wohnraum hat Vermieter grundsätzlich Möglichkeit Miete erhöhen nämlich § ortsüblichen Vergleichsmiete . Notwendigkeit Vertragsanpassung ergibt vielmehr erst Zeitablauf Beginn Mietverhältnisses Umstand Beklagte § mögliche Mieterhöhungen Vertrauen Bestehen Preisbindung Zeitraum Jahren geltend gemacht hat jetzt mehr nachholen kann . kommt Berufungsgericht richtig gesehen hat Beklagte Vertragsanpassung auch künftige Mieterhöhungen ortsübliche Vergleichsmiete absehbarer Zeit annähernd erreichen dürfte . liegt zwar Beklagte gewerbliche Vermieterin Parteien preisgebundenem Wohnraum ausgegangen wären Beginn Mietverhältnisses Mieterhöhungsverfahren § durchgeführt Grenzen Vorschrift auch Anhebung Miete ortsüblichen Vergleichsmiete erreicht hätte . Obergrenze Anpassung Vertrages ist aber ortsübliche Vergleichmiete ; auch Gesichtspunkt Verwirkung unzulässigen Rechtsausübung kann Klägerin Rückforderung Jahren gezahlten Miete insoweit verwehrt werden Zahlungen ortsübliche Miete erbracht hat . hat Berufungsgericht berücksichtigt Rückzahlungsansprüche Klägerin verneint hat ortsübliche Vergleichsmiete Jahr Feststellungen monatlich € belief Klägerin schon Dezember Betrag übersteigende Miete gezahlt hat . Klägerin geltend gemacht hatte Miete überhöht sei geht Auffassung Berufungsgerichts Lasten . Beklagte Vertragsanpassung verlangt ist Sache darzulegen Mieterhöhungen . hätte durchsetzen können . 3 . Feststellungsklage gelten vorstehenden Ausführungen entsprechend . Auch insoweit hat Berufungsgericht Klage Unrecht vollständig abgewiesen . Zwar kann Klägerin vorstehenden Ausführungen verlangen Zeitraum Januar Ausgangsmiete € gilt . Antrag Klägerin enthält jedoch Minus jedenfalls geringerer Betrag Beklagten zuletzt geforderte Miete € maßgeblich sein soll . ortsübliche Vergleichsmiete Jahres deutlich niedriger lag dürfte Beklagten Wege Vertragsanpassung insoweit zustehende Miete Betrag letzten Kostenmieterhöhung erreichen . . kann Urteil Berufungsgerichts Bestand haben ; ist aufzuheben . Senat kann Sache selbst abschließend entscheiden Berufungsgericht Feststellungen Abs. Satz . WoBauG getroffen hat Beklagten Übrigen legenheit geben ist Entwicklung ortsüblichen Vergleichsmiete Jahren näher vorzutragen Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 12.05.2009