NAMEN ZR Verkündet : 27 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Nr. Leibliche Nichten Neffen Vermieters sind nahen Verwandtschaftsverhältnisses Vermieter Familienangehörige Sinne § Abs. Nr. Fortführung Senatsurteils 9 Juli . Urteil 27 . Januar ZR AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 26 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Eigenbedarfskündigung 14 . März Nachteil Klägerin entschieden hat . Übrigen wird Revision unzulässig verworfen . Berufung Klägerin wird Urteil Amtsgerichts 1 Juli Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen teilweise abgeändert . Beklagten werden Gesamtschuldner verurteilt bewohnte Wohnung Straße 2 . Wohnung gehörende Garage Fernbedienung Klägerin herauszugeben . Beklagten wird Räumungsfrist 31 . Mai eingeräumt . Kosten Rechtsstreits haben Klägerin Beklagten tragen . Tatbestand : Klägerin begehrt Rückgabe Beklagten gemieteten Wohnung Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten . Sommer zog damals 85-jährige Klägerin Eigentumswohnung übersiedelte nahe gelegene niorenresidenz " Be . " . vermietete Wohnung 1 . September Beklagten monatlichen Miete € ; Oktober mieteten Beklagten zusätzlich Wohnung gehörende Garage € monatlich . notariellem Vertrag 17 . August übertrug verwitwete kinderlose Klägerin Eigentum Wohnung schenkungsweise Wege vorweggenommener Erbfolge wohnende Nichte ; hielt Klägerin Nießbrauch Wohnung . § Vertrages verpflichtete Nichte Gegenleistung Klägerin Lebenszeit Haushalt Seniorenresidenz versorgen häusliche Grundpflege Klägerin übernehmen . Vertragschließenden vereinbarten Sicherung Verpflichtung Eintragung Reallast Grundbuch erklärten Nichte " beabsichtigt nächster Zukunft hier übertragene Eigentumswohnung ziehen so räumlich möglich wird vorstehende Pflegeverpflichtung persönlich erfüllen " . Vertrag wurde Grundbuch vollzogen . Anwaltsschreiben erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ließ Klägerin August mehrfach fristlose auch ordentliche Kündigungen Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen . Kündigungsgründe wurden zunächst nur verspätete geltend gemacht später auch Pflegevereinbarung Vertrag 17 . August schließlich noch Höhe unstreitige Teilbeträge Miete Beklagten behaupteter Mängel Mietwohnung einbehalten haben . Klage hat Klägerin Rückgabe Wohnung Garage verlangt Zahlungsanspruch Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten Höhe € Zinsen Gebührenrechnung erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten 14 . März geltend gemacht . Amtsgericht hat Klage abgewiesen hat Hinblick gestützte ordentliche Kündigung 14 . März gerechtfertigt gehalten hat gemäß § Anordnung getroffen Mietverhältnis Parteien Konditionen bisher unbestimmte Zeit mindestens jedoch 31 . August fortgesetzt wird . Landgericht hat Berufung Klägerin Maßgabe zurückgewiesen Urteil Amtsgerichts getroffene Anordnung Fortsetzung Mietverhältnisses ersatzlos Wegfall gerät . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin Zahlungsbegehren Hinblick ordentliche Kündigung 14 . März Eigenbedarfs fristlose Kündigung 20 November Zahlungsrückständen weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision hat Wesentlichen Erfolg . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Interesse ausgeführt : Klägerin stehe Beklagten Anspruch Räumung Herausgabe Mietwohnung § . Mietverhältnis sei gestützte ordentliche Kündigung 14 . März beendet worden . Kammer sei Verbot reformatio gehindert Amtsgericht befürwortete Wirksamkeit Eigenbedarfskündigung 14 . März verneinen erstinstanzliche Urteil gleichfalls beschwerten Beklagten Anschluss-)Berufung hiergegen eingelegt worden sei . Klägerin habe insoweit erstinstanzliche Urteil Rechtsstellung erlangt Aufrechterhaltung schutzwürdig wäre . Eigenbedarf gestützte Kündigung 14 . März erweise unwirksam Voraussetzungen § Abs. Nr. Bezug Klägerin selbst noch Nichte erfüllt seien . betagte Jahren Seniorenstift lebende Klägerin sei angewiesen gerade Nichte ergänzend gepflegt werden Nutzung Wohnung Nichte geboten wäre . Seniorenresidenz " . " werde Klägerin erforderliche überdurchschnittlichem Maße . Einrichtung ausreichendem Maße ausgebildetes Fachpersonal selbst schwerstpflegebedürftige Senioren verfüge sei gerichtsbekannt . Notwendigkeit " sätzliche Pflege " bestehe eingedenk ersichtlich . Überdies könne Klägerin Nichte Erfüllung vertraglich vereinbarten " Pflegeverpflichtung " ohnehin fordern . Spätestens Erhebung Räumungsklage 22 . Mai Schlaganfall erlitten habe dauerhaft pflegebedürftig sei ruhe Verpflichtung § notariellen Übergabevertrags . Ebenso seien beachtenswerte Gründe gewünschte Nutzung Wohnung Nichte vorgetragen . Klägerin abgeleiteten Eigenbedarf könne Nichte berufen . uneingeschränkt privilegierten Personenkreis Sinne § Abs. Nr. zähle Nichte Verwandtschaft Klägerin . Begriff Familienangehörigen sei Hinblick Schutzzweck Bestimmung einschränkend auszulegen . sei engen Familienangehörigen Vermieter nur weitläufig verwandt verschwägert seien unterscheiden . Nur ersten Gruppe genüge bloße Tatsache Verwandtschaft bezüglich entfernten Angehörigen erforderlich sei Vermieter rechtlich moralisch besonderen persönlichen Nähe Unterhaltsgewährung sonstiger Fürsorge verpflichtet sei . Gemessen Kriterien bleibe Annahme abgeleiteten Eigenbedarfs Raum . Nichte handele enge Familienangehörige Vermieters . Anhaltspunkte Bestehen auch immer gearteten Fürsorgepflicht Klägerin Nichte hindeuten könnten seien ersichtlich . Amtsgericht § § 574a Abs. getroffene Anordnung Fortsetzung Mietverhältnisses könne aufrechterhalten werden ausgesprochene Eigenbedarfskündigung bereits unwirk- sam gewesen sei . Räumungsbegehren Anfang unbegründet erweise könne Klägerin Beklagten auch Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Revision ist Auffassung Klägerin nur insoweit zulässig Rechtsmittel Entscheidung Berufungsgerichts Kündigung Eigenbedarfs 14 . März wendet . Berufungsgericht hat Zulassung Revision wirksam Frage Beendigung Mietverhältnisses ordentliche Kündigung beschränkt . Revision Berufungsurteil auch Entscheidung fristlose Kündigung 20 November angreift ist Rechtsmittel Zulassung Berufungsgericht unzulässig verwerfen . 1 . Berufungsgericht kann Zulassung Revision Teile Streitgegenstandes beschränken . Beschränkung muss Tenor Urteils angeordnet sein kann auch Entscheidungsgründen ergeben . . ; f. ; Senatsurteil 28 . Oktober . 11 ; Urteil 12 November ; Urteil 17 . Juni ; Urteil 9 . März . Allerdings muss Beschränkung eindeutig Entscheidungsgründen entnehmen lassen Senatsurteil 4 . Juni . ist anzunehmen Rechtsfrage Klärung Berufungsgericht Revision zugelassen hat teilbaren Streitgegenständen nur erheblich ist dann Angabe Zulassungsgrundes regelmäßig eindeutige Beschränkung Zulassung Revision Anspruch sehen ist aaO f. ; Senatsurteil 28 . Oktober aaO . So verhält hier . Berufungsgericht hat Revision zugelassen klärungsbedürftig hält Berufungsgericht Verbotes peius gehindert ist abweichend Einschätzung erstinstanzlichen Gerichts Berechtigung Eigenbedarf gestützten Kündigung verneinen Fortsetzungsanordnung § 574a Abs. unveränderten Bedingungen versehene Urteil allein Räumung Herausgabe Mietsache klagenden Vermieter angefochten wurde . hat Revision allein Frage Beendigung Mietverhältnisses Eigenbedarfskündigung 14 . März beschränkt . Beendigung Mietverhältnisses späteren fristlosen Kündigung Zahlungsverzugs 20 November Zahlungsanspruch vorgerichtlicher Anwaltskosten stellen unabhängige Teile Streitstoffs Zulassungsfrage berührt werden . 2 . Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist auch wirksam . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann Zulassung Revision tatsächlich rechtlich selbstständigen Teil beschränkt werden Gegenstand Teilurteils sein Revisionskläger Revision beschränken könnte . . ; Senatsurteil 28 . Oktober aaO . 13 ; Urteil 9 . März aaO ; Beschluss 14 . Mai . . trifft hier . Frage Mietverhältnis Eigenbedarfskündigung 14 . März beendet worden ist stellt ausgeführt abgrenzbaren rechtlich selbständigen Teil Streitstoffs -9- cher rechtlicher Hinsicht unabhängig Frage spätere fristlose Kündigung 20 November Mietverhältnis beendet hat beurteilt werden kann Klägerin Revision hätte beschränken können vgl. Senatsurteil 28 . Oktober aaO . Revision zulässig ist hält Beurteilung Berufungsgerichts rechtlichen Nachprüfung stand . Anspruch Klägerin Abs. Rückgabe Beklagten gemieteten Wohnung kann Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden . Kündigung 14 . März Klägerin Mietverhältnis hilfsweise Eigenbedarfs 30 . Juni ordentlich gekündigt hat ist Auffassung Berufungsgerichts gemäß § Abs. Abs. Nr. § Abs. wirksam . Rechtsfrage Klärung Berufungsgericht Revision zugelassen hat kommt Amtsgericht Wirksamkeit Eigenbedarfskündigung Recht bejaht hatte Berufungsgericht hätte abweichen dürfen . § Abs. Nr. liegt berechtigtes Interesse Vermieters Beendigung Mietverhältnisses Vermieter Räume Wohnung Familienangehörigen Angehörige Haushalts benötigt . Revision beanstandet Recht Berufungsgericht Nichte Klägerin Familienangehörige Sinne Bestimmung angesehen Grund Kündigung wirksam gehalten hat . 1 . Senat hat entschieden Geschwister Vermieters nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte Familienangehörige Sinne § Abs. Nr. sind ; Geschwistern besteht so enges Verwandtschaftsverhältnis zusätzlichen einschränkenden Tatbestandsmerkmals etwa engen sozialen Bindung Vermieter bedarf Urteil 9 Juli . § 564b Abs. Satz Nr. aF . hat Senat Ausdruck gebracht Bestimmung Kreises § Abs. Nr. privilegierten Familienangehörigen entfernten Verwandten zusätzliches Kriterium heranzuziehen ist konkrete persönliche soziale Bindung Vermieter Angehörigen Einzelfall abstellt . Einschränkung entfernten Verwandten Gesetzeszwecks Kündigungsschutz Mieters geboten ist entspricht auch einhelligen Auffassung Rechtsprechung Literatur vgl. Überblick Mietrecht 9 . Aufl . § . . . ; . . . . Je weitläufiger Grad Verwandtschaft Schwägerschaft ist umso enger muss bloße Tatsache Verwandtschaft Schwägerschaft hinausgehende persönliche soziale Bindung Vermieter Angehörigen konkreten Einzelfall sein Kündigung Wohnbedarfs Angehörigen rechtfertigen ; aaO . . 2 . Nichten Neffen Vermieters gehören zwar mehr engsten Angehörigen Eltern Kinder Geschwister sind aber Kinder Geschwister Auffassung Berufungsgerichts immer noch eng verwandt Vermieter gehören Berufungsgericht gemeint hat entfernten nur weitläufig Verwandten . Gesetz erlaubt Kündigung Mietverhältnissen Wohnbedarfs Familienangehörigen ausgeht Familie enger Verwandtschaft Verhältnis persönlicher Verbundenheit tiger Solidarität besteht Privilegierung Kündigung Familienangehörigen rechtfertigt . Bestehen familiären Verbundenheit Solidarität Einzelfall nachgewiesen sein muss ist nur Geschwistern auszugehen Senatsurteil 9 Juli aaO auch Kindern heißt leiblichen Nichten Neffen Vermieters . Wertung ergibt zwar Wortlaut Vorschrift . Gesetzgeber hat Begriff Familienangehörigen § Abs. Nr. näher bestimmt ; auch Gesetzesmaterialien ist Auslegung entnehmen . generelle Einbeziehung Nichten Neffen Kreis privilegierten Familienangehörigen ist aber Hintergrund anderer Regelungen Rechtsordnung gerechtfertigt ebenfalls Familienangehörige allein engen verwandtschaftlichen Beziehung privilegiert werden tatsächlich bestehende persönliche Verbundenheit Einzelfall nachgewiesen werden muss . Anknüpfungspunkt weit Kreis Familienangehörigen Sinn ziehen ist bieten Regelungen Zeugnisverweigerungsrecht persönlichen Gründen § § Kreis privilegierten Familienangehörigen unabhängig tatsächlichen Bestehen persönlicher Bindungen konkretisiert wird . Abs. Nr. Abs. Nr. steht Zeugnisverweigerungsrecht Verlobten Ehegatten Lebenspartnern § Abs. Nr. § Abs. Nr. auch Partei gerader Linie verwandt verschwägert sind Seitenlinie dritten Grad verwandt zweiten Grad verschwägert sind waren . gehören auch Nichten Neffen noch Personenkreis allein enger verwandtschaftlicher Beziehung Partei Zeugnisverweigerungsrecht zusteht . Regelung kommt Ausdruck Gesetzgeber Nichten Neffen Weiteres noch enge Familienangehörige ansieht . gesetzgeberische Wertung ist Auslegung Abs. Nr. berücksichtigen rechtfertigt Nichten Neffen auch hier Kreis privilegierten Familienangehörigen einzubeziehen . bedarf ebenso Geschwistern Vermieters Senatsurteil 9 Juli aaO Tatsache Verwandtschaft zusätzlichen einschränkenden Tatbestandsmerkmals etwa tatsächlich bestehenden engen sozialen Bindung Vermieter . kommt vorliegenden Fall Feststellungen Berufungsgerichts enge persönliche Beziehung Klägerin Nichte einzigen noch lebenden Verwandten tatsächlich besteht . . Revision zulässig ist Erfolg hat ist Berufungsurteil insoweit aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Berufung Klägerin ist Urteil Amtsgerichts Tenor ausgesprochen teilweise abzuändern . Eigenbedarfskündigung 14 . März gestützten Räumungsbegehrens hat Berufung Erfolg . Beklagten sind Rückgabe Wohnung verpflichtet ordentliche Kündigung 14 . März ausgeführt wirksam ist . Kündigung hat Mietverhältnis Ablauf 30 . Juni beendet § Abs. . Amtsgericht § . V.m . § . getroffene Anordnung unbefristete mindestens 30 . September dauernde zung Mietverhältnisses ist Raum mehr . Senat kann Sachverhalt Anordnung § maßgeblichen Frage Beendigung Mietverhältnisses Härte bedeuten würde auch Würdigung berechtigten Interessen Vermieters rechtfertigen ist § Abs. Satz selbst würdigen Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen hat weitere Feststellungen auch erwarten sind . kann dahingestellt bleiben Beklagten Anschluss Kündigung 14 . März zumutbar war September angemietete Wohnung bereits Ablauf 30 . Juni wieder verlassen . inzwischen sind Jahre vergangenen Beklagten Wohnung weiter gelebt haben . gegenwärtigen Zeitpunkt bedeutet Räumung Wohnung Beklagten Anbetracht berechtigten Interesses hochbetagten Klägerin Nichte Nähe haben betreut werden jedenfalls unzumutbare Härte mehr . Gründe Härte sind Beklagten dargelegt worden noch ersichtlich . Beklagten haben insbesondere geltend gemacht angemessenen Ersatzwohnraum zumutbaren Bedingungen beschaffen könnten § Abs. . haben mündlichen Verhandlung Amtsgericht 1 Juli lediglich berufen sei unzumutbar so kurzer Zeit schon wieder auszuziehen seien schließlich Nomaden " . unzumutbar kurze Mietzeit liegt aber mehr Mietverhältnis mittlerweile Jahre bestanden hat . Auch Amtsgericht ist Anordnung Fortsetzung Mietverhältnisses ausgegangen Interessenabwägung Ablauf Jahren Gunsten Klägerin anders darstellen kann Amtsgericht Zeitpunkt Entscheidung angenommen hat . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung