NAMEN Verkündet : 16 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. § Schadensersatzanspruch § Abs. Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist zeitlich begrenzt Kündigungsgegner Recht ordentlichen Kündigung unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat Fortführung . Urteil 16 Juli VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger war Anfang Handelsvertreter Beklagten Beratung Versicherungen Vermögensanlagen Finanzierungen Art Vermittlung betraut . zugrunde liegende Handelsvertretervertrag 19 . September enthält § folgende Regelung : " Vertrag wird unbestimmte Zeit geschlossen . II . ersten Jahre kann Vertragspartei Frist Wochen Quartalsende Ablauf fünften Jahres Firmenzugehörigkeit Frist Monaten Halbjahresende gekündigt werden . verzichtet AG Beklagte ordentliche Kündigungsrecht Mitarbeiter berufsunfähig ist . . Recht Vertragspartei fristlosen Kündigung bleibt unberührt . " behaupteter Verstöße Klägers vertragliches Wettbewerbsverbot kündigte Beklagte Vertragsverhältnis Schreiben 10 . Dezember fristlos . Kündigung hielt Beklagte Widerspruchs Klägers . erklärte Kläger seinerseits Schreiben 15 . Januar fristlose Kündigung Vertrags . nahm anderweitige selbständige Tätigkeit ; erzielte Einkommen blieb jedoch Vortrag Jahren Einkünften Tätigkeit Beklagte zuflossen . rechtskräftiges Urteil Oberlandesgerichts 17 . September wurde Beklagte verurteilt Kläger Zeitraum 10 . Dezember Ende Schadensersatz Höhe € Zinsen leisten fristlose Kündigung unberechtigt gewesen sei . vorliegenden Rechtsstreit begehrt Kläger weiteren Schadensersatz Jahre Differenz Beklagten erzielten Einkommen Einkünften Jahren Höhe insgesamt 109.492,88 € Zinsen beziffert Feststellung Beklagte verpflichtet ist Kläger materiellen Schaden ersetzen schuldhaft verursachte Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung Vertragsverhältnisses zugegangen 15 . Januar noch entstehen wird . Landgericht hat Beklagte Zahlung € Zinsen verurteilt Klage Übrigen abgewiesen . Teilabweisung gerichtete Berufung Klägers ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Verurteilung Beklagten Zahlung weiterer 58.861,18 € Zinsen gerichteten Zahlungsantrag Feststellungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung führt : Kläger stehe Anspruch weiteren Schadensersatz gemäß Abs. . Landgericht habe ersetzenden Schaden Recht Zeit Ende begrenzt . § Abs. bemessende Schadensersatzanspruch sei Schutzzwecks Norm zeitlich beschränken . Schadensersatzanspruch § Abs. solle kündigenden Handelsvertreter ermöglichen unzumutbar gewordenes Vertragsverhältnis kündigen angemessen wirtschaftlich entschädigt werden . Anspruch sei zeitlich begrenzen auch gerade Vertragsverhältnis Beklagten mehr ordentlich habe gekündigt werden können . zeitliche Begrenzung sei Rahmen vergleichbaren Regelung § Abs. anerkannt . Berücksichtigt werden müsse auch Umstand Kläger Vertragsverhältnis selbst gekündigt habe . Verzicht Beklagten ordentliches Kündigungsrecht fünfjähriger Mitarbeit Klägers gewährte Bestandsschutz habe mehr gewährleistet werden können . Verpflichtung Beklagten faktisch fünfundsechzigsten Lebensjahr Klägers Schadensersatz leisten sei Schutzzweck Norm vereinbar würde Beklagte unangemessen belasten . Befristung Schadensersatzanspruchs Dauer insgesamt Jahren Kündigung erscheine Berücksichtigung berechtigten Interessen Parteien persönlichen Verhältnisse Klägers Alters Dauer Tätigkeit Beklagten Arbeitsmarktsituation einerseits Umstandes Kläger schnell gelungen sei aufgenommenen selbständigen Tätigkeit beachtliches Einkommen erzielen andererseits angemessen . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . Anspruch Klägers weiteren Schadensersatz Abs. Parteien Grunde mehr Streit ist kann Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden . starre zeitliche Begrenzung Schadensersatzanspruchs ist konkreten Fall vertraglichen Ausschlusses Rechts Beklagten ordentlichen Kündigung zulässig . 1 . Kläger ist gemäß § Abs. so stellen Beklagten veranlasste fristlose Kündigung Handelsvertreterverhältnisses stünde . steht grundsätzlich Gewinn Fortsetzung Tätigkeit Beklagte erzielt hätte . Regelfall kann Handelsvertreter Vorschriften Schadensersatz gemäß Abs. nur Zeit vornherein vereinbarten ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende beanspruchen . zeitliche Begrenzung ist Schutzzweck Norm geboten Handelsvertreter Ersatz nur vorzeitige Beendigung Handelsvertretervertrags verursachten Schaden gewähren soll . vorgenannten Senatsentscheidung ist ausdrücklich ausgesprochen zeitliche Begrenzung Zeitpunkt ankommt Kündigungsgegner hätte ordentlich kündigen können nächste ordentliche Kündigungstermin Kündigenden maßgeblich ist . Senat aaO ausgeführt hat § solle Kündigenden ersparen unzumutbar gewordenes Vertragsverhältnis Ablauf ordentlichen Kündigungsfrist vereinbarten Beendigung fortsetzen müssen solle auch wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein könnte so verstanden werden sei Fall . Entscheidend zeitliche Begrenzung Schadensersatzanspruchs ist jedoch Umstand Kündigende Vermögensvorteile Vertragsverhältnis Verlust Kündigungsgegner schadensersatzpflichtig ist nur Zeitpunkt Wahrscheinlichkeit erwarten kann Kündigungsgegner ordentliche Kündigung Vertrag hätte lösen können . unbestimmte Zeit laufendes Vertragsverhältnis hier Parteien unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten vorsieht kann nur ankommen erstmals hätte ordentlich kündigen können . Insofern gilt Handelsvertreterverhältnis sonstige Dauerschuldverhältnisse vgl. Leasingvertrag . ; Darlehensvertrag . Sichtweise entspricht auch einhelligen Auffassung Rechtsprechung Schrifttum ; Baumbach/Hopt 33 . Aufl . . ; 6 . Aufl . . 8 ; Recht Handelsvertreter 5 . Aufl . . 25 ; Handelsrecht 24 . Aufl . . ; vgl. auch MünchKommBGB/Henssler 4 . Aufl . . ; 12 . Aufl . . f. ; Staudinger/Otto . . unterliegt Schadensersatzanspruch Klägers hier zeitlichen Beschränkung Beklagte vertraglich Recht ordentlichen Kündigung Handelsvertretervertrags verzichtet hat . hätte also Rechts fristlosen Kündigung wichtigem Grund Möglichkeit gehabt Vertragsverhältnis Willen Klägers beenden Weise erwachsenden Vermögensvorteile zeitlich begrenzen . 2 . zeitliche Begrenzung Schadensersatzanspruchs folgt Auffassung Berufungsgerichts auch Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts § Abs. . Bundesarbeitsgericht hat Fall Arbeitnehmer Kündigungsschutz Kündigungsschutzgesetz genießt zeitlich unbeschränkten Schadensersatzanspruch Arbeitnehmers vertragswidriges Verhalten Arbeitgebers veranlassten Kündigung § Abs. abgelehnt . hat vielmehr angenommen Anspruch sei zeitlich Ablauf Kündigungsfrist fiktiven ordentlichen Kündigung begrenzen allerdings Verlust Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung § KSchG hinzutreten könne . ordentlich kündbaren Arbeitnehmer Entschädigung vereinbarten Vertragsende etwa Vollendung 65 . Lebensjahres geleistet werden muss hat ausdrücklich offen gelassen aaO . Regelungen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz sind hier beurteilenden Fall vertraglichen Ausschlusses ordentlichen Kündigung Handelsvertreterverhältnisses übertragbar . Bundesarbeitsgericht hat Lage schuldhafter Vertragspflichtverletzung Arbeitgebers selbst kündigenden Arbeitnehmers Arbeitnehmers verglichen Arbeitgeber unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat nun seinerseits Auflösungsantrag stellt Fortsetzung Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist KSchG . Wertung Gesetzgebers Kündigungsschutzes grob sozialwidrigen sittenwidrigen Kündigungen Arbeitgeber Fall Ersatzpflicht Rahmen § KSchG beschränkt sei könne Falle fristlosen Kündigung Arbeitnehmer vertragswidrigen Verhaltens Arbeitgebers Endlosschaden zuerkannt werden . Vielmehr biete Bemessung Vergütung Ablauf Kündigungsfrist hinausgehenden Ausgleichs ebenfalls Abfindungsregelung § KSchG abzustellen aaO . § KSchG vergleichbaren gesetzgeberischen Wertungsentscheidung fehlt Handelsvertreterverhältnis Unternehmer hier freiwillig Möglichkeit ordentlichen Kündigung verzichtet hat . 3 . Schuldrecht bestimmende Grundsatz allgemeinen Vertragsfreiheit ermöglicht rechtsgeschäftliche Bindungen langen Zeitraum einzugehen 290 ; Senatsurteil 26 . April . Gesetz § Abs. geregelte Möglichkeit Vertragsbeendigung ordentliche Kündigung haben Parteien Lasten Beklagten ausdrücklich vertraglich abbedungen . Wirksamkeit Vereinbarung bestehen grundsätzlich Bedenken vgl. Senatsurteil 26 . April aaO . hat -9- Beklagte auch Risiko übernommen Kläger Vertrag gebührenden Leistungen altersbedingten Beendigung Handelsvertretertätigkeit gewähren müssen . Risiko ist abgenommen Kläger selbst Vertragsverhältnis fristlos gekündigt Primäransprüche Vertrag freiwillig verzichtet hat . § Abs. soll gerade freistellen etwaigen Vermögensnachteilen Entscheidung verbunden sind . § Abs. hat Unternehmer kündigenden Handelsvertreter Schaden Gewinn ersetzen vertragsgemäß vorgesehenen Ende Vertrages hätte erzielen können Urteil 1 . März 3/82 . Steht Ende vertraglichen Vereinbarung Belieben Handelsvertreters kommt starre zeitliche Begrenzung Schadensersatzanspruchs Betracht . ist unabhängig Kläger gelungen ist schon alsbald Kündigung wieder beachtliches Einkommen erzielen . 4 . Beklagte hat vielmehr Kläger zeitlich unbeschränkt Gewinn ersetzen Tätigkeit Beklagte gewöhnlichen Lauf Dinge besonderen Umständen insbesondere getroffenen Anstalten Vorkehrungen Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte § . Ermittlung entgangenen Gewinns ist allerdings berücksichtigen Kläger Beklagte selbständiger Gewerbetreibender tätig war festes Jahresgehalt zustand . können Ermittlung entgangenen Gewinns Weiteres letzten Vertragsjahr erzielten Einkünfte voraussichtlichen altersbedingten Ausscheiden Erwerbsleben fortgeschrieben werden . Vielmehr bedarf detaillierter Feststellungen Einnahmen Klägers Kosten selbständigen tigkeit Fortdauer Vertragsverhältnisses längere Sicht entwickelt hätten . Schadensersatzanspruch besteht nur insoweit hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht Kläger auch langfristig Gewinne beziffernden Höhe hätte erwarten können tatsächlichen Einkünfte aufgenommenen anderweitigen Tätigkeit übersteigen Verstoß Klägers Schadensminderungsobliegenheit § Abs. Satz Alt . beruht . Beklagte Vortrag Klägers gleichlautende Verträge zahlreichen anderen Handelsvertretern geschlossen hat bietet Ermittlung entgangenen Gewinns Entwicklung Vertragsverhältnisse berücksichtigen . . Berufungsurteil kann Bestand haben ist aufzuheben § Abs. . oben Ausgeführten weiterer tatsächlicher Feststellungen Höhe Kläger Ende Jahres entstandenen Schadens Hinblick Feststellungsantrag bedarf auch Eintritt weiteren Schadens wahrscheinlich ist vgl. ist Sache dung reif . ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ball Dr. Richterin Dr. ist urlaubsabwesend gehindert unterschreiben . Ball Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung