NAMEN Verkündet : 29 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § fristlose Kündigung § Abs. Satz Nr. erfordert Mieter darlegt Fortsetzung Mietverhältnisses zumutbar ist . Wirksamkeit Kündigung genügt vielmehr grundsätzlich § Abs. Satz Nr. aufgeführten Tatbestände vorliegt . Urteil 29 . April AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Kläger werden Urteil 7 . Zivilkammer Landgerichts 30 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Kläger erkannt worden ist Urteil Amtsgerichts 29 November teilweise abgeändert . Beklagte wird verurteilt Freigabe Sparguthabens Nummer erklären Sparbuch vorgenannten Konto ausgestellt Kläger Zweckverbandssparkasse herauszugeben . Widerklage wird abgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Kläger waren 1 . Mai Mieter Wohnung Beklagten . anwaltlichem Schreiben 24 . Januar erklärten Kläger außerordentliche fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung hältnisses 30 . April tatsächliche Wohnfläche % ca. m² vereinbarten Wohnfläche abweiche . zogen Ende Januar stellten Mietzahlung . Kläger haben Freigabe verpfändeten Kautionsguthabens Herausgabe Kautionssparbuchs Rückzahlung € überzahlter Miete Zinsen begehrt . Widerklagend hat Beklagte Revisionsinstanz Interesse Zahlung restlicher Miete Februar April Höhe € Zinsen verlangt . Amtsgericht hat Beklagten Einholung Sachverständigengutachtens tatsächliche Wohnfläche lediglich beträgt % vereinbarten Wohnfläche abweicht Abweisung weitergehenden Klage Zahlung € Zinsen verurteilt . Widerklage hat Kläger Gesamtschuldner verurteilt Beklagten € Zinsen zahlen . Berufung Kläger hat Landgericht Widerklage erfolgte Verurteilung Betrag 1.263,45 € Zinsen ermäßigt weitergehende Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger erstinstanzlichen Anträge Kaution Abweisung Widerklage . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Berufung Kläger sei nur insoweit begründet Beklagte Monate Beendigung Mietverhältnisses hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung Widerklage nur noch Nettomiete jedoch zwischenzeitlich erfolgter Abrechnung Vorauszahlungen Nebenkosten mehr verlangen könne . außerordentliche Kündigung Mietverhältnisses Anwaltsschreiben 24 . Januar habe Beendigung Mietverhältnisses schon Ende Monats Januar geführt . fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen Voraussetzungen § vorlägen . Klägern Mietern nur Mietfläche Verfügung gestellt worden sei unbeanstandet gebliebenen Feststellungen Sachverständigen deutlich % Mietvertrag vereinbarten Fläche liege sei insoweit vertragsgemäße Gebrauch Mietsache Teil rechtzeitig gewährt worden . seien zwar vordergründig grundsätzlichen Voraussetzungen außerordentliche fristlose Kündigung wichtigem Grund gegeben § Abs. Satz Nr. . Dennoch sei uneingeschränktes fristloses Kündigungsrecht Mieters hier Berücksichtigung Dachschrägen ergebenden Flächenabweichung % unbillig anzusehen . Weiche tatsächliche Größe überlassenen Mietfläche Angaben Mietvertrag so führe Fall fristlosen Kündigungsrecht § Abs. Satz Nr. . Vielmehr müsse Mieter darlegen nunmehr festgestellte Minderfläche Fehlen bisher aufgefallen sei wichtiger Grund fristlose Kündigung sein solle . bedürfe Darlegung besonderer konkreter Umstände Mieter Fortsetzung Mietverhältnisses Anspruchs Mietminderung unzumutbar erscheinen ließen . Gründe seien Klägern vorgetragen worden auch ersichtlich . Kläger hätten offensichtlich Verlaufs Mietverhältnisses Zeit fühlbare Einschränkung Mietgebrauchs hinnehmen müssen . hätten genau Räume uneingeschränkt nutzen können Vertragsabschluss besichtigt Zwecke tauglich angemietet hätten . Umständen sei Kläger durchaus zumutbar Ablauf " regulären " noch Monate zuzuwarten . Auch § Abs. ergebe letztlich . Geboten sei umfassende Interessenabwägung . Widerklage sei Höhe Wohnungsgröße reduzierten Nettomiete begründet . somit Beklagten noch restliche Mietzinsansprüche 30 . April beendeten Mietverhältnis zustünden bestehe erheblichen Zeitablaufs Sicherungsbedürfnis Kautionsguthaben . Beklagte mache insoweit Recht Zurückbehaltungsrecht Gebrauch . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Kündigung Kläger 24 . Januar ist Mietverhältnis Auffassung Berufungsgerichts bereits 31 . Januar erst 30 . April beendet worden . Berufungsgericht angeführten Gründe tragen Ausschluss außerordentlichen fristlosen Kündigung Kläger gemäß § Abs. Satz Nr. . 1 . Ausgangspunkt zutreffend sieht Berufungsgericht Abweichung tatsächlichen Wohnfläche Mietvertrag angegebenen Wohnfläche % Mangel Mietwohnung Sinne § Abs. Satz vgl. Senatsurteile 24 . März Folge hat Klägern vertragsgemäße Gebrauch Mietsache Teil rechtzeitig gewährt wurde grundsätzlichen Voraussetzungen außerordentlichen fristlosen Kündigung wichtigem Grund § Abs. Satz Nr. gegeben sind . Kündigungsrecht ist hier auch § Abs. Satz noch § Abs. Satz Verbindung § 536b ausgeschlossen Berufungsgericht zutreffend ausführt . Vermieter Abweichung tatsächlichen vereinbarten Wohnfläche bestehenden Wohnung regelmäßig Abhilfe schaffen kann ist Abmahnung Fristsetzung Mängelbeseitigung entbehrlich . Auch war Klägern unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Mangel Mietsache Mietvertragsabschluss bekannt grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben Flächendifferenz erst später Nachmessen Wohnung gezeigt hat . 2 . Unrecht meint Berufungsgericht fristlose Kündigung sei unwirksam Kläger dargelegt hätten nunmehr festgestellte Minderfläche Fehlen zuvor aufgefallen sei wichtiger Grund fristlose Kündigung sein solle . fristlose Kündigung § Abs. Satz Nr. erfordert Mieter darlegt Fortsetzung Mietverhältnisses zumutbar ist . Wirksamkeit Kündigung genügt vielmehr grundsätzlich § Abs. Satz Nr. aufgeführten Tatbestände vorliegt . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Gewerberaummiete Urteil 18 . Oktober . 10 ; zweifelnd : Urteil 4 . Mai ist Vorliegen Tatbestände § Abs. Kündigung wichtigem Grund möglich § Abs. genannten Voraussetzungen etwa Unzumutbarkeit Vertragsfortsetzung zusätzlich erfüllt sein müssen . abzuweichen besteht Wohnraummiete Anlass . entspricht auch verbreiteten Auffassung Schrifttum Wohnraummietrecht Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 9 . Aufl . § . m.w . ; Wohnraummietrecht 3 . Aufl . § . 60 ; 12 . Aufl . § . ; 68 . Aufl . § . 6 ; aA MünchKommBGB/Bieber 5 . Aufl . § . 23 ; einschränkend Kraemer . Gesetzessystematik handelt § Abs. Satz Nr. Nr. aufgeführten Kündigungsgründen gesetzlich typisierte Fälle Unzumutbarkeit . tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind ist grundsätzlich auch wichtiger Grund Sinne § Abs. fristlosen Kündigung gegeben . Unabhängig vorgenannten Ausführungen kann Recht außerordentlichen fristlosen Kündigung allerdings besonderer Umstände Einzelfalls verwirkt sein vgl. Urteil 18 . Oktober aaO . . kommt etwa dann Betracht Mieter Mietbeginn erkennt tatsächliche Wohnfläche Mietvertrag angegebene Prozent unterschreitet zeitnah fristlose Kündigung nehmen . Anhaltspunkte außerordentliche fristlose Kündigung Kläger derartiger besonderer Umstände treuwidrig verwirkt sein könnte sind Feststellungen Berufungsgerichts jedoch entnehmen . 3 . Beklagten somit restliche Miete Monate Februar April zusteht ist Sicherungsbedürfnis Kautionsguthaben entfallen so Freigabe verpflichtet ist . . kann angefochtene Urteil Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden weiteren Feststellungen erforderlich sind Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Rechtsmittel Kläger ist -9- Klage Freigabe verpfändeten Kautionsguthabens Herausgabe Kautionssparbuchs stattzugeben Widerklage abzuweisen . Ball Dr. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. ist Eintritts Ruhestand gehindert unterschreiben . Richter Bundesgerichtshof Dr. ist urlaubsabwesend gehindert unterschreiben . Ball Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 29.11.2007 Entscheidung 30.04.2008