NAMEN Verkündet : 11 Juli Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. § 558b Falle Beifügung Sachverständigengutachtens ist Pflicht Vermieters Begründung Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan Gutachten Angaben Tatsachen enthält geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird zwar Umfang Mieter gestattet Berechtigung Erhöhungsverlangens nachzugehen zumindest ansatzweise selbst überprüfen können . Sachverständige muss somit Aussage tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen beurteilende Wohnung örtliche Preisgefüge einordnen Fortführung Urteil 3 . Februar . . Maßgabe ist Mieterhöhungsverlangen Vermieters schon formellen Gründen unwirksam Folge Klage Zustimmung Mieterhöhung unzulässig abzuweisen wäre Sachverständige betreffende Wohnung Ermittlung ortsüblichen Vergleichsmiete besichtigt hat . Urteil 11 Juli AG ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 16 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Zustimmung Erhöhung Miete Beklagten gemietete große Wohnung Mehrfamilienhaus € monatlich € 1 . Oktober . Mieterhöhungsschreiben 25 . Juni teilte Klägerin Beklagten ortsübliche Vergleichsmiete Wohnung monatlich € Quadratmeter Wohnfläche betrage Monatsmiete Berücksichtigung Kappungsgrenze € Quadratmeter erhöhe . Mieterhöhungsverlangen nimmt Begründung Bezug beigefügtes Gutachten öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen 3 . Juni Angaben ortsüblichen miete Fünfzimmerwohnungen benachbarten Gebäudes enthält . Gutachten heißt : " Wohnungen konnten besichtigt werden Mieter angetroffen wurden bereit erklärt haben . wird Gutachten frühere Besichtigungen ] Verfügung gestellten Besichtigungsdaten Auftraggebers Wohnungsbeschreibungen Auftraggebers Bezug genommen . wurden auch schon Wohnungen Auftraggebers besichtigt Ausstattung ähnlich sind . " Klage ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klage sei unbegründet Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei . zugrunde gelegte Sachverständigengutachten entspreche Anforderungen § Abs. Nr. . Mindestanforderungen Sachverständigengutachten genügen Mieter ermöglichen Mieterhöhungsverlangen nachzuvollziehen ansatzweise selbst prüfen sei Besichtigung konkreten Wohnung Mieters zwar zwingend erforderlich ; Wohnanlagen genüge vielmehr Besichtigung Wohnung gleichen Typs sogenanntes Typengutachten . gutachterlichen Feststellungen ortsüblichen Vergleichsmiete müssten dann aber Besichtigung genügenden Anzahl anderer Wohnungen nahezu gleicher Art Größe Ausstattung Beschaffenheit Wohnanlage beruhen . Beschreibung Sachverständigen besichtigten Musterwohnung müsse Mieter nachvollziehen können etwa Ausstattung eigenen Wohnung entspreche . diesbezüglich widersprüchliche unverständliche Gutachten sei Mieter nachvollziehbar . ständige habe Wohnungen Anwesens besichtigt beziehe nur frühere Besichtigungen Auftraggeber Verfügung gestellte Besichtigungsdaten . sei schon nachvollziehbar genau Bezug genommen werde . hätten Sachverständigen Gutachten ausführe Arbeitsunterlagen lediglich Angaben Wohnfläche Baujahr Verfügung gestanden . fehle hinreichenden Beschreibung etwaiger Musterwohnungen Angaben bestimmten Ausstattungsmerkmalen . Anwesen nur flächenmäßig stark variierende Wohnungen aufweise sei schon fraglich überhaupt Musterwohnung geeignet seien . differenziere Gutachten Modernisierungsgrades Wohnungen nur Hinblick genau beschriebenen Badezimmer aber Berücksichtigung " Gesamtzustandes " Wohnungen . Insbesondere sei Teil vorgenommene Modernisierung Putz verlegten Rohre Betracht geblieben . Schließlich bewerte Gutachten W. straße wohl größere " Straße Straßenbahnverkehr handele . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Klägerin geltend gemachte Anspruch Zustimmung begehrten Mieterhöhung Abs. § 558b verneint werden . Umstands Klage Zustimmung Mieterhöhung formeller Hinsicht wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgeht bereits unzulässig abzuweisen gewesen wäre aber Berufungsgericht meint unbegründet vgl. Senatsurteile 13 November . 13 ; 10 . Oktober . 18 ; 19 Juli . ; 12 . Mai hat Berufungsgericht Unrecht angenommen Bezugnahme Gutachten öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen erklärte Mieterhöhungsverlangen Klägerin 25 . Juni genüge gemäß § Abs. Nr. stellenden formellen Anforderungen . 1 . vorgenannten Bestimmung kann Begründung § Gründen versehenes Gutachten öffentlich bestellten vereidigten Sachverständigen Bezug genommen werden . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht insoweit angenommen Mieterhöhungsverlangen sei namentlich bereits meller Hinsicht unwirksam Begründung Bezug genommenen Gutachten entnehmen sei Ermittlung ortsüblichen Vergleichsmiete Besichtigung Wohnung Beklagten Wohnung gleichen Typs Sachverständige vorausgegangen sei . verbreiteten Ansicht Sachverständige konkrete Fall Typengutachtens jedenfalls vergleichbare Wohnung besichtigt haben müsse . . ; Mietrecht 13 . Auflage . ; 7 . Auflage . 26 ; Stand : 1 . April § . f. hängt Wirksamkeit Mieterhöhungsverlangens Sachverständigengutachten gestützt ist formeller Hinsicht Besichtigung Mietsache Sachverständigen . Zwar wäre Annahme Erfordernisses noch Verstoß Art . Abs. GG verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht Vermieters . Berufungsgericht hat jedoch verkannt § Abs. Nr. bereits einfachgesetzlicher Hinsicht Grundlage bietet Wirksamkeit Sachverständigengutachten gestützten Mieterhöhungsverlangens formeller Hinsicht Besichtigung jeweiligen vergleichbaren Wohnung abhängig machen . § Abs. Nr. verlangt " Gründen versehenes Gutachten " . bedeutet Wortlaut auch Zweckbestimmung Vorschrift Mieter Interesse außergerichtlichen Einigung Tatsachen mitgeteilt werden müssen Prüfung Vermieter § begehrten Mieterhöhung benötigt . . Senats ; siehe nur Urteile 19 . Mai . 10 ; 3 . Februar . . . Begründung Mieterhöhungsverlangens dient hingegen bereits Nachweis ortsüblichen Vergleichsmiete führen Mieter etwaiges Prozessrisiko abzunehmen . Vielmehr soll Begründungserfordernis Mieter lediglich Lage versetzen Berechtigung Mieterhöhungsverlangens nachzugehen zumindest ansatzweise nachzuvollziehen Senatsurteile 3 . Februar aaO . ZR aaO . . Falle Beifügung Sachverständigengutachtens ist Begründungspflicht grundsätzlich Genüge getan Gutachten Angaben Tatsachen enthält geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird zwar Umfang Mieter gestattet Berechtigung Erhöhungsverlangens nachzugehen zumindest ansatzweise selbst überprüfen können . Sachverständige muss somit Aussage tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen beurteilende Wohnung örtliche Preisgefüge einordnen Senatsurteile 19 . Mai aaO ; 3 . Februar aaO . ZR aaO . 9 ; siehe auch BVerfG f. ; f. Vorgängerregelung § Abs. Gesetzes Regelung Miethöhe 18 . Dezember . S. . Maßgabe bedarf formeller Hinsicht notwendigerweise vorherigen Besichtigung betreffenden Wohnung Sachverständigen . Wirksamkeitsvoraussetzung ist insoweit lediglich Angaben Sachverständigen Mieter nachprüfbar sind siehe bereits BT-Drucks . S. § Abs. . Mieter aber Lage versetzt wird Berechtigung Mieterhöhungsverlangens nachzugehen zumindest ansatzweise selbst überprüfen hängt Revision Recht geltend macht Angaben Gutachten konkreten vergleichbaren Wohnung enthält Weg sei vorherige Wohnungsbesichtigung anderer Weise Sachverständige tatsächlichen Grundlagen Angaben gewonnen hat . Quellen Sachkunde sind zwar Beurteilung Qualität Gutachtens bedeutsam jedoch ist Klage Zustimmung Mieterhöhung schon unzulässig abzuweisen Begründung Mieterhöhungsverlangens Bezug genommene Gutachten zugrunde gelegten Daten anderer Weise Wohnungsbesichtigung gewonnen hat . Auch vormaligen Bundesministerium Justiz herausgegebenen unverbindlichen " Hinweise(n Erstellung Sachverständigengutachtens Begründung Mieterhöhungsverlangens § Abs. " ergibt . Zwar heißt dort : " Sachverständige soll bewertende Wohnung grundsätzlich besichtigen . Andernfalls kann Mieter Eindruck gewinnen Sachverständige besonderen Eigenheiten Wohnung genügend berücksichtigt hat . bedeutet indes vorherige Besichtigung Vertragswohnung Sachverständigen formalisierte Verfahrensvoraussetzung sein sollte Fall Nichtbeachtung Unwirksamkeit Mieterhöhungsverlangens führte auch Interesse Vermieters liegende Maßnahme darstellt geeignet ist -9- sige Prozesse vermeiden Bereitschaft Mieters außergerichtlichen Einigung fördert . Ansicht Revisionserwiderung ist Senat bisherigen Rechtsprechung grundsätzlichen Besichtigungspflicht ausgegangen . vorgenannten Senatsurteilen 3 . Februar jeweils . . [ insoweit abgedruckt war Revisionsinstanz zugrunde legenden Sachverhalt Besichtigung jeweiligen Wohnung Sachverständige vorausgegangen so Gesichtspunkt Beurteilung Wirksamkeit Mieterhöhungsverlangens formeller Hinsicht entscheidungserheblich war . unterbliebene Besichtigung Wohnung somit Unwirksamkeit Mieterhöhungsverlangens § Abs. Nr. formellen Gründen führt kann beruhen Sachverständige betreffende vergleichbare Wohnung zwar hier streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangens bereits früher besichtigt hat . Ebenso kommt Berufungsgericht Frage gestellt hat Anwesen Wohnung Beklagten vergleichbare Wohnung aufweist Grundlage sogenannten Typengutachtens sein könnte . 2 . Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht angenommen Mieterhöhungsverlangen sei auch formellen Gründen unwirksam Gutachten Sachverständigen nur Modernisierung Badezimmer undifferenziert ungenau beschreibe " Gesamtzustand " Wohnung insbesondere modernisierten Heizkörper Putz verlegten Rohre unberücksichtigt lasse . Überdies sei Straße Mietsache liege Gutachten angegeben größere " Straße bewerten . Etwaige Mängel Gutachtens Hinsicht hätten Folge Mieterhöhungsverlangen bereits § Abs. Nr. erforderlichen Begründung formellen Gründen unwirksam wäre . Wohnungsdatenblatt Bestandteil Gutachtens ist beschreibt zunächst übergreifend Ausstattung Wohnungen Anwesens . Ausstattung Bäder ist Kategorien beschrieben " alt " " neu " Berufungsgericht übersehen hat Beschreibung zahlreicher Einzelheiten konkretisiert . Gutachten hat Sachverständige Weiteren Fünfzimmerwohnungen Anwesens zunächst Anzahl Zimmer jeweiliger Angabe Art Zimmer Wohnfläche Vorhandensein Kellerraums kategorisiert . Sodann hat Sachverständige weitere Aufgliederung Modernisierungsgrad Badezimmer vorgenommen einerseits " Ursprung " andererseits modernisiert " . Ergänzend hat Klägerin Mieterhöhungsschreiben mitgeteilt Kategorie Wohnung Beklagten einzuordnen sei . Weise sind Mieter nachvollziehbare jedenfalls Ansatz überprüfbare Aussagen ortsübliche Vergleichsmiete Einordnung beurteilenden Wohnungen örtliche Preisgefüge getroffen worden . Berufungsgericht unterbliebene Angaben Modernisierung Heizkörpern Putz verlegten Rohren beanstandet hat Sachverständige ausgeführt abgesehen habe Sicht mietwertrelevante Ausstattungsmerkmale Bewertung einzustellen . vorgenannten Umstände ortsübliche Vergleichsmiete lang wären begründete abweichende Bewertung Sachverständige ebenso Frage Mietsache größeren " Straße belegen ist allenfalls inhaltlichen Fehler Gutachtens Unwirksamkeit Mieterhöhungsverlangens formeller Hinsicht Unzulässigkeit Vermieter erhobenen Zustimmungsklage führt Rahmen Begründetheit Klage prüfen ist vgl. Senatsurteil 10 . Oktober aaO ; siehe auch 11 . Februar . . . Urteil Berufungsgerichts kann somit Bestand haben ; ist aufzuheben § Abs. . Sache ist tatsächlicher Feststellungen Begründetheit Klage Zustimmung Mieterhöhung bedarf entscheidungsreif neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 22.06.2016 Entscheidung