NAMEN Verkündet : 28 . Mai Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Beendigung Mietverhältnisses Veräußerung Mietobjekts beginnt Verjährungsfrist § Abs. Ansprüche Mieters Ersatz Aufwendungen Gestattung Wegnahme Einrichtung erst Kenntnis Mieters Eintragung Erwerbers Grundbuch laufen . Urteil 28 . Mai AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 5 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger mieteten Vorvermieter Beklagten Wohnung . § Ziff . Mietvertrages hatte Vermieter " normalen Abnutzung ergebenden Schönheitsreparaturen " tragen . vereinbarten Mietvertragsparteien Zusatzvereinbarung 1 . September Mietvertrag : " Mieter Durchführung Schönheitsreparaturen normale Abnutzung notwendig wurden Anspruch Auszahlung Miete vorgesehenen Betrages jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat . " Beklagte war 1 . Dezember Vermieterin Kläger . Kläger zahlten Dezember monatliche Schönheitsreparaturkostenpauschale Höhe € . Schreiben 13 . September teilten Kläger Beklagten Hausverwaltung wieder Schönheitsreparaturen durchgeführt hätten forderten Beklagte Erstattung Kosten . Beklagte lehnte Erstattung verwies Schreiben 20 . September Verkauf Hausgrundstücks Mietwohnung Kläger namentlich benannte neue Eigentümerin . Eintragung Erwerberin Grundbuch erfolgte 21 . Februar . Kläger haben Schriftsatz 21 . August Gericht Folgetag eingegangen ist Klage Zahlung € Zinsen erhoben . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . hiergegen eingelegte Berufung Kläger ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Zahlungsanspruch . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Wesentlichen ausgeführt : etwaiger Anspruch Kläger Erstattung Schönheitsreparaturkostenpauschalen sei verjährt . Zusatzvereinbarung 1 . September ergebenden Anspruch Auszahlung Miete enthaltenen Schönheitsreparaturkostenpauschale Falle mieterseitiger Renovierung handele Aufwendungsersatzanspruch Sinne Abs. gemäß § Abs. kurzen Verjährung Monaten unterliege . handele allgemeinen Verjährungsregeln unterliegenden Rückerstattungsanspruch abgewohnten Teils Voraus entrichteten Miete Sinne Abs. Satz . Zwar laute Zusatzvereinbarung Mieter Anspruch Auszahlung " Miete vorgesehenen Betrages " habe so Wortlaut nahe liege " Voraus entrichtete Miete " Sinne § Abs. Satz verstehen . aber Zahlungen Willen Parteien erkennbar Durchführung grundsätzlich Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen geleistet worden seien Vermieter Verwendung Gelder habe freigestellt sein sollen sei § hier anwendbar . Geltend gemacht werde Ersatz mieterseitiger Aufwendungen Mietsache . mache rechtlich Unterschied Mieter tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt verlange aber Kostendeckung Schönheitsreparaturen ursprünglich Vermieter entrichteten Pauschalbetrag zurückverlange . gelte auch etwa konkurrierende Ansprüche Geschäftsführung Auftrag Deliktsrecht Bereicherungsrecht . Ferner drängen Kläger Auffassung § Abs. sei einschlägig Mietverhältnis beendet worden sei neuen Eigentümerin fortdauere . Beendigung Mietverhältnisses sei nur rechtliche tatsächliche Beendigung verstehen . Verjährungsfrist habe Eintragung neuen Eigentümerin Grundbuch 21 . Februar erfolgt sei 21 . August richtig : geendet so erst folgenden Tag eingegangene Klage Verjährung mehr gemäß § Abs. Nr. habe hemmen können . Verjährungsfrist sei auch zwischenzeitlich § gehemmt gewesen . Schließlich verstoße Berufung Verjährung auch Treu Glauben . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Feststellungen Berufungsgerichts reichen etwaigen Rückzahlungsanspruch Kläger gemäß § Abs. verjährt anzusehen . 1 . Vorschrift verjähren Ansprüche Mieters Ersatz Aufwendungen Monaten Beendigung Mietverhältnisses . Auffassung Berufungsgerichts Klägern geltend gemachten Rückzahlungsanspruch Aufwendungsersatzanspruch Sinne § Abs. handelt ist Rechtsgründen beanstanden . Insbesondere stellt Zusatzvereinbarung 1 . September auch Berufungsgericht ausgeht Vereinbarung Voraus entrichtenden Miete Sinne § Abs. Rückforderung allgemeinen Verjährungsvorschrift § . Mietvorauszahlung ist Mieterleistung Miete ganz teilweise bestimmte Zeit Voraus erbracht gilt Urteil 17 . Mai . Anders Berufungsgericht meint kommt Verwendung Zahlungen Mieters Vermieter freigestellt sein sollte . Vertragschließenden vereinbaren Verwendungen Mieters Mietsache Miete verrechnen stellt Mietvorauszahlung Folge Vorliegens Aufwendungsersatzanspruchs Sinne § dazugehörige Sondervorschrift § Abs. kurzen Verjährung Kraft gesetzt wird normalen Verjährungsdauer verbleibt f. § § . Voraussetzung ist jedoch Leistungen Mieters " zurückzahlbare Vorleistungen " handelt aaO . ist hier Fall . Zusatzvereinbarung 1 . September sollte Betrag Schönheitsreparaturen Voraus geleistet werden dann sukzessive wieder abgewohnt werden konnte wurde monatlicher Pauschalbetrag vereinbart normalen Abnutzung gemieteten Räume ergebenden Schönheitsreparaturen . Auch annähernd zehnjährigen Mietverhältnisses Parteien monatlich Klägern erbrachten Pauschale € Schönheitsreparaturen Beklagte durchgeführt worden sein sollten rechtfertigt anderes Ergebnis . Zusatzvereinbarung 1 . September wurde grundsätzliche Verpflichtung Beklagten Durchführung Schönheitsreparaturen geändert . wurde Kläger übertragen . Grundsätzlich stand Klägern jederzeit frei Beklagte Durchführung Schönheitsreparaturen normale Abnutzung erforderlich wurden Anspruch nehmen . offensichtlich getan haben rechtfertigt monatlich erbrachten Schönheitsreparaturkostenpauschalen Nachhinein verbrauchte Vorausleistungen Sinne § anzusehen . Grund hat auch Ansicht Revision Abrechnung " Aufwendungsvorschüsse " Veräußerung Mietwohnung stattzufinden . Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte etwaige konkurrierende Ansprüche ungerechtfertigter Bereicherung § . Ansprüchen Mieters Ersatz Aufwendungen Sinne § Abs. sind schließlich nur gesetzlichen Aufwendungsersatzansprüche Mieters auch hier Vereinbarung Mietvertragsparteien beruhen verstehen Senatsurteil 2 . Oktober . Zutreffend geht Berufungsgericht Veräußerung Mietobjekts 21 . Februar Eintragung Grundbuch vollzogen wurde Mietverhältnis Parteien Sinne Abs. beendet worden ist . Auffassung Revision kommt Frage " Beendigung Mietverhältnisses " tatsächliche Ende Mietverhältnisses etwa Auszug Mieter rechtliche Beendigung Urteil 19 . März WM Pachtverhältnis ; Urteil 12 . Juni ; Staudinger/Emmerich § . ; 2 . Aufl . § . ; Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9 . Aufl . § . ; Miete 2 . Aufl . § . 26 ; 67 . Aufl . § . . besteht Veranlassung Rechtsauffassung abzuweichen . folgt Wortlaut Norm § Abs. entspricht Zweck Regelung nämlich möglichst rasche abschließende Bereinigung gegenseitiger Ansprüche beendeten Mietvertrag begünstigen vgl. Senatsurteil 13 . Februar . führt auch unbilligen Benachteiligung . kurze Verjährungsfrist Monaten wird gerechtfertigt Verjährung Ansprüchen laufenden Mietverhältnisses sonst üblich Entstehung beginnt Mietverhältnis unnötig belasten erst Beendigung Mietverhältnisses Urteil 19 . März aaO A . § folgt . tritt zwar Falle Veräußerung vermieteten Wohnraums Erwerber Vermieters Dauer Eigentums Mietverhältnis ergebenden Rechte Pflichten . Erwerber ist Meinung Revision Rechtsnachfolger Veräußerers findet unmittelbarer Rechtserwerb Gesetzes Senatsurteil 9 . Februar . Mietverhältnis bisherigen Vermieter wird Weise beendet bereits entstandene fällig gewordene Ansprüche bisherigen Vermieter verbleiben vertragliche Ansprüche Mieters hier Eigentumswechsel fällig geworden sind grundsätzlich bisherigen Vermieter richten Erwerber nur Ansprüche passivlegitimiert ist Eigentumswechsel entstehen fällig werden . 2 . Frist § Abs. beginnt Veräußerung jedoch erst Kenntnis Mieters Veräußerung laufen Urteil 19 . März aaO ; Staudinger/Emmerich aaO . ; aaO . ; aaO . . zusätzliche Erfordernis könnten andernfalls Ansprüche Mieters verjähren tatsächlichen Voraussetzungen Verjährungsbeginns erfährt aaO ; Schmidt-Futterer/ Gather aaO . . Wird Grundstück veräußert so tritt Erwerber gemäß § Abs. Rechte Pflichten Mietvertrag . Entscheidend sind Auflassung Eintragung Grundbuch § . Zeitpunkt endet Mietverhältnis Veräußerer -9- Mieter . stehen mehr Vertragspartner Schmidt-Futterer/Gather aaO . Kenntnis Mieters Veräußerung ist Zeitpunkt Eintragung Erwerbers Grundbuch abzustellen . Erst Mieter hinreichend sichere Kenntnis Eintragung Erwerbers hat ist Beginn kurzen Verjährungsfrist nur Monaten gerechtfertigt . Auffassung Berufungsgerichts ist erforderlich Kläger Kenntnis Eintragung Erwerberin Hausgrundstücks Grundbuch erlangt haben . Feststellung Berufungsgerichts Klägern sei Veräußerung Antwortschreiben Hausverwaltung Beklagten 20 . September bekannt gewesen reicht insoweit . Unzutreffend ist auch Würdigung Mieter müsse Kenntnis Veräußerung baldigen Eintragung Grundbuch rechnen Zweifel selbst Eintragungszeitpunkt erkundigen . Fragwürdig ist insoweit schon Erwägung Berufungsgerichts angekündigten Veräußerung sei baldigen Eintragung rechnen . kann unterschiedlichsten Gründen verzögern . Eintragung Erwerbers Sphäre Vermieters Mieters liegt Vermieter gewöhnlich leicht möglich ist etwa Mitteilung Grundbuchamts Eintragung Erwerbers Kenntnis erlangen ist gerechtfertigt Mieter Obliegenheit aufzuerlegen selbst Kenntnis verschaffen . . kann Berufungsurteil Bestand haben . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif noch weiterer tatsächlicher Feststellungen Zeitpunkt Kenntnis Kläger Erwerbers Grundbuch bedarf . ist Berufungsurteil aufzuheben § Abs. Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 13.11.2006 LG Entscheidung