BESCHLUSS ZR 8 . Mai Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : § Nr. Bewertung Rechtsmittelbeschwer ist allein rechtskraftfähige Inhalt angefochtenen Urteils maßgebend . Beschluss 8 . Mai AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Richterinnen Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil Landgerichts Zivilkammer 23 . März wird unzulässig verworfen . Klägerin hat Kosten Beschwerdeverfahrens tragen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wert Revision geltend machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt § Nr. . Wertgrenze Nichtzulassungsbeschwerde § Nr. ist Wert Beschwerdegegenstandes beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend Wertberechnung allgemeinen Grundsätzen § . vorzunehmen ist Beschluss 27 . Juni ; Beschluss 25 November . 1 . Klägerin verfolgt Nichtzulassungsbeschwerde Zahlungsanspruch Nutzungsentschädigung Höhe € Antrag Feststellung Beklagten verpflichtet sind Zeit innegehabte Wohnung 1 . Mai endgültigen Herausgabe Klägerin monatliche Nutzungsentschädigung Höhe € zahlen . Bewertung geltend gemachten Anspruchs richtet auch Auffassung Klägerin § so dreieinhalbfache Jahreswert € zugrunde legen ist . sind allerdings Feststellungsbegehrens nur % € anzusetzen so Beschwer Klägerin Feststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentschädigung insgesamt € beläuft . 2 . Klägerin uneingeschränkte Verurteilung Beklagten Räumung Wohnung erstrebt Berufungsgericht Klagebegehren nur Zug Zug Überlassung Wohnung 5 . OG stattgegeben hat ist Beschwer Klägerin zusammen oben genannten Betrag € Wertgrenze § Nr. übersteigt ersichtlich . Maßgebend Wert Beschwer Klägerin ist gemäß § Interesse Beseitigung landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemisst Beschluss 16 . Dezember . kommt zwar grundsätzlich Wert erbringenden Gegenleistung begrenzt Wert Klageanspruchs Urteil 9 . Dezember . gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch berücksichtigen Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde Bestehen Mietverhältnisses Beklagten Wohnung 8 . Obergeschoss Haus mehr Frage stellt . hat Amtsgericht zunächst auch Räumung Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte ursprünglichen Rechtsstandpunkt Mietvertrag sei Kündigung erloschen mehr weiterverfolgt . Klägerin stellt lediglich Anspruch Beklagten Überlassung Wohnung 5 . Obergeschoss ursprünglich vermieteten Dachstuhlbrand geschädigten inzwischen wiederhergestellten Wohnung 8 . Obergeschoss . Klägerin Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung bestehenden Mietverhältnisses Vermögensnachteil entstanden ist noch entstehen wird Betrag € € € übersteigt ist dargelegt . unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist Wohnung 5 . Obergeschoss Zeit frei gleich groß Wohnung 8 . Obergeschoss auch Übrigen baugleich sind Wohnungen Zustandes Ausstattung vergleichbar . ist ersichtlich Klägerin auch vorgetragen Neuvermietung Wohnung 8 . Obergeschoss 5 . Verwaltungsaufwand Umstellung Mietvertrags Beklagten vermögensmäßiger Hinsicht nennenswerten Nachteil hinzunehmen hätte . Klägerin will Beschwer Zug-um-Zug-Verurteilung insgesamt € herleiten Zeit betroffenen Wohnungen Beklagten Brand bezogene derzeit noch bewohnte Ausweichwohnung Haus Wohnungen 5 . 8 . Obergeschoss Hauses Beklagten frei halten müsse unklar sei cher Wohnungen Nutzungsrecht Beklagten bestehe . Beschwer sei § 25fachen Jahresnettomietzins Wohnungen € anzusetzen . ist folgen . Bewertung Rechtsmittelbeschwer ist allein rechtskraftfähige Inhalt angefochtenen Urteils maßgebend Musielak/Ball 5 . Aufl . § . . Rechtskraft fähige Entscheidung Nachteil Klägerin Bezug Rede stehenden Wohnungen trifft Berufungsurteil allein Wohnung 5 . . Übrigen führt Klägerin Begründung Interesses Beseitigung Zug-um-Zug-Verurteilung befürchte andere Mieter Beispiel Beklagten folgen könnten Einverständnis Klägerin selbst ausgesuchte gerichtlich zugewiesene Wohnungen Gesamtbestand Wohnungen nutzen berechtigt seien . Auch Interesse reicht jedoch Bewertung Beschwer insgesamt € . Berufungsgericht hat Entscheidung gestützt Beklagte Hinblick Brand begründeten nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide wieder ursprüngliche Wohnung einzuziehen . handelt Sonderfall Anlass Befürchtung bietet Mieter Klägerin ten allgemein Wahlrecht vermieteten Wohnung Anspruch nehmen . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 23.03.2006