BESCHLUSS 17 Juli Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 Juli Richterin Dr. Vorsitzende Richter Dr. Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Ablehnungsgesuche Klägers Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof werden unzulässig verworfen . Ablehnungsgesuche Klägers Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Fetzer Richter Bundesgerichtshof Dr. werden zurückgewiesen . Gründe : Rahmen Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Widerklage Beklagten Räumung gemieteten Doppelhaushälfte verurteilt worden ist hat Senat Beschluss 4 Juli beantragte Einstellung Zwangsvollstreckung Erfolgsaussicht abgelehnt . Prozessbevollmächtigte Klägers Mandat niedergelegt hatte hat Kläger Beiordnung Notanwalts beantragt . hat Senat Beschluss 26 . September auch Senat damals zugehörige Richter mitgewirkt hat Aussichtslosigkeit beabsichtigten Rechtsverfolgung ebenfalls abgelehnt . 21 . Januar Bundesgerichtshof eingegangenen Ablehnungsgesuch hat Kläger Mitwirkung Richters Dr. vorbereitende Bearbeitung Sache ter zugewiesen war vorgenannten Beschlüssen gewandt . Antrag war Wesentlichen vermeintliche Rechtsanwendungsfehler Beschlussfassung Herkunft Richters Stadt vorinstanzlichen Gerichte gestützt . Beschluss 10 . April juris hat Senat Ablehnungsgesuch Klägers Richter Dr. gewiesen . Kläger hat vorgenannten Senatsbeschluss mitwirkenden Richter Vorsitzende Richterin Dr. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Besorgnis Befangenheit abgelehnt ebenso früheres Senatsmitglied Richter . Ablehnungsgesuchen ist dienstliche Äußerung lehnten Richterinnen Richter 15 . Mai eingeholt worden ausgenommen bereits Ruhestand getretenen Richters Prof. Dr. Senat mehr angehörenden Richters . Kläger Gelegenheit hatte dienstlichen Äußerung Stellung nehmen hat 11 . Juni eingegangenen Eingabe auch Senatsbeschluss 10 . April mitwirkenden fünften Richter Richter befangen abgelehnt . II . Ablehnungsgesuche bleiben Erfolg . sind unzulässig Senatsbeschluss 10 . April beteiligten Richter Prof. Dr. vorbezeichneten Senatsbeschluss beteiligten Richter richten . Ablehnungsanträge Vorsitzende Richterin Dr. Dr. Richter Dr. sind . 1 . Ablehnungsgesuch Richter Prof. Dr. ist unzulässig verwerfen abgelehnte Richter Ablauf 31 . Mai Erreichens gesetzlichen Altersgrenze Ruhestand getreten ist . Recht Partei Richter Besorgnis Befangenheit abzulehnen § Abs. ist gerichtet weitere Mitwirkung befangenen Richters verhindern . Ablehnungsgesuch Richter gerichtet ist weitere Mitwirkung Eintritt Ruhestand ohnehin mehr Betracht kommt besteht Rechtsschutzbedürfnis vgl. Beschlüsse 29 . April . 4 ; 18 . Februar juris . ; 21 . Februar ZB . . Entsprechendes gilt auch Hinblick Ablehnungsgesuch Richter Wirkung 1 . Januar wieder Zivilsenat Bundesgerichtshofs zugewiesen worden ist . Ablehnungsgesuch Richter gerichtet ist zuständigen Spruchkörper anderen Spruchkörper Gerichts ausgeschieden ist besteht ebenfalls Rechtsschutzbedürfnis Beschluss 21 . Februar ZB aaO . 2 . Ablehnungsgesuche Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. sind unbegründet . Auch nachträgliche Ablehnungsgesuch Richter Kläger erst gestellt hat dienstliche Äußerung 15 . Mai bereits eingehend Kenntnis gesetzt worden war Senatsbesetzung 26 . September Hinblick Mitwirkung Richters Versehen beruhte ist Zulässigkeit Ablehnungsantrags unterstellt jedenfalls unbegründet . § Abs. kann Richter Parteien Besorgnis Befangenheit abgelehnt werden Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit Richters rechtfertigen . Misstrauen Unparteilichkeit Richters vermögen nur objektive Gründe rechtfertigen Standpunkt Ablehnenden vernünftiger Betrachtung Umstände Befürchtung wecken könnten Richter stehe Sache unvoreingenommen unparteiisch vgl. etwa Beschlüsse 20 November juris . 3 ; 10 . Oktober ZA . 3 ; 2 . April ZB . 4 ; jeweils . Rein subjektive unvernünftige Vorstellungen Gedankengänge Ablehnenden scheiden Ablehnungsgründe Beschlüsse 18 . Februar juris . 7 ; 14 . März . Maßgabe konnte Kläger vernünftiger Würdigung Umstände Anlass haben Unvoreingenommenheit abgelehnten Richter zweifeln . Kläger hat Begründung Ablehnungsgesuchs ausgeführt Besetzung Senats Beschluss 26 . September sei manipuliert gewesen dingt verhinderten Richters Prof. Dr. Richter Richter eigentlich zuständige mitgewirkt habe . haben abgelehnten Richterinnen Dr. Richter Dr. Dr. 15 . Mai dienstlich dahingehend ßert Senatsbeschluss 26 . September zwar Richter Prof. Dr. eigentlich Vertretung berufene Richter Richter mitgewirkt habe . habe Rahmen dienstlichen Äußerung eingehend Detail dargestellten Versehen beruht . Kläger stützt Vorwurf " Manipulation " Senatsbesetzung lediglich rein subjektive Mutmaßungen objektive Grundlage haben . Mitwirkung Richter Beschluss 26 . September beruhte Versehen geeignet ist Anschein Befangenheit begründen vgl. Beschluss 6 . September StR . . Insbesondere darf Kläger objektiver vernünftiger Betrachtung ausgehen Besetzungsfehler unsachlichen Einstellung Senats Ablehnenden gar Willkür beruht . Auch weiter geltend gemachten Ablehnungsgründe rechtfertigen Besorgnis Befangenheit . Ansicht Klägers haben abgelehnten Richter Wartepflicht § verstoßen . 4 November Bundesgerichtshof eingegangene Schreiben Klägers nur Verwaltungsabteilung Bundesgerichtshofs wissenschaftlicher Mitarbeiter tätigen Richter Landgericht dern auch " zuständigen Gerichtsperson(en " befangen abgelehnt hat stellt hinreichender Individualisierbarkeit vgl. 12 . Oktober . ; BVerwG . bereits zulässige Ablehnung zuständigen Richter . Vielmehr hat Kläger Vorsitzende Richterin Dr. Dr. Richter Dr. erstmals 23 . April eingegangenen Schreiben abgelehnt Richter überdies mals 11 . Juni eingegangenen Schreiben . Ablehnungsgrund ergibt auch dienstlichen Äußerung Vorsitzenden Richterin Dr. Richters Dr. Richterin Dr. . Erfolg macht Kläger insoweit geltend verhielte jedenfalls ausreichendem Umfang sämtlichen geltend gemachten Ablehnungsgründen . Entscheidung Ablehnungsgesuch wesentliche Tatsachenfragen sind dienstlichen Äußerung offengeblieben . dienstliche Äußerung Richters ist Zeugnis Ablehnende Glaubhaftmachung behaupteten Ablehnungsgrundes beziehen darf § Abs. Satz . muss Vorbringen erstrecken Glaubhaftmachung bedarf Ablehnungsgrund offensichtlich schon hinreichend dargelegt ist Beschluss 21 . Februar ZB aaO . . waren weitergehende Äußerungen zahlreichen subjektiven Mutmaßungen Klägers hunderte Seiten umfassenden Schreiben veranlasst . Einholung dienstlichen Erklärung auch erstmals 11 . Juni Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben abgelehnten Richters war hier gegebenen Umständen behrlich . beanstandete Besetzungsmangel Versehen ruhte verdeutlicht bereits dienstliche Stellungnahme 15 . Mai bedurfte erneuten Bekräftigung . Anbetracht ist Kläger gleichwohl nach vor " Manipulationen unterstellt weiterhin aufgeworfene Frage " Anteil Kenntnis " nunmehr abgelehnte Richter Manipulationen verantwortlichen Gerichtsperson(en nachfolgenden fehlerhaften Beschlüssen " habe gegenstandslos . 3 . Entscheidung 10 . April eingereichten erneuten Ablehnungsgesuche Richter Bundesgerichtshof Dr. nunmehr Nebentätigkeit ters gestützt sind ist Rahmen Beschlusses veranlasst gesondert jeweils zuständigen Besetzung treffen insoweit Vorwurf Besetzungsmanipulation gleichgelagerten gänzlich anderen Ablehnungsgrund handelt auch Gegenstand eigenen dienstlichen Äußerung abgelehnten Richters ist . Dr. Dr. Dr. Prof. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung