NAMEN Verkündet : 7 . Dezember Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Nr. Auch Kauf Tausch Reitpferdes kommt Anspruch Käufers Schadensersatz Leistung behebbaren Mangels Pferdes grundsätzlich nur dann Betracht Erwerber Veräußerer zuvor erfolglos angemessene Frist Nacherfüllung gesetzt hat Anschluss Urteil 22 . Juni . Scheitert Anspruch Käufers Schadensersatz Leistung Mangels Verkäufer Verletzung Pflicht Verschaffung mangelfreien Sache vertreten hat so kann Käufer Kosten entstanden sind Mangel selbst beseitigt hat auch dann § Abs. Satz Abs. Höhe ersparten Aufwendungen Verkäufers Mangelbeseitigung ersetzt verlangen besonderen Gründen zuzumuten war Verkäufer zuvor Gelegenheit Nacherfüllung geben Anschluss Senatsurteil 23 . Februar Veröffentlichung bestimmt . Urteil 7 . Dezember AG Kamenz VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . Dezember Richter Dr. Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 26 . April aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil Amtsgerichts Kamenz 10 November wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : 8 . Februar tauschten Parteien Wallach Klägerin Stute Beklagten . Klägerin stellte 1 . April erworbenen Stute sogenannte periodische Augenentzündung . ließ Pferd tierärztlich behandeln 7 . September 21 November operieren . Klage verlangt Klägerin Ersatz Operationskosten Höhe € Zinsen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Landgericht Klage stattgegeben . Beklagte erstrebt Berufungsgericht zugelassenen Revision Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Beklagte habe Klägerin aufgewendeten Behandlungskosten ersparte Aufwendungen mangelhafter Erfüllung Tauschvertrages gemäß § Abs. Abs. Abs. Satz analog erstatten . Beklagten widerlegten Vermutung § vorliegenden Tauschvertrag Anwendung finde sei auszugehen Klägerin übereignete Stute bereits Übergabe später festgestellten Erkrankung infiziert mangelhaft gewesen sei . Zwar sei § Verkäufer Schadensersatz Anspruch genommen werden könne grundsätzlich Möglichkeit Nacherfüllung Beseitigung Mangels Lieferung mangelfreien Sache gewähren . Möglichkeit habe Klägerin Beklagten gewährt . Gleichwohl seien Gewährleistungsansprüche Klägerin ausgeschlossen . Nacherfüllungsverlangen sei hier ausnahmsweise erforderlich gewesen Abwarten Nacherfüllungsfrist Klägerin unzumutbar gewesen sei . Berücksichtigung Verfassungsrang ausgestatteten Tierschutzgedankens sei Nacherfüllungsverlangen Käufers nur dann entbehrlich sofortige Hilfe Behandlung Tier notwendig sei auch dann Nutztier sogenanntes Luxustier handele Erwerber wirtschaftlichen ausschließlich persönlichen Beweggründen erworben worden sei . Tier handele hier Klägerin Stute Beklagten bekannt gewesen sei Reitpferd rein privaten Zwecken erworben habe . Allerdings stehe Klägerin Anspruch Schadensersatz Leistung Beklagte Mangel selbst noch unterbliebene Nacherfüllung vertreten habe . Klägerin könne jedoch Beklagten entsprechender Anwendung § Abs. Satz Erstattung Aufwendungen verlangen Beklagte Mangelbeseitigung erforderliche Behandlung erspart habe . stehe Entscheidung Bundesgerichtshofs 23 . Februar Nacherfüllungsverlangen Klägerin besonderen Schutzfunktion Tierschutzes Art . GG unzumutbar gewesen sei . Fall sei gerechtfertigt Erwerber Tieres Kaufvertrag ausnahmsweise Selbstvornahme gesetzlichen Regelung gestatten . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Nachprüfung stand . Klägerin steht Anspruch Erstattung geltend gemachten Kosten selbst veranlasste Behandlung Operation Pferdes jedenfalls versäumt hat Beklagten Gelegenheit geben Pferd aufgetretenen periodischen Augenentzündung tierärztlich behandeln lassen . 1 . kann dahingestellt bleiben Berufungsgericht folgen ist Infektion eingetauschten Pferdes periodischen Augenerkrankung Zeitpunkt Übergabe Pferdes § vermuten sei Vermutung Revision meint Art Mangels Sache unvereinbar sei Beklagte Revision vorsorglich rügt jedenfalls hinreichenden Beweis Widerlegung gesetzlichen Vermutung angetreten habe . Unabhängig ist Klage begründet . 2 . Anspruch Klägerin Schadensersatz Leistung Nr. hat Berufungsgericht Ergebnis zutreffend verneint . Allerdings folgt Auffassung Berufungsgerichts erst Beklagte Berufungsgericht angenommene Verletzung Pflicht Klägerin mangelfreies Pferd verschaffen § Abs. Satz Mangels selbst aufgetretenen Erkrankung Pferdes Beklagten vorgenommenen Mangelbeseitigung vertreten habe bereits Klägerin Beklagten Mangelbeseitigung tierärztliche Behandlung Pferdes aufgefordert hat zumutbar war . Anspruch Käufers Schadensersatz Leistung gemäß Nr. setzt gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift Käufer Verkäufer erfolglos angemessene Frist Nacherfüllung bestimmt hat Senatsurteil 23 . Februar Veröffentlichung bestimmt ; Senatsurteil 22 . Juni . Grundsatz gilt auch Kauf Tieres vgl. Senatsurteil 22 . Juni aaO ebenfalls Tausch Tieren § . § § Abs. genannten Ausnahmefälle erfolglose Fristsetzung Nacherfüllung entbehrlich ist liegt hier . Kauf Tieres können Senat entschieden hat besondere Umstände § Nr. Verbindung § § Abs. ausnahmsweise sofortige Geltendmachung Anspruches Schadensersatz Leistung rechtfertigen dann vorliegen Zustand Tieres unverzügliche tierärztliche Behandlung Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt Verkäufer rechtzeitig veranlasst werden könnte Senatsurteil 22 . Juni aaO . Nacherfüllungsverlangen Klägerin Gesichtspunkt entbehrlich gewesen wäre hat Berufungsgericht festgestellt ist auch Übrigen ersichtlich ; Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag zeigt Revisionserwiderung Klägerin insoweit . Berufungsgericht meint Nacherfüllungsverlangen verbundene Abwarten gesetzten Frist Käufer Tieres auch dann unzumutbar sei Tier handele Käufer wirtschaftlichem Interesse persönlichen Beweggründen erworben habe . ist folgen . Differenzierung Erwerbsmotiv Käufers Tieres kommt Beurteilung Käufer zugemutet werden kann Verkäufer Tieres Nacherfüllung verlangen . einschlägigen Bestimmungen Bürgerlichen § . noch Berufungsgericht Zusammenhang herangezogenen Tierschutzgedanken Art . GG ist herzuleiten Vorrang Nacherfüllung Anspruch Käufers Schadensersatz Leistung Tierkauf maßgeblich sein hätte Nutztier hier Hobbyreiter erworbenes Pferd handelt . Erwerbsmotiv Käufers hat auch bisherigen Entscheidungen Senats Frage Nacherfüllung Kauf Hundes Rolle gespielt Senatsurteil 22 . Juni aaO ; vgl. auch Senatsurteil 22 . Juni Veröffentlichung bestimmt . 3 . Unrecht hat Berufungsgericht geltend gemachten Anspruch § Abs. Satz analog begründet erachtet . Senat hat Berufungsgericht verkennt bereits entschieden Käufer Mangel selbst beseitigt Verkäufer zuvor erforderliche Frist Nacherfüllung gesetzt haben nur Anspruch Schadensersatz Leistung verliert auch gemäß § Abs. Satz Abs. analog Ersatz Verkäufer ersparten Aufwendungen Mängelbeseitigung verlangen kann Senatsurteil 23 . Februar aaO ; Senatsurteil 22 . Juni aaO . Begründung hat Senat hingewiesen § . insoweit abschließende Regelungen enthalten auch Anspruch Herausgabe ersparter Aufwendungen unmittelbarer analoger Anwendung § Abs. Satz ausschließen ; anderenfalls würde Käufer Ergebnis Selbstvornahmerecht Kosten Verkäufers zugebilligt Gesetzgeber bewusst verzichtet hat Vorrang Nacherfüllung unterlaufen § . zugrunde liegt Senatsurteil 23 . Februar aaO . hält Senat auch Berücksichtigung abweichender Auffassungen Schrifttum so bereits Senatsurteil 22 . Juni aaO . Nacherfüllungsverlangen hier Auffassung Berufungsgerichts zumutbar erforderlich war oben scheidet Anspruch Klägerin § Abs. Satz analog schon Grund . auch dann Berufungsgericht angenommene hier aber gegebene Ausnahmefall vorläge besondere Umstände Nacherfüllung Verkäufer Käufer unzumutbar erscheinen lassen sofortige Geltendmachung Anspruchs Schadensersatz Leistung rechtfertigen bestünde Auffassung Berufungsgerichts Anspruch Klägerin gemäß § Abs. Satz Abs. analog Ersatz Kosten Mangelbeseitigung Höhe Verkäufer ersparten Aufwendungen . Käufer besonderen Gründen zuzumuten ist Verkäufer Gelegenheit Nacherfüllung geben Verkäufer aber Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt hat Mangel selbst noch Umstände vertreten hat beruht Mangel beseitigt hat so scheidet nur Anspruch Käufers Schadensersatz Leistung Nr. Abs. Satz ; Fall hat Verkäufer Kosten Mangelbeseitigung auch § Abs. Satz Abs. analog erstatten . abschließende Charakter Regelungen . Ansprüche Käufers Mangel Kaufsache Entscheidung Gesetzgebers Selbstvornahmerecht Käufers Senatsurteil 23 . Februar aaO stehen unmittelbaren analogen Anwendung § Abs. Satz auch Fall . Käufer hat andere Vertragspartei unzumutbaren Nacherfüllung Verkäufer Verletzung Pflicht Verschaffung mangelfreien Sache § Abs. Satz vertreten hat § Abs. Satz Rechte Rücktritt Kaufvertrag Minderung Kaufpreises § Nr. Gegensatz Schadensersatzanspruch Verkäufer vertretende Pflichtverletzung voraussetzen Senatsurteil 22 . Juni -9- aaO . Rechte macht Klägerin jedoch vorliegenden Rechtsstreit geltend . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf . Klage begründet ist ist Berufungsurteil aufzuheben Berufung Klägerin erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen § Abs. § Abs. . Dr. Ball Dr. Vorinstanzen : AG Kamenz Entscheidung 10.11.2004 Entscheidung