NAMEN Verkündet : 27 . April Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. Landesausstellung Rahmen Veranstaltung " Hessentag " war Freizeitveranstaltung Sinne § Abs. Nr. Anschluß Urteil 10 Juli . Urteil 27 . April OLG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 7 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten besuchten 11 . Juni Veranstaltung " Hessentag " Rahmen stattfindende Landesausstellung . Messestand Klägerin unterzeichneten ca. 90minütigen Verkaufsgespräch Zeugen Kaufvertrag Heizungsanlage " Komplett-Bausatz Selbstmontage " Fracht Abnahme Prüfzeugnis Kaufpreis DM . Vertragsformular ist handschriftlich vermerkt : " Festpreisgarantie März Bereitstellungskosten werden Höhe 5.934,00 gezahlt . " Klägerin 16 . Juni zugegangenem Schreiben erklärten Beklagten Klägerin Rücktritt Kaufvertrag . 20 . Juni wies Klägerin Rücktritt bestand Erfüllung Kaufvertrages . Hessentag war Hessischen Staatskanzlei Stadt veranstaltetes Landesfest über Programmbeiträgen politischer wirtschaftlicher gewerblicher künstlerischer folkloristischer allgemein Unterhaltung Freizeitvergnügen dienender Art unterschiedlichen Veranstaltungsorten gesamten Stadtgebiet Stadt stattfanden . Rahmen Hessentages wurde Ausstellungsgesellschaft mbH Messegelände Stadt Landesausstellung durchgeführt Zäune andere Absperrungen übrigen Hessentagsgeschehen abgegrenzt war Besuch ebenso Hessentag insgesamt Eintritt entrichten war . Landesausstellung bestand Bereichen Bauen Wohnen’ Sport Hobby Freizeit’ moderne Büro’ insgesamt Messehallen Freigelände . Messestand Klägerin befand zusammen weiteren gewerblichen Anbietern Informationsstand Hessischen Landeskriminalamts " Bauen Wohnen Hessisches Landeskriminalamt . Klage hat Klägerin zunächst Zahlung Bereitstellungskosten Höhe 5.934,00 DM Zinsen verlangt Versäumnisurteil erstritten . Folge hat Klage Zahlung weiterer DM Zinsen mithin Gesamtkaufpreis Höhe DM € erweitert Zug Zug Auslieferung Heizungsbausatzes Selbstmontage begehrt ferner Feststellung Beklagten Annahme Gegenleistung Annahmeverzug befinden . Beklagten machen geltend habe Widerrufsrecht standen übrigen sei Rücktrittsrecht eingeräumt worden . Landgericht hat Versäumnisurteil aufgehoben Klage insgesamt abgewiesen . Oberlandesgericht hat gerichtete Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Klägerin stehe geltend gemachte Anspruch Erfüllung Beklagten gemäß § Abs. Nr. Gesetzes Widerruf Haustürgeschäften ähnlichen Geschäften 16 . Januar wirksam widerrufen hätten . Sinn Zweck Vorschrift sei Bindung Verbrauchers rechtsgeschäftliche Erklärungen Situation vermeiden Geschäftszweck Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung Erwartungshaltung zurücktrete . Freizeitveranstaltung liege Freizeitangebote Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben seien Kunde Hinblick Ankündigung Durchführung Veranstaltung freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt werde Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen könne . Hessentag sei Freizeitveranstaltung Gesamtschau vorgelegten Materialien Senat Hessischen Staatskanzlei eingeholten Auskunft folge . Vordergrund auch Werbung stehe eindeutig Freizeitangebot " Festes Hessen " Fülle Veranstaltungen Jahrmarktbetrieb Festumzug . Landesausstellung werde breiten Publikum besonderer Weise beworben nur Seite Veranstaltungsprogramms zahlreichen Ausstellungen angekündigt . Fachpublikum sei gedacht . Verbraucher seien Besuch freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt worden geeignet gewesen sei Entschließungsfreiheit beeinträchtigen . Stimmung hätten Verlassen Freizeitgeschehens einfach entziehen können Landesausstellung unmittelbarer Nähe verschiedener Attraktionen befunden habe . Zwar spiele Beurteilung Frage schwer Verbrauchern gemacht werde Verkaufsbemühungen entziehen Gesichtspunkt Dankbarkeit Verbraucher Aussteller Rolle . Veranstaltung werde Verbrauchern aber Volksfestcharakters besucht überraschend gewerbliches Angebot stießen eingestellt seien . Verbraucher würden nur Unterhaltungsprogramm Verkaufsausstellung gelockt nähmen Werbung Entscheidung Besuch Hessentags nur Volksfestcharakter . sei zwar einzelnen Verbraucher möglich Ständen abzukehren . verwobene Organisationsform Abkehr Verkaufsbemühungen schwer möglich mache liege aber auch dann Verbraucher eigentlich reine Volksfestveranstaltung besuchen wolle ständig immer wieder gewerbliche Aussteller Verkaufsbemühungen treffe so Gefahr bestehe Angebot Zeitpunkt doch mehr entziehen können . abweichende Beurteilung ergebe auch Umstand Stand Klägerin Halle Landesausstellung befunden habe . Landesausstellung sei reine Verkaufsausstellung gewesen Rahmen Besucher klar erkennbar gewesen sei Abschluß bedeutenden Rechtsgeschäften gehe . Auch Landesausstellung habe Freizeitcharakter dominiert ganz erheblichem Umfang allgemein informativen unterhaltenden Zwecken gedient habe . Charakter habe mehr Verkaufsausstellung Freizeitveranstaltung bunt gemischtem Programm entsprochen . habe auch Verkaufsständen unabhängige Attraktionen enthalten . habe auch dort Anzahl gewerblichen Anbieter überwogen habe Themengebiet Bauen Wohnen Informationsangebot Hessischen Landeskriminalamts befunden . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Kaufvertragsabschluß Rahmen Freizeitveranstaltung § Abs. Nr. angenommen Widerrufsrecht Beklagten bejaht hat . 1 . Ergebnis zutreffend ist Berufungsgericht zunächst ausgegangen Gesetz Widerruf Haustürgeschäften ähnlichen Geschäften 30 . September geltenden Fassung anzuwenden ist Kaufvertrag 6 . Juni geschlossen wurde § Abs. Ziff . Gesetzes Fernabsatzverträge andere Fragen Verbraucherrechts Umstellung Vorschriften Euro 27 . Juni . . 2 . Unzutreffend nimmt indes Beklagten Recht zustand geschlossenen Kaufvertrag Heizungsanlage § Abs. Nr. widerrufen . § Abs. Nr. wird Abschluß Vertrags entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung Erklärende Kunde anderen Vertragspartei Dritten zumindest auch Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist erst wirksam Kunde Frist Woche schriftlich widerruft . kommt Beurteilung Rechtsbegriffs Freizeitveranstaltung Wortverständnis entscheidend . gesetzlich definierte Begriff Freizeitveranstaltung wird vielmehr Sinn Zweck Rahmen Zielsetzung Gesetzes Ganzen bestimmt . Gesetz Widerruf Haustürgeschäften ähnlichen Geschäften soll Verbraucher Gefahr schützen bestimmten typischen Situationen Anbahnung Abschluß Geschäften Beeinträchtigung rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt sonst unzulässige Weise unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt werden . Bestellungen Durchführung Freizeitveranstaltungen geht ist Sinn Zweck Regelung § Abs. Nr. Bindung Verbrauchers rechtsgeschäftliche Erklärungen Situation vermeiden Geschäftszweck Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung Erwartungshaltung zurücktritt Qualitätsvergleiche praktisch möglich sind Gelegenheit ruhiger Überlegung Umkehr überhaupt nur eingeschränkt gegeben ist BT-Drucks . S. . . . Gesetzgeber stellt insoweit eigentlichen gewerblichen Angebot Veranstalters Zusammenhang stehende attraktive Leistungen beispielsweise Kaffeefahrten Reisen Kunden Hauptzweck Veranstaltung hinwegsehen lassen Verkaufsabsichten gewogen machen Auswahl Zeit Ort Veranstaltung Kunden erschwert Verkaufsbemühungen entziehen Urteile 21 . Juni 26 . März ; Senatsurteil 10 Juli ; Urteil 28 . Oktober jew.m.w . . . Geschäftsabschluß Freizeitveranstaltung Sinne § Abs. Nr. kann folglich nur gesprochen werden Freizeitangebot Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind Kunde Blick Ankündigung Durchführung Veranstaltung freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann sei örtlichen Gegebenheiten zeitliche Ablauf Veranstaltung Verbraucher ermöglichen ungehindert entfernen sei Gruppenzwang Dankbarkeit Unterhaltungsangebot Gefühl wecken Verkaufsunternehmen verpflichtet sein . Nur Fällen läßt Gefahr Überrumpelung Verbrauchers sprechen Gesetz Widerruf Haustürgeschäften ähnlichen Geschäften begegnen will . Fehlt dahingehenden Verknüpfung Freizeitcharakter gewerblichem Angebot ist Tatbestand § Abs. Nr. verneinen . Begriff Freizeitveranstaltung ist also zusammentreffenden Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt einmal Freizeitcharakter Veranstaltung Verbraucher rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt -9- Organisationsform Veranstaltung Kunde nur schwer entziehen kann . Freizeitcharakter Veranstaltung Zusammenhang gewerbliche Leistung angeboten wird wesentlichen Vorstellung Verkehrs geprägt wird Art Ankündigung Durchführung Veranstaltung Freizeitcharakter Vordergrund steht ist Beurteilung Organisationsform Freizeitangebot gewerblicher Leistung objektiven Gegebenheiten abzustellen Senatsurteil 10 Juli aaO . rechtlichen Ausgangspunkt hat Berufungsgericht Landesausstellung Rahmen Hessentags Unrecht Freizeitveranstaltung Sinne § Abs. Nr. angesehen . Berufungsgericht stellt selbst einzelnen Besucher Hessentags Landesausstellung unschwer möglich war offenen Stand Klägerin abzukehren wieder Anonymität Besuchermasse abzutauchen " . Anbetracht Vielzahl Besucher Verkaufsstände Ausstellungshallen wurde besonders schwer gemacht Verkaufsbemühungen Landesausstellung tätigen Händler entziehen . Besuchern war möglich Messehallen unmittelbar wieder verlassen anderen Orten angebotene Freizeitprogramm wahrzunehmen erkannt hatten Landesausstellung insbesondere Ausstellungshalle vorrangig gewerbliche Anbieter tätig waren . Ferner geht Berufungsgericht Recht Annahme Gefühl Dankbarkeit ausstellenden Unternehmern einstellen konnte . Gefühl ausstellenden gewerblichen Unternehmern Dankbarkeit Freizeitangebot Weise verpflichtet sein konnte schon entstehen Ankündigung Programm Hessentages unschwer erkennbar war Freizeitangebot Hessischen Staatskanzlei Stadt veranstalteten Hessentages verantwortlich waren . Auffassung Berufungsgerichts reicht umfangreiche Freizeitangebot Hessentages angelockten Besucher auch Verkaufsbemühungen Ausstellungsständen ausgesetzt waren . Anlocken Unterhaltungsangebot stellt allein Situation Besucher Freizeitveranstaltung Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann Urteil 28 . Oktober aaO . Tatsache Besucher gesamtes Stadtgebiet erstreckenden Großveranstaltung auch gewerbliche Anbieter treffen begründet Gesetzeszweck erfaßte Überrumpelungsgefahr . Besuch Hessentages einzelnen Verbrauchern höhere Bereitschaft spontanen weniger bedachten Bestellungen geweckt haben mag rechtfertigt allein Anwendbarkeit § Abs. Nr. vgl. Urteil 26 . März aaO . Berufungsgericht hat festgestellt gewerblichen Aussteller Ausstellungshalle gemeinsam Klägerin selbst besondere Aktivitäten Messehalle Stand Klägerin Messeauftritt Gepräge Freizeitveranstaltung gegeben hätten Besucher nur schwer hätte entziehen können . Revision Recht rügt reicht jedenfalls Umstand Beklagten ca. Minuten Messestand Klägerin aufhielten . Weiteren Vortrag Tatsacheninstanzen zeigt auch Revisonserwiderung . . kann Berufungsurteil Bestand haben . noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf insbesondere Frage Parteien Rücktrittsvereinbarung geschlossen haben ist Berufungsurteil aufzuheben Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Dr. Dr. Dr. Ball Dr.