NAMEN Verkündet : 4 . Mai Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Bindungswirkung Zwischenurteils Minderungsbegehren Käufers Grunde berechtigt erklärt . Urteil 4 . Mai VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 4 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Oberlandesgerichts 14 . Zivilsenat 2 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens anderen Senat Oberlandesgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte verkaufte Klägerin Jahr insgesamt CNCHochleistungswerkzeugmaschinen Herstellung Schaftfräsern Bezeichnungen Maschinen . Nr. Nr. Nr. . Klägerin Rahmen Vertragsverhandlungen genaue Informationen Leistungskapazitäten Taktzeiten Möglichkeit wartungsfreien sogenannten Geisterschichten verlangt hatte übersandte Beklagte Schreiben 18 . Februar gewünschten Daten . Lieferung rügte Klägerin Schreiben 18 . Mängel Maschinen Nichteinhaltung zugesagten Leistungswerte . Rahmen Klägerin beantragten cherungsverfahrens erstattete Sachverständige 28 . Januar schriftliches Gutachten . Klage hat Klägerin Minderung Gesamtkaufpreises hilfsweise Schadenersatz Höhe DM € verlangt . Grundurteil 8 . März hat Landgericht Klage Grunde stattgegeben . gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Maßgabe zurückgewiesen Anspruch Klägerin Herabsetzung Kaufpreises bezüglich Maschine Nr. gegeben sei . hiergegen eingelegte Revision Beklagten hat Senat Entscheidung angenommen . Berufungsgericht Grundurteil getroffenen Feststellungen wurden Schreiben 18 . Februar genannten Vertragsinhalt gewordenen Leistungsdaten Maschinen erreicht . Einholung weiterer Gutachten Sachverständigen Prof. Dr. Betragsverfahren hat Landgericht Klage Höhe € Zinsen Abweisung übrigen stattgegeben . hat Höhe Minderung eingeschränkter Leistungsfähigkeit erreichter Taktzeiten Unmöglichkeit sogenannte Geisterschichten fahren Grundlage Beobachtungszeiträumen Stunden Maschinen Nr. Nr. Nr. Nr. 668.595,00 DM nutzloser Aufwendungen Zusatzaggregate Durchführung Geisterschichten 322.462,00 DM insgesamt 991.057,00 DM € geschätzt ; weitergehende Minderung eingeschränkter Maschinenverfügbarkeit hat verneint Sachverständigen S. Prof. Dr. übereinstimmend erforderlich gehaltene Beobachtungszeitraum Stunden eingehalten sei . Bezüglich Maschine Nr. hat Zubilligung Minderung Begründung abgelehnt Ausführungen Sachverständigen Prof. Dr. Sachverständige S. sei möglich Taktzeiten unrichtig ermittelt habe geringer Vorschub gewählt worden sei . Urteil haben Parteien Berufung eingelegt . Klägerin hat Verurteilung Beklagten Höhe insgesamt € Zinsen Beklagte Klageabweisung vollem Umfang erstrebt . Oberlandesgericht hat Klage Zurückweisung Berufung Klägerin abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin zuletzt Berufungsinstanz gestellten Antrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Klägerin stehe Recht Minderung Kaufpreises Maschinen Nachweis Minderungshöhe gelungen sei . Bindung Grundurteil schließe Klage Betragsverfahren abgewiesen werde Grundurteil entschieden worden sei Umfang Wert gelieferten Maschinen mangelbedingt gemindert gewesen sei . Schätzung Minderung auch Mindestbetrages § § Abs. sei möglich . vorliegende Material reiche weiteres Sachverständigengutachten einzuholen . Maschinenverfügbarkeit fehle ausreichenden Datenbasis Ermittlung Minderungsbetrages Begutachtung Aussagen Sachverständigen S. Prof. Dr. gebilligt worden seien nenlaufzeit Stunden erforderlich sei . Schätzung § Abs. vorauszusetzende höhere deutlich höhere Wahrscheinlichkeit Maschinen Leistungsfähigkeit bestimmten Ausmaß Anforderungen zurückblieben ließe Umständen gewinnen . Leistungsfähigkeit gelte entsprechendes . Auch habe Sachverständige S. ausgeführt Beurteilung erst Laufzeit Stunden erfolgen könne . Berufungsgericht Beurteilung Sachverständigen Grundurteil angeschlossen habe sei gebunden . ändere Annahmen Sachverständigen Prüfzeitraums Stunden Gutachten Sachverständigen Prof. Dr. zweifelhaft geworden seien . verständige habe allerdings Zeitraum mal Stunden ausreichend angesehen aber auch weitem eingehalten sei . II . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht Grundlagen Schätzung Minderungsbetrages § Abs. ausreichend ermittelt bewertet hat Unrecht Feststellungen gebunden hält . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht zunächst ausgegangen 1 . Januar geschlossenen Kaufvertrag Bürgerliche Gesetzbuch 31 . Dezember geltenden Fassung anzuwenden ist Art . § Satz Klägerin bereits Grundurteil festgestellt Grunde Anspruch Minderung Maschinen gezahlten Kaufpreises zusteht § . . 2 . Rechtsfehlerhaft sind Erwägungen Berufungsgerichts Annahme führen Klägerin sei Nachweis Höhe Minderung gelungen . Zwar geht zutreffend Höhe Minderung Gericht § Abs. Verbindung Würdigung maßgeblichen Umstände freier Überzeugung geschätzt werden kann Schätzung möglichst nahe Wirklichkeit heranführen soll Urteil 17 . Dezember . . . Revisionsgericht kann nur überprüfen Ermittlung Minderwerts grundsätzlich falschen offenbar unsachlichen Erwägungen beruht wesentliche Entscheidung bedingende Tatsachen acht gelassen sind vgl. aaO . Revision Recht rügt hat Berufungsgericht jedoch fälschlich angenommenen Bindungswirkung Grundurteils Schätzgrundlagen ausreichend festgestellt Möglichkeit Schätzung auch nur Mindestbetrages Minderung vornherein verfahrensfehlerhaft abgelehnt . Berufungsgericht nimmt Minderung verringerter Leistungsfähigkeit Maschinen Unrecht Bindung Feststellung Grundurteil Beurteilung Umfangs Beeinträchtigungen könne erst Stunden Maschinenlaufzeit erfolgen ; ferner läßt wesentliche Beweisergebnisse acht . Bindungswirkung Grundurteils erstreckt nur bejahte verneinte Rechtsfolge § . ist abzustellen Gericht Urteilsformel gegebenenfalls Heranziehung Tatbestand Entscheidungsgründen auszulegen ist entschieden hat Urteil 26 . September . Ausführungen Höhe Forderung Schadens nehmen Rechtskraft Grundurteils sind weitere Verfahren bindend 362 ; Urteil 29 . Oktober ZR ; Urteil 12 Juli . Berufungsgericht hat ersten Berufungsurteil Berufung Grundurteil Landgerichts zurückgewiesen hat ausschließlich Frage befaßt Sachverständige S. Mängel Maschinen festgestellt hat . weiteren Ausführungen Sachverständigen S. angeschlossen hat fang Beklagten geschuldeten Leistungen erbracht seien könne erst Laufzeit Stunden gesagt werden betreffen Höhe Minderung innere Rechtskraft Urteils oben Gesagten erstreckt . ist auch sachgerecht . Klägerin nachteiligen Darlegungen Art Weise Ermittlung Minderungshöhe konnte angreifen Urteilsformel beschwert war . kann richtig sein Berufungsgericht Feststellungen späteren Betragsverfahren gebunden ist vgl. auch Senatsurteil 22 . Februar . Unrecht hat Berufungsgericht demgemäß gemeint lassen müssen Sachverständige Prof. Dr. geren Sachverständigen S. angegebenen raum Stunden ausreichend angesehen hat . folgen ist Erwägungen Berufungsgerichts Klägerin könne Minderung Nachweises Höhe zugebilligt werden . Zutreffend ist zwar Ausgangspunkt Berufungsgerichts Klage Vorliegens Grundurteils noch Betragsverfahren abzuweisen ist Höhe Anspruchs auch Wege Mindestschätzung ermittelt werden kann vgl. Senatsurteil 30 . Mai m.w . . . Zugrundelegung gutachterlichen Äußerungen Sachverständigen Prof. Dr. hätte jedoch geprüft werden müssen Umfang Sachverhalt hinreichende Grundlage Schätzung bietet . hat Berufungsgericht vermeintlichen Bindung Grundurteil unterlassen . Berufungsgericht ferner weitere Begründung ausführt jedenfalls sei Sachverständigen Prof. Dr. derlich gehaltene Zeitraum Beobachtung Maschinen mal Stunden Laufzeit eingehalten widerspricht Aussage Feststellungen Landgerichts auch Beobachtungszeiträume Stunden Schätzung ausreichen . ist Hilfsbegründung anzusehen sein sollte verfahrensfehlerhaft kann Ablehnung Schätzung tragen . Berufungsgericht hat offensichtlich übersehen Sachverständige Entscheidungsgründen landgerichtlichen Urteils festgehalten geäußert hat jedenfalls sei Beobachtungszeitraum Stunden geeignete Grundlage Ermittlung Leistungsfähigkeit Maschine . -9- . kann Berufungsurteil Bestand haben ist aufzuheben § . Zurückverweisung Senat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch macht gibt Berufungsgericht Gelegenheit Schätzermessen Beachtung oben dargelegten Grundsätze bisher gewürdigten Parteien auszuüben . Dr. Dr. Dr. Ball Dr.