NAMEN Verkündet : 2 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 16 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Februar wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger russischer Staatsangehöriger ist Mieter Wohnung Beklagten gehörenden Mehrparteienhaus . Wohnung ist Kabelanschluß Empfang Fernsehprogrammen versehen . Installation zusätzlichen Decoders könnten " " russische Programme empfangen werden . Beklagte stellte Kläger Kosten Decoder anzuschließen . Kläger möchte Hilfe Parabolantenne Metallgitter Fenster Wohnzimmers dritten Stock Anwesens anbringen will größere Zahl privater staatlicher russischer Fernsehprogramme empfangen . beklagte Vermieterin verweigerte Einverständnis . Kläger hat Klage erhoben Antrag Beklagte verurteilen Installation baurechtlich zulässigen Parabolantenne Schüssel höchstens Metallbrüstung Wohnzimmer Beklagten gemieteten Wohnung Schraubklemmenverbindung Hofseite erforderlichen Zuleitungen Wohnraum Fachmann dulden . Amtsgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten hat Landgericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Beklagte entgegentritt erstrebt Kläger Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Anspruch Klägers Beklagte Duldung beantragten Anbringung Parabolantenne verneint ausgeführt : Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts müßten beiderseitigen widerstreitenden Grundrechte Eigentumsrecht Beklagten einerseits Recht Klägers freie Information andererseits gegeneinander abgewogen werden . Wohnung Klägers könnten unstreitig Programmpaket russischsprachige Sender Erwerb Zusatzgeräts Decoders Parabolantenne empfangen werden . Auch möglicherweise Programmpaket empfangenden Sender Informationsbedürfnis Klägers entsprächen sei verkennen Anbringung Parabolantenne Gesamtbild Fassade Gebäudes Beklagten erheblich beeinträchtigt würde auch Eingriff Gebäudesubstanz gering sein möge ; sei insoweit Eigentumsrecht Beklagten Vorrang einzuräumen . II . Erwägungen halten Angriffen Revision stand so zurückzuweisen ist . 1 . Rüge Revisionserwiderung bestehen allerdings Bedenken Zulässigkeit Klage Gesichtspunkt mangelnden Prozeßführungsbefugnis Klägers auch allein Revisionserwiderung geltend macht nur zusammen Ehefrau Vertragspartei Mietvertrages ist . Sind Eheleute Mieter sind jeweils allein Prozeßführung befugt ; hierbei kann dahingestellt bleiben eigenes materielles Recht Mietvertrag zusteht Blank Schmidt-Futterer Mietrecht 8 . Aufl . § . ; Palandt/Heinrichs 64 . Aufl . . 8) jeweils Prozeßstandschaft auch klageberechtigt sind vgl. Nachweise § . . müssen allerdings Leistung Mieter verlangen . Begehren ist Antrag Klägers Beklagte Duldung Anbringung Parabolantenne gemieteten Wohnung verurteilen enthalten . 2 . Berufungsgericht hat Recht entschieden Kläger Anspruch Parabolantenne Metallbrüstung Wohnzimmer Beklagten gemieteten Wohnung installieren dürfen zusteht . Anspruch Klägers ergibt Grundsatz Glauben § herzuleitende Nebenpflicht Beklagten Mietvertrag vgl. Eisenschmid Schmidt-Futterer aaO . . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts 27 ; Beschluß 9 . Juni ist Grundrecht Mieters Art . Abs. Satz Halbs . GG allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten auch zivilgerichtlichen Streitigkeiten Anbringung Satellitenempfangsanlagen Mietwohnungen Rechnung tragen . Andererseits ist berücksichtigen Grundrecht Vermieters Eigentümer Art . Abs. Satz GG berührt ist verlangt wird Empfangsanlage Eigentum dulden . erfordert Regel fallbezogene Abwägung eingeschränkten Grundrecht grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen Rahmen auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist BVerfGE 27 f. ; ; OLG ; ; Maaß/Hitpaß ; . ; Mutius . ; vgl. auch Verhältnis Wohnungseigentümern : . . Entscheidung Frage Eigentümer Wohnhauses Rücksicht Mieter zustehende Grundrecht Informationsfreiheit Einschränkung Eigentumsbefugnisse Duldung Parabolantenne hinnehmen muß ist dauerhaft Bundesrepublik lebenden Ausländern besonderes Informationsinteresse beachten . haben anerkennenswertes Interesse Programme Heimatlandes empfangen dortige Geschehen unterrichten kulturelle sprachliche Verbindung aufrechterhalten können . grundlegende Bedeutung Grundrechts Informationsfreiheit Anwendung Auslegung bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird verkannt ausländische Mieter Kabelanschluß verwiesen wird gar ausreichenden Zugang Heimatprogrammen verschafft . Ferner wird grundlegende Bedeutung Grundrechts Informationsfreiheit verkannt Zivilgerichte Abwägung Eigentumsinteressen Vermieters vornherein Vorrang Informationsinteressen Mieters einräumen anzugeben Eigenschaften Mietobjekts Ergebnis rechtfertigen S. . . Rechtsprechung hat Berufungsgericht Entscheidung beachtet beiderseitigen grundrechtlich geschützten Interessen Parteien gegenübergestellt hat . vorgenommene tatrichterliche Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare Abwägung läßt Rechtsfehler erkennen . Berufungsgericht ist Revision unbeanstandet ausgegangen Kläger Programmpaket " " bereits russischsprachige Sender Gebäude installierte Breitbandkabel Erwerb Zusatzgerätes empfangen kann . Gegebenheiten hat Eigentumsrecht Beklagten Vorrang eingeräumt Begründung Gesamtbild Gebäudefassade würde Anbringen Parabolantenne erheblich beeinträchtigt auch Eingriff Gebäudesubstanz gering sein könnte . Abwägung hält revisionsrechtlichen Prüfung stand . Revision erhobene Rüge § Berufungsgericht habe berücksichtigt Kläger beantragt habe Anbringung Antenne Hofseite Gebäudes gestatten greift . Revisionserwiderung Bezugnahme Lichtbildern unterlegten Sachvortrag Beklagten Vorinstanzen aufzeigt beabsichtigt Kläger Antenne Seite Gebäudes anzubringen Gehwegen Parkplätzen barhäusern zugewandt ist so Berufungsgericht erhebliche Störung äußeren Gesamtbildes annehmen durfte . Dr. Dr. Dr. Dr.