NAMEN Verkündet : 17 November Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Frist § Abs. Satz Abrechnung Vorauszahlungen Betriebskosten wird formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt ; inhaltliche Richtigkeit kommt Einhaltung Frist . Weicht Abrechnung verwendete angegebene Umlageschlüssel Mietvertrag vereinbarten liegt inhaltlicher Fehler formeller Mangel Abrechnung . Korrektur Fehlers Lasten Mieters ist Ablauf Abrechnungsfrist gemäß § Abs. Satz ausgeschlossen sei denn Vermieter hat Fehler vertreten . Urteil 17 November AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 24 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Ball Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Kläger wird Zurückweisung Revision übrigen Urteil 11 . Zivilkammer Landgerichts 18 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Höhe € zurückgewiesen worden ist . Berufung Kläger wird Urteil Amtsgerichts 17 Juli teilweise abgeändert . Beklagten werden Gesamtschuldner verurteilt Kläger weitere € zahlen . Kosten Rechtsstreits haben Beklagten tragen . Tatbestand : Kläger sind Vermieter Beklagten Mieter Eigentumswohnung . § Nr. Mietvertrags 19 Juli sollen Betriebskosten Beklagten gesondert zahlen sind weitestgehend Basis Miteigentumsanteile errechnet umgelegt werden . Stichtag Abrechnung ist 31 . Dezember Jahres festgelegt . Jahr erstellte Hausverwaltung Kläger Betriebskostenabrechnungen Abrechnungszeitraum 13 . Oktober 31 . Dezember gesamte Jahr . wurde Verhältnis Wohnfläche Mietsache Gesamtfläche Hauses Wirtschaftseinheit verwendet . ergaben Nachforderungen Beklagten € Jahr € Jahr . Widerspruch Beklagten wurden vereinbart Miteigentumsanteile zugrunde gelegt . Schreiben 6 . Februar erhielten Beklagten entsprechend geänderte Abrechnungen Nachforderungen € Jahr € endeten . Kläger haben zunächst ergebenden Gesamtbetrag € Zinsen geltend gemacht . Amtsgericht hat Beklagten Zahlung € Zinsen Jahr verurteilt Klage übrigen abgewiesen . Teilabweisung gerichtete Berufung Kläger ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Nachforderung Jahr Höhe € weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt : Kläger seien Nachforderung Jahr gemäß § Abs. Satz Verbindung Art . § Abs. sen § Abs. angeordnete einjährige Abrechnungsfrist versäumt hätten . Zwar könne Fristablauf erfolgte formell ordnungsgemäße Umfang Inhalt § orientierte inhaltlichen leidende Abrechnung gewissen Grenzen Fristablauf nachgebessert werden . ursprüngliche Rechenwerk müsse jedoch wenigstens Mindestanforderungen ordnungsgemäßen Abrechnung genügen . fehle hier so spätere Änderung gestützte Nachforderung ausscheide . Nichtverwendung vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels stelle schwerwiegenden strukturellen Mangel Abrechnung Folge Erklärung Vermieters mehr Abrechnung qualifiziert werden könne Behebung Fehlers rechtswahrender Wirkung Fristablauf ausgeschlossen sei . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Kläger haben gemäß § Nr. Mietvertrags 19 Juli Anspruch Zahlung weiterer Betriebskosten Jahr Höhe € . Nur hinausgehenden Umfang ist Nachforderung § Abs. Satz ausgeschlossen so Klage insoweit unbegründet ist . 1 . § Abs. Satz ist Vorauszahlungen Betriebskosten jährlich abzurechnen . Abrechnung ist Mieter gemäß § Abs. Satz 1 . September geltenden Fassung 31 . Dezember endenden Abrechnungszeitraum Anwendung findet arg . Art . § Abs. spätestens Ablauf zwölften Monats Ende Abrechnungszeitraums mitzuteilen . Verpflichtung sind Kläger Beklagten noch Jahr übermittelten Abrechnung Jahr Betrag € endete nachgekommen . Abrechnung war formell ordnungsgemäß Auffassung Berufungsgerichts Wahrung Abrechnungsfrist genügend . Einhaltung Abrechnungsfrist kommt einhelliger Ansicht materielle Richtigkeit Abrechnung . Frist wird formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt inhaltliche Fehler können auch Fristablauf korrigiert werden ; 527 ; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 8 . Aufl . . ; Miete 8 . Aufl . . ; Ehlert : § . ; Palandt/ 63 . Aufl . . 11 ; § . . Gefahr Vermieter sogenannte Alibi-Abrechnungen kurz Fristablauf später untermauert gesetzliche Regelung unterlaufen könnte so Sternel besteht . formell ordnungsgemäß ist Betriebskostenabrechnung nur allgemeinen Anforderungen § entspricht also geordnete Zusammenstellung Einnahmen Ausgaben enthält . besonderen Abreden getroffen sind sind Abrechnung Gebäuden Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen : Zusammenstellung Gesamtkosten Angabe Erläuterung zugrunde gelegten Verteilerschlüssel Berechnung Anteils Mieters Abzug Vorauszahlungen Mieters Senatsurteile 27 November ; 23 November . Anforderungen wurde Abrechnung Kläger vollem Umfang gerecht . war allerdings insofern fehlerhaft verwendete angegebene Verteilungsschlüssel " Wohn-/Nutzfläche " Vereinbarung Mietvertrag 19 Juli entsprach Umlegung weitestgehend Miteigentumsanteilen erfolgen sollte . Schrifttum 673 ; jurisPK-BGB/Tonner 2 . Aufl . . vertretenen Auffassung Berufungsgericht angeschlossen hat stellt Abweichung vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel formellen Mangel Betriebskostenabrechnung Unwirksamkeit führt . Erklärung Vermieters könne mehr Abrechnung qualifiziert werden vertraglich vereinbarte verwendet worden sei Behebung Fehlers rechtswahrender Wirkung Ablauf Ausschlußfrist § Abs. Satz sei ausgeschlossen . Ansicht teilt Senat . Weist Abrechnung hier tatsächlich verwendeten Umlageschlüssel handelt formell ordnungsgemäße Abrechnung Anforderungen § erfüllt . verliert Charakter Funktion Rechnungslegung aufgeführten Betriebskostenarten anders umgelegt werden Mietvertrag vereinbart ist also Sache falsch zugeordnet werden . Fehler stellt vielmehr inhaltlichen Mangel Abrechnung Handbuch Mietnebenkosten 8 . Aufl . . ; OLG ; . Zweck § Abs. gebietet Abrechnung Fall formell unwirksam anzusehen . Abrechnungsfrist § Abs. Satz angeordnete Ausschluß Nachforderungen Fristablauf dienen Abrechnungssicherheit sollen Streit vermeiden BT-Drucks . S. . gewährleisten zeitnahe nung Mieter überschaubaren zeitlichen Zusammenhang Abrechnungszeitraum Abrechnung Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann Gewißheit erlangt Höhe Nachforderung Vermieters rechnen muß . Ziel wird allein verfehlt Abrechnung verwendete angegebene Umlageschlüssel vertraglich vereinbarten übereinstimmt . Abrechnung soll Mieter Lage versetzen Anspruch Vermieters nachzuprüfen also gedanklich rechnerisch nachzuvollziehen . durchschnittlich gebildeten juristisch betriebswirtschaftlich geschulten Mieter Verständnis insoweit ankommt Senatsurteile 27 November aaO 23 November aaO ist derartigen Kontrolle Abrechnung klar erkennbar Hinblick verwendeten Umlageschlüssel inhaltlichen Fehler aufweist insoweit Korrektur bedarf . kann zwar anders etwa bloßen Rechenfehlern Abrechnung möglicherweise tatsächlich geschuldeten Betrag selbst berechnen maßgeblichen Bezugsdaten beispielsweise hier jeweiligen Miteigentumsanteile kennt . ist jedoch Lage Vermieter gezielt Neuberechnung Grundlage vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels verlangen Beklagten vorliegend getan haben . Abrechnungsfrist § Abs. Satz kann gebotene inhaltliche Korrektur Lasten ausfallen anders fehlerhafte Abrechnung insgesamt formell unwirksam qualifiziert würde . Ablauf Abrechnungsfrist ist Mieter Berichtigung Lasten § Abs. Satz weitgehend geschützt s. unten unter . 2 . Kläger sind Anspruch Nachzahlung Betriebskosten schon grundsätzlich Fehlens wirksamen rechnung Ablauf gemäß § Abs. Satz 31 . Dezember endenden Abrechnungsfrist ausgeschlossen . vertragsgemäßen Umlage Miteigentumsanteilen materiell Nachforderung korrigierten Abrechnung entnehmenden Höhe € ergibt haben Beklagten Zweifel gezogen . Kläger können Nachforderung allerdings nur noch geltend machen Betriebskosten Grund Höhe 31 . Dezember abgerechnet worden sind . war hier lediglich Betrag € Fall . hinausgehenden Nachforderung Höhe € sind Kläger Abs. Satz gehindert . bereits ausgeführt soll Ausschlußfrist Mieter Sicherheit gewähren Fristablauf mehr weiteren Nachforderungen Vermieters rechnen muß . Zweck würde verfehlt Vorlage formell ordnungsgemäßen Abrechnung Frist enthaltener materieller Fehler auch noch Fristablauf Lasten Mieters korrigiert werden könnte . gilt Art auch Höhe abgerechneten Einzelpositionen unabhängig Ausmaß Abweichung . Ablauf Abrechnungsfrist hat Folge Nachforderung erst später erfolgenden inhaltlichen Korrektur Ergebnis fristgemäß vorgelegten Rechnung Einzelpositionen noch insgesamt überschreiten darf ; ; ; Palandt/ aaO ; aaO . Interesse Vermieters wird § Abs. Satz nur dann Vorrang eingeräumt verspätete Geltendmachung verspätete Korrektur vertreten hat . bestehen hier Anhaltspunkte . -9- . Revision Kläger ist Berufungsurteil aufzuheben Berufung Abweisung Klage Höhe € zurückgewiesen worden ist § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . ist Klage Höhe € Kostenfolge § Abs. Nr. stattzugeben . Dr. Dr. Dr. Ball