NAMEN Verkündet : 14 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Cb Abs. Satz ; Allgemeinen Geschäftsbedingungen Erdgassondervertrags enthaltene Preisregelung Berechnung Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises auch Berechnung späterer Preisänderungen dient ist Preishauptabrede Inhaltskontrolle gemäß § Abs. Satz entzogen soweit Vertragsbeginn geltende Arbeitspreis bestimmt wird . stellt Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede künftige noch ungewisse Preisanpassungen regelt . Preisanpassungsklausel Erdgassondervertrag Arbeitspreis Lieferung Gas bestimmten Zeitpunkten ausschließlich Abhängigkeit vertraglich definierten Preisentwicklung Heizöl ändert hält Verwendung unternehmerischen Geschäftsverkehr Inhaltskontrolle gemäß § Abs. stand Abgrenzung Senatsurteilen 24 . März ZR . Preisanpassungsklausel zwar § Abs. PrKG verstößt gleichwohl § PrKG unwirksam ist ist auch allein Verstoßes § Abs. PrKG § Abs. unwirksam . Urteil 14 . Mai VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Mai Richter Dr. Vorsitzenden Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . April Fassung Berichtigungsbeschlusses 28 . Mai wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin Porzellanfabrik bezog Beklagten Mitte Erdgas . 1 . Januar 31 . Dezember erfolgte Belieferung Erdgaslieferungsvertrages 20./21 . Dezember . Ziffer Vertrages hat Kunde Erdgaslieferung Bereitstellung Entgelt Anlage beigefügten Preisregelung zahlen . " Erdgaspreisregelung € überschriebenen Anlage Vertrag heißt : " Entgelt § Ziffer Vertrages wird gemäß folgender Regelung ermittelt : 1 . Erdgaspreis setzt zusammen Jahresgrundpreis Arbeitspreis abgenommene Erdgasmenge . 2 . beträgt Jahresgrundpreis Euro Arbeitspreis Cent kWh . 3 . Jahresgrundpreis wird monatlichen Teilbeträgen je 1/12 Jahresbetrages zusammen monatlichen Abrechnung Erdgasmenge Rechnung gestellt . 4 . Jahresgrundpreis gilt fester Arbeitspreis veränderlicher Preisanteil . veränderliche Anteil ist bezogen Preis leichtes Heizöl . Preis leichtes Heizöl richtet Verbraucherpreisen Abnahme Auftrag Verbrauchssteuer monatlich Rheinschiene " Fachserie ; Preise Preisindizes gewerbliche Produkte Erzeugerpreise Reihe ; 2 . Tabellenteil " Statistischen Bundesamtes Euro je veröffentlicht werden . monatlichen Werten ist Mittel Quartal Kalenderjahres bilden . Werden Preise mehr veröffentlicht so sind wirtschaftlichen Grundgedanken Regelung möglichst nahe kommende andere Vereinbarungen treffen . 5 . Basis Erdgaspreis Abschnitt ist Preis leichtes Heizöl Euro je . 6 . Ändert Preis leichtes Heizöl Abschnitt Abschnitt so ändert Arbeitspreis gleichen Verhältnis . neue Arbeitspreis beträgt Euro/hl Preis leichtes Heizöl Abschnitt Euro je einzusetzen ist . Arbeitspreis wird Dezimalstellen errechnet Dezimalen gerundet dritte Dezimale Aufrundung bewirkt . 7 . Preisänderung wird jeweils 1 . Januar 1 . April 1 Juli 1 . Oktober Jahres wirksam . Ermittlung neuen Arbeitspreises wird Durchschnittspreis vorletzten Quartals eingesetzt . jeweils 31 . Dezember 31 . März 30 . Juni 30 . September gültig gewesene Arbeitspreis gilt solange vorläufiger Preis neue Arbeitspreis gemäß vorstehender Regelung ermittelt ist 1 . Folgemonats abgenommene Erdgasmenge berechnet wird . " Ziffer Erdgaslieferungsvertrages lautet : " Sollten Vertragsabschluss erlassene und/oder geänderte Rechtsvorschriften und/oder behördliche Maßnahmen Wirkung haben Erdgasgewinnung Erdgasbezug Erdgasfortleitung und/oder Erdgaslieferung unmittelbar mittelbar verteuert verbilligt werden erhöht ermäßigt abweichend Ziffer auch unterjährig Entgelt entsprechend Zeitpunkt Verteuerung Verbilligung Kraft tritt . gilt insbesondere veränderten Belastungen EWE [ Beklagten Einführung und/oder Erhöhung Steuern Abgaben Auflagen Subventionsbestimmungen . " erste Quartal errechnete Ziffer " Erdgaspreisregelung € " genannte Arbeitspreis Arbeitspreis . Folgezeit 1 . April teilte Beklagte Klägerin jeweils Quartalsbeginn Preiserhöhungen -senkungen . Klägerin glich Abrechnungen . beanstandete erstmals Schreiben 19 November Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen begehrt zuletzt noch Rückzahlung Auffassung überzahlten Rechnungsbeträge Jahre Höhe € . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch stehe Klägerin . " Erdgaspreisregelung € sei Verstoßes unwirksam . handele Preishauptabrede Inhaltskontrolle unterliege kontrollfähige Preisnebenabrede . könne stehen Grundsätze Verbraucher betreffenden Entscheidungen Bundesgerichtshofs 24 . März Unwirksamkeit Preisnebenabreden alleiniger Koppelung Ölpreis ZR Unternehmen Größenordnung Klägerin übertragbar seien . entschiedenen Fälle habe Bundesgerichtshof Vorliegen Preisnebenabreden bejaht Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis Vertragsurkunde beigefügten Preisblatt Form festen Betrages angegeben gewesen sei . Angabe enthalte maßgeblichen Sicht Kunden eigentliche Preisabrede dispositives Recht ersetzt werden könne . Hinweises mögliche Preisänderungen beinhalte zugleich Abrede Arbeitspreis variabel sein solle . ergebe vielmehr erst Anlage beigefügten Preisanpassungsbestimmungen kontrollfähige Preisnebenabreden handele . So liege Fall hier jedoch . Vertrag selbst sei Preis angegeben . ergebe allein beigefügten " Erdgaspreisregelung € " . ausdrücklichen Wortlaut Abschnitt handele Arbeitspreis veränderlichen Preis . Hiergegen spreche auch Abschnitt Arbeitspreis Cent kWh beziffert Abschnitt Basis Erdgaspreis Abschnitt Preis leichtes Heizöl € /hl Mehrwertsteuer genannt werde . Arbeitspreis Cent kWh sei unstreitig Zeitpunkt Rechnung gestellt bezahlt worden . Preis leichtes Heizöl habe Erzeugerpreisindizes Statistischen Bundesamts Jahr unstreitig keineswegs auch nur Nähe € /hl gelegen weit . folge Gaspreisregelung bezeichneten Basispreis € auch immer errechneten Arbeitspreis Cent kWh Vereinbarung anfänglichen Festpreises handele Platzhalter Bestimmung jeweils aktuellen Preises . sei " Erdgaspreisregelung € wirksame Preisabrede anzusehen so bereits ungerechtfertigten Bereicherung Beklagten fehle . vereinbarte Regelung verstoße auch Preisklauselgesetz . Abs. Nr. PrKG seien Kostenelementeklauseln zulässig . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Ergebnis stand . Klägerin steht Anspruch § Abs. Satz Alt . Rückerstattung gezahlter Entgelte Erdgaslieferungen Beklagten Klägerin Beklagten Rechnung gestellten Beträge grund bezahlt hat . Bestimmungen " Erdgaspreisregelung € " Grundlage Beklagte Gaslieferungen Klägerin abgerechnet hat sind wirksam ; halten Inhaltskontrolle § Abs. unterliegen stand . 1 . Bestimmungen Erdgaslieferungsvertrag Parteien einbezogenen " Erdgaspreisregelung € Folgenden : Gaspreisregelung handelt Berufungsgericht Recht angenommen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen Sinne § Abs. Satz . wird auch Revisionserwiderung Abrede gestellt . 2 . Bestimmungen Gaspreisregelung genügen Anforderungen Transparenzgebots § Abs. Satz Abs. Satz . Regelungsgehalt Art Weise erstmaligen Berechnung periodischen Änderung Arbeitspreises ist klar verständlich vgl. Senatsurteile 24 . März . . ZR . . vergleichbaren Preisanpassungsklauseln . Insbesondere ist jeweils aktuelle Arbeitspreis " " Hilfe Berechnungsformel Gaspreisregelung Formel erläuternden Bestimmungen berechnen einzige Variable Formel Preis leichtes Heizöl " " bekannt ist . Variable wird Gaspreisregelung Verweis Monatsberichte Statistischen Bundesamtes definiert so erstmalige Berechnung auch spätere Veränderung Arbeitspreises unschwer überprüfbar sind . bezweifelt auch Revision . 3 . Auffassung Berufungsgerichts unterliegt Gaspreisregelung künftige Veränderungen Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises Gegenstand hat auch gebot hinausgehenden Inhaltskontrolle § Abs. Satz . ist insoweit gemäß § Abs. Satz weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen . Annahme Berufungsgerichts Gaspreisregelung insgesamt kontrollfähige Preishauptabrede variablen " Arbeitspreis darstelle hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . Regelung künftiger Preisänderungen handelt Gaspreisregelung kontrollfähige Preisnebenabrede Berufungsgericht gemeint hat gemäß § Abs. Satz kontrollfähige Preishauptabrede . ist jedenfalls Auslegungsregel § 305c Abs. auszugehen . Senat bereits entschieden hat sind nur formularmäßigen Abreden Art Umfang vertraglichen Hauptleistung zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen gemäß § Abs. Satz gesetzlichen Inhaltskontrolle Abs. Satz ausgenommen Senatsurteil 25 . September . . unterscheiden sind kontrollfähigen Preis-)Nebenabreden also Abreden zwar mittelbare Auswirkungen Preis Leistung haben Stelle aber wirksame vertragliche Regelung fehlt dispositives Gesetzesrecht treten kann . Anders unmittelbaren Preisabreden bestimmen Ob Umfang Entgelten treten ergänzende Regelungen lediglich Art Weise erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen Inhalt haben " " bereits bestehende Preishauptabrede . weichen dispositive Recht beherrschenden Grundsatz Preisvereinbarung Parteien Vertragsschluss gesamte Vertragsdauer bindend ist sind Inhaltskontrolle unterworfen § Abs. Satz . macht Unterschied Verwender Recht einseitigen Preisänderung einräumen -9- tische Preisanpassung Folge haben Senatsurteile 24 . März aaO . f. ZR aaO . f. ; jeweils . bleibt Überprüfung entzogenen Leistungsbeschreibung nur enge Bereich Leistungsbezeichnungen Bestimmtheit Bestimmbarkeit wesentlichen Vertragsinhalts wirksamer Vertrag mehr angenommen werden kann Senatsurteil 9 . April Veröffentlichung vorgesehen . Klausel kontrollfähigen Inhalt aufweist ist Auslegung ermitteln Senat selbst vornehmen kann Urteile 9 . April ; 7 . Dezember XI . 29 ; jeweils . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiven Gehalt typischen Sinn so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden Verständnismöglichkeiten durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde legen sind . . ; Urteile 12 . Dezember . 13 ; 7 . Dezember XI aaO ; jeweils . Zweifel Auslegung gehen § 305c Abs. Lasten Verwenders . Betracht bleiben nur Verständnismöglichkeiten zwar theoretisch denkbar praktisch aber fern liegend ernstlich Betracht ziehen sind Urteile 7 . Dezember XI aaO ; 30 . Oktober . Grundsätzen ist Beurteilung Ermittlung Arbeitspreises maßgeblichen Berechnungsformel differenzieren . Berechnungsformel hat Funktionen Hinblick Kontrollfähigkeit unterschiedlich beurteilen sind . enthält einerseits ist rufungsgericht zuzustimmen § Abs. Satz kontrollfähige Vereinbarung Höhe Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises Preishauptabrede . Beginn Vertrages 1 . Januar geltende Arbeitspreis Höhe Cent/kWh unterliegt vereinbarte Ausgangspreis Inhaltskontrolle Abs. Satz vgl. Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . . Revision Recht rügt hat Berufungsgericht aber verkannt Berechnungsformel auch quartalsweisen Preisanpassungen regelt . Insoweit handelt Berechnungsformel Preishauptabrede Ermittlung vereinbarten Ausgangspreises Sinne Senatsrechtsprechung vgl. Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede künftige Preismodifikationen Gegenstand hat . Berechnungsformel Gaspreisregelung ist auch Vertragsbeginn geltenden Anfangspreis bestimmt insoweit kontrollfähig ist Inhaltskontrolle insgesamt also auch insoweit entzogen künftige noch ungewisse Preisanpassungen regelt . Gaspreisregelung haben Parteien Vertragsbeginn geltenden Inhaltskontrolle unterworfenen bestimmten Arbeitspreis Höhe geeinigt . reicht Annahme hinreichend bestimmten Inhaltskontrolle entzogenen Preisvereinbarung Preishauptabrede Zeitpunkt Vertragsbeginns vereinbarte Arbeitspreis bestimmbar ist vgl. Senatsurteil 13 . Dezember ; 13 . Aufl . . . ist 1 . Januar geltenden Arbeitspreises unabhängig Fall Vertragsschluss bereits ausgerechnet worden war . Arbeitspreis war zwar Vertrag 20./21 . Dezember Euro Cent ausgewiesen ließ aber Zeitpunkt Hilfe Berechnungsformel Gaspreisregelung weiteres ermitteln . war anders Berufungsgericht meint keineswegs " veränderlich " stand . einzige Variable 1 . Januar geltenden Arbeitspreis durchschnittliche Heizölpreis vorletzten Quartal Jahres war mehr unbekannt ergab Monatsberichten Statistischen Bundesamtes dritte Quartal . bestand Ungewissheit mehr Arbeitspreis Berechnungsformel 1 . Januar belief . Anders Revision meint haben Parteien jedoch anfänglichen Arbeitspreis geeinigt . betreffende Angabe Ziffer Gaspreisregelung hatte Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat andere Funktion . nimmt Senat Bezug . Vorbringen Revision rechtfertigt andere Beurteilung steht auch Widerspruch eigenen Vortrag Klägerin Klageschrift . betrug Arbeitspreis Vertrages Dezember Beginn Jahreszeitraums . Dementsprechend wurde angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht zugrunde gelegt hat Zeitpunkt Arbeitspreis berechnet stets Arbeitspreis mehr . Berechnungsformel Gaspreisregelung ist gemäß § Abs. Satz Inhaltskontrolle entzogen künftige Preisänderungen regelt Umfang Höhe noch absehbar waren . Insoweit handelt Berechnungsformel Gaspreisregelung Preisnebenabrede unter ausgeführt ständigen Rechtsprechung Senats Inhaltskontrolle unterworfen ist . unterschiedlichen Beurteilung Kontrollfähigkeit Berechnungsformel je Funktion steht bisherige Senatsrechtsprechung . Senat hat bereits entschieden § Abs. Satz Inhaltskontrolle Preisanpassungsklausel hindert vertraglich bezifferter kontrollfähiger Ausgangspreis Formel berechnet worden ist auch periodische Preisanpassungen maßgeblich sein soll insoweit kontrollfähig ist Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . . kann gelten Anfangspreis hier vereinbarten Berechnungsformel Vertragsschluss bestimmbar ist vgl. . kommt Berechnungsformel Gaspreisregelung Vertragsschluss bestimmbaren Anfangspreises Funktion kontrollfähigen Preishauptabrede künftiger Preisänderungen Funktion kontrollfähigen Preisnebenabrede . Berufungsgericht Revisionserwiderung meinen Ziffer Gaspreisregelung enthaltene Berechnungsformel Gaspreisregelung enthaltenen Bezeichnung Arbeitspreises " veränderlicher Preisanteil " insgesamt Inhaltskontrolle gemäß § Abs. entzogene Preishauptabrede variablen " Arbeitspreis darstelle . eng Vertragswortlaut ausgerichtete Auslegung überzeugt jedoch ist keineswegs zwingend . kann jedenfalls Unklarheitenregelung § 305c Abs. gefolgt werden . Bezeichnung Arbeitspreises " veränderlicher Preisanteil Gaspreisregelung ist Auffassung Berufungsgerichts Revisionserwiderung herzuleiten Berechnungsformel Gaspreisregelung insgesamt also auch insoweit künftige Preisänderungen maßgeblich ist kontrollfähige Preishauptabrede anzusehen wäre . Berufungsgericht hat Formulierung Gaspreisregelung weit gehende Bedeutung beigemessen . Formulierung ist lediglich Hinweis periodisch mögliche Preisanpassungen verstehen . Vereinbarung " veränderlich " variabel " bezeichneten Preises zeigt nur Willen Parteien Kunde Versorgungsunternehmen Preisänderungen tragen soll etwa Veränderungen Brennstoffbezugskosten zurückgehen vgl. Senatsurteile 14 . März . f. ZR . . ; 23 . Januar . . Mehr ist Formulierung auch vorliegenden Fall herzuleiten . Senatsurteilen 24 . März folgt . Dort hat Senat lediglich entschieden bezifferter Anfangspreis maßgeblichen Sicht Kunden eigentliche Preisabrede enthält damals beurteilenden Preisbestimmungen variabel ausgestalteter Arbeitspreis vorgelegen hat Senatsurteile 24 . März aaO ZR aaO . . rechtlichen Einordnung hier variabel " bezeichneten Preises hat Senat aber Aussage getroffen . Berufungsgericht steht allerdings Auffassung allein . Auch Instanzrechtsprechung Literatur wird vertreten Berechnung Vertrag bezifferten Anfangspreises auch spätere Preisänderungen maßgebliche Preisklausel eigentliche Preisabrede gemäß § Abs. Satz insgesamt Inhaltskontrolle § Abs. Satz entzogen sei . ; OLG Landes Urteil 26 . Februar . f. ; f. ; Urteil 22 . Februar juris . . ; Urteil 23 . Mai HK juris . . ; Höch/Kalwa Westphalen Vertragsrecht AGB-Klauselwerke Stand Gaslieferverträge . . ; 155 ; Hilber ; Zabel ; Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11 . Aufl . Allgemeine Versorgungsbedingungen Verträgen Sonderabnehmern . 2 ; vgl. auch Staudinger/ . § . . Auffassung wird Schutzzweck Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerecht Klauselverwender leichte Weise ermöglicht Inhaltskontrolle umgehen . knüpft Frage Kontrollfähigkeit Preisklausel allein sprachlichtechnische Ausgestaltung Funktion Regelungsgehalt Klausel . Kontrollfähigkeit Berechnungsformel zukünftige Preisänderungen hängt Berechnungsformel auch Anfangspreis ermitteln . Ebenso wenig richtet Kontrollfähigkeit Klausel zukünftiger Preisänderungen bestimmter Hilfe Berechnungsformel bestimmbarer Anfangspreis " variabel " bezeichnet wird . bloße Regelungstechnik ändert voneinander abgrenzbaren Funktionen Berechnungsformel Bestimmung Anfangspreises einerseits künftiger Preisänderungen andererseits . Wollte Preisberechnungsformel vorliegende Ziffer Gaspreisregelung Inhaltskontrolle vollständig entziehen nur Berechnung künftiger Preisänderungen auch Bestimmung Vertragsbeginn geltenden Vertrag aber bezifferten Anfangspreises dient wäre Umgehung Inhaltskontrolle Preisänderungsklauseln Tür Tor geöffnet . Klauselverwender bräuchte dann nur verzichten Anfangspreis gesondert auszuweisen könnte Inhaltskontrolle befürchten müssen Stellen Preisberechnungsformel beschränken Anfangspreis auch künftige Preisänderungen errechnen lassen . umfassende Berechnungsformel vermag Interesse angemessenen Anfangspreis ebenso Interesse künftigen Preisänderungen gleichermaßen wahren . hätte Klauselverwender Hand sprachlich-technische Gestaltung Preisbestimmungsregelung Kontrollfähigkeit selbst entscheiden Inhaltskontrolle Bestimmungen auch künftige Preisänderungen regeln vermeiden . derartige Umgehung Inhaltskontrolle Preisänderungsklauseln liefe AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bezweckten Schutz Klauselgegners Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht Verwenders zuwider Urteil 19 November . . Selbst jedoch Auslegung Berufungsgerichts vertretbar anzusehen wäre Berechnungsformel auch Sinne haltskontrolle insgesamt entzogenen Preishauptabrede verstanden werden könnte wäre Auslegung maßgebend . Vorrang hätte auch dann differenzierende unterschiedlichen Funktionen Berechnungsformel abstellende Beurteilung . Zweifel Auslegung gehen Lasten Verwenders § 305c . ist Kunden günstigere Verständnis Klausel zugrunde legen . Kunden ist Verständnis günstiger Klausel kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt Weg inhaltlichen Angemessenheitskontrolle § Abs. eröffnet Urteil 7 . Dezember XI aaO . . ist vorliegenden Fall differenzierende Auslegung Berechnungsformel Gaspreisregelung nur vereinbarten Anfangspreises kontrollfähig ist kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt zukünftige Preisänderungen Gegenstand hat . 4 . bejahenden Kontrollfähigkeit Rede stehenden Gaspreisregelung erweist Entscheidung Berufungsgerichts Ergebnis richtig § . Gaspreisregelung benachteiligt Klägerin unangemessen Sinne § Abs. Satz . Klage ist auch Gesichtspunkt etwaigen Verstoßes Bestimmungen Preisklauselgesetzes begründet . Feststellung Klausel Grenzen angemessenen Interessenausgleichs Sinne § Abs. Satz überschreitet kann Berücksichtigung Art konkreten Vertrags typischen Interessen Vertragschließenden jeweilige Klausel begleitenden Regelungen getroffen werden Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . 33 ; jeweils . Abwägung beiderseitigen Interessen führt vorliegenden Fall Ergebnis Bestimmungen Beklagten verwendeten Gaspreisregelung unternehmerischen Geschäftsverkehr beanstanden sind . Verwender Preisanpassungsklauseln Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat insbesondere Dauer angelegten Geschäftsverbindungen anerkennenswertes Bedürfnis Preise aktuellen Preisentwicklungen anzupassen . Seiten Kunden ist Interesse berücksichtigen Preisanpassungen geschützt werden Wahrung ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen Senatsurteile 24 . März aaO ZR aaO ; jeweils . Senat hat berechtigtes Interesse auch Gasversorgungsunternehmen Kostensteigerungen Vertragslaufzeit Kunden weiterzugeben grundsätzlich anerkannt Senatsurteile 15 Juli . . . Wird Preisanpassung Grundlage Entwicklung Kostenelementen herbeigeführt so ist Schranke § Abs. Satz jedoch überschritten Preisanpassungsbestimmungen Verwender Möglichkeit einräumen Abwälzung konkreter Kostensteigerungen zunächst vereinbarten Preis Begrenzung anzuheben so nur Gewinnschmälerung vermeiden zusätzlichen Gewinn erzielen . . ; Senatsurteile 12 Juli ; 21 . September ; 13 . Dezember . 21 ; 24 . März aaO . ZR aaO . . Senatsrechtsprechung kann langfristigen Vertragsverhältnis berechtigtes Interesse nur Verwendung Kostenelementeklausel auch Spannungsklausel bestehen . gleitende Preisentwicklung Bezugnahme Referenzgut Gegebenheiten konkreten Geschäfts gerecht wird Vertragsparteien akzeptabel ist vermeidet Seiten Notwendigkeit langfristigen Vertrag allein kündigen Rahmen neu abzuschließenden Folgevertrags neuen Preis aushandeln können . sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . . Grundsätzen halten Preisänderungsbestimmungen vorliegenden Gaspreisregelung Inhaltskontrolle gemäß § Abs. Satz stand Beklagte Verbrauchern Unternehmen Klägerin verwendet gewerbliche Tätigkeit Erdgas großem Umfang abnimmt . handelt Gaspreisregelung Kostenelementeklausel Spannungsklausel . dient Ausgestaltung Weitergabe Kostensteigerungen -senkungen bezweckt unabhängig Kostenentwicklung Erhaltung bestimmten Wertrelation Leistung Gegenleistung . Gaspreisregelung stellt Preis leichtes Heizöl Kostenfaktor Wertmesser Beklagten erbringende Leistung Rücksicht Kosten Beklagten Höhe Arbeitspreises Gas bestimmen soll vgl. Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . vergleichbaren Klauseln . Gaslieferungsverträge Verbrauchern hat Senat entschieden Spannungsklauseln vorliegenden Art Arbeitspreis Gas Preisentwicklung leichtes Heizöl ändert unangemessener Benachteiligung Kunden unwirksam sind Senatsurteile 24 . März aaO . . aaO . . . berechtigtes Interesse Verwendung Spannungsklauseln Verbrauchern hat Senat Entscheidungen nur anerkannt gewährleisten geschuldete Preis jeweiligen Marktpreis erbringende Leistung übereinstimmt Bezugsgröße handelt Gegebenheiten konkreten Geschäfts nahe kommt Vertragsparteien akzeptabel sein kann Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . . Voraussetzung hat Senat ölpreisindexierten Preisgleitklausel Verbrauchervertrag verneint erforderliche Prognose Marktpreis geschuldete Leistung typischerweise ähnlich Marktpreis Referenzgut entwickelt bereits scheitert Spannungsklausel wahrender Marktpreis Gas damals feststellbar war Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . . Grund unzulässige Spannungsklausel ist auch Kostenelementeklausel halten . anerkennenswerte Interesse Gaslieferanten geht Kostensteigerungen adäquater Weise Kunden weiterzugeben hat Senat entschieden Spannungsklausel Maßstab Kostenelementeklauseln messen wollte Kunden ebenfalls unangemessen benachteiligt mögliche Kostenentwicklung abbildet Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . . . Verbraucherverträge entwickelte Rechtsprechung Senats ist unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar . Instanzrechtsprechung Literatur Bezugnahme Senatsrechtsprechung teilweise Auffassung vertreten wird Rechtsprechung ölpreisindexierte Preisgleitklausel auch Unternehmen unwirksam sei OLG Landes Urteil 13 . Dezember juris . ; OLG Urteil 28 . Oktober juris . ; aaO S. trifft . mathematische Berechnungsformel vorliegende Arbeitspreis Gas Abhängigkeit Preis leichtes Heizöl transparenten nachvollziehbaren Rechenvorgangs Beeinflussung Klauselverwenders entzogen ist " automatisch " ändert benachteiligt Unternehmen Klägerin unangemessen ebenso Höch/Kalwa aaO . f. ; Wyl/Soetebeer Schneider/ Recht Energiewirtschaft 4 . Aufl . . ; Schöne Westphalen Vertragsrecht AGBKlauselwerke Stand Stromlieferverträge . ; Hilber aaO . Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen Unternehmer verwendet werden ist Gewohnheiten Gebräuche Handelsverkehrs Rücksicht nehmen § Abs. Satz Besonderheiten kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung tragen Urteil 27 . September § . kaufmännische Rechtsverkehr ist dort herrschenden Handelsbräuche Usancen Verkehrssitten zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung Beteiligten stärkere Elastizität maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen Letztverbraucher BT-Drucks . S. ; vgl. BT-Drucks . 14/6857 S. . kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch branchentypischen Interessen Vertragschließenden berücksichtigen Senatsurteile 16 . Januar f. ; 6 . April . 31 ; vgl. Urteil 3 . März f. ; 6 . Aufl . . ; Erman/Roloff aaO . 35 ; aaO . f. ; aaO § Nr. . ; aaO . . Hinblick Handelsverkehr Preisklauseln verschiedenster Ausgestaltung weit verbreitet sind wird Wirksamkeit kaufmännischen Geschäftsverkehr strengen Maßstäben unterworfen Verbrauchern ; Verbraucher sind Preiserhöhungsklauseln stärker schützen Unternehmer . . ; Urteile 16 . Januar aaO ; 27 . September aaO ; Staudinger/ Coester aaO . 330d ; Staudinger/Coester-Waltjen aaO ; . . Bereich Wasserrechts deuten auch Regelungen § Abs. AVBFernwärmeV Abs. AVBWasserV rechtlichen Beurteilung formularmäßiger Versorgungsbedingungen unternehmerischen Bereich andere Maßstäbe anzulegen sind Verbraucherverträgen . Spannungsklausel vorliegende Gaspreisregelung Arbeitspreis Gas Vertragsschluss vereinbarten Verhältnis Preis leichtes Heizöl verändert ist unternehmerischen Geschäftsverkehr beanstanden . Bindung Gaspreises Marktpreis leichtes Heizöl sachgerecht akzeptabel erscheint unterliegt kaufmännischen Beurteilung Entscheidung Unternehmer handelnden Gaskunden . gewerblichen Unternehmen Klägerin ist erwarten Kosten auch Energiesektor sorgfältig kalkuliert verwendeten Preisanpassungsklausel besondere Aufmerksamkeit schenkt . Kostenkalkulation gehört Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit . ist marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe Unternehmers selbstverantwortlich prüfen entscheiden Gaslieferungsvertrag Bindung Arbeitspreises Erdgas Preis leichtes Heizöl vorsieht Kunden akzeptabel ist . ist Aufgabe Gerichte unternehmerische Entscheidung Ölpreisbindung hin überprüfen sachgerecht ist gegebenenfalls Gunsten Unternehmens Lasten korrigieren . Gerade energieintensiven Industrieunternehmen ist verlangen Mechanismus ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt Energiekosten verbundenen Chancen Risiken überblickt . Entwicklung Ölpreise anderer Rohstoffkosten auch Ungewissheiten verbunden ist gehört unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken Unternehmer selbst beurteilen tragen hat . Unternehmer ist auch ersichtlich Anknüpfung Marktpreis leichtem Heizöl einzige Variable Bezug künftige Kostensteigerungen Kostensenkungen Gaslieferanten genommen wird ebenso aaO . . sind Entwicklung Zukunft zahlenden Arbeitspreises Erdgas Verwendung ölpreisindexierten Preisgleitklausel unternehmerischen Geschäftsverkehr Bedeutung . Unternehmer muss Gaskunde Beklagten befürchten Kostensteigerungen anderen Bereichen Heizölmarkt betroffen werden kann aber auch erwarten Kostensenkungen Unternehmen Beklagten etwa Rationalisierungen profitieren . ist Verwender mathematischen Funktionsweise transparenten Preisgleitklausel Ermessen Preiserhöhungen eingeräumt . Preisanpassungen treten quartalsweise automatisch sind Einflussnahme Verwender entzogen . Preissenkungen Heizölmarkt werden Maßstäben Kunden weitergegeben Preissteigerungen Senatsurteil 24 . März aaO . . Befugnis Verwenders Gewinnsteigerungen beliebige Preiserhöhungen auch unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § Abs. unzulässig wäre vgl. Urteile 12 . Januar . ; 27 . Juni juris . ist ausgeschlossen . ist Bindung Gaspreises Preisentwicklung Heizöl Wirtschaft nur weit verbreitet auch anerkannt ; entspricht Stufen Lieferkette jedenfalls vorliegend relevanten Zeitraum vgl. Däuper/Couval 225 ; Klaue ; ständiger Praxis Senatsurteil 24 . März aaO . ; Handbuch Energiehandel 3 . Aufl . . f. . ; 1285 ; Heßler/Specht . Auch ist AGB-rechtlichen Beurteilung Kaufleuten verwendet wird berücksichtigen arg . Abs. Satz . Unwirksamkeit Gaspreisregelung unangemessener Benachteiligung Klägerin folgt Auffassung Revision auch § Ziffer Gasliefervertrages zusätzlich vorgesehenen Preisanpassungsrecht Verteuerungen Verbilligungen Erdgases geänderter Rechtsvorschriften behördlicher Maßnahmen . kann dahingestellt bleiben Bestimmung § Ziffer Vertrages vorliegenden Fall Anwendung gekommen ist wirksam ist . Auch unwirksam wäre hätte Unwirksamkeit Gaspreisregelung Folge sprachlich inhaltlich zusammenhängt Urteile 10 . Oktober . 14 ; 10 . Februar ZR . 18 ; 27 . September ; jeweils . Ist Revision ausgeht wirksam so besteht erst recht Grund Unwirksamkeit Gaspreisregelung herzuleiten . Kombination ölpreisindexierten Preisgleitklausel weiteren Preisanpassungsbestimmung Abwälzung öffentliche Hand verursachten Preissteigerungen Gegenstand hat bestehen jedenfalls unternehmerischen Geschäftsverkehr Bedenken vgl. Senatsurteil 4 Juli ähnlichen Klauselkombination Stromversorgungsvertrag . Auch Bestimmungen Wertungen Gesetzes Verbot Verwendung Preisklauseln Bestimmung Geldschulden Preisklauselgesetz . Folgenden PrKG führen Auffassung Revision Unwirksamkeit Gaspreisregelung . kann offenbleiben Gaspreisregelung § Satz PrKG verstößt . § Abs. Nr. PrKG maßgebliche Frage liefernde Erdgas Wertmesser vereinbarten leichten Heizöl Wesentlichen gleichartig zumindest vergleichbar ist bedarf Entscheidung . selbst Voraussetzungen § Abs. Nr. PrKG vorlägen wäre Gaspreisregelung unwirksam Klageforderung begründet . Satz tritt Unwirksamkeit Preisklausel erst Zeitpunkt rechtskräftig festgestellten Verstoßes Preisklauselgesetz frühere Unwirksamkeit vereinbart ist . Satz PrKG bleiben Rechtswirkungen Preisklausel Zeitpunkt Unwirksamkeit unberührt . Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche Zeitraum Eintritt Unwirksamkeit PrKG können Verstoß Preisklauselgesetz hergeleitet werden 6 . Aufl . PrKG . 13 ; MittBayNot . Preisklausel zwar § Abs. PrKG verstößt gleichwohl aber § PrKG unwirksam ist ist auch allein Verstoßes § Abs. PrKG gemäß § Abs. unwirksam ebenso 6 . Aufl . . ; Neuhaus ; 427 ; Hilber aaO S. ; Wiegner Hannemann/Wiegner Münchener 3 . Aufl . . 13 ; Bartholomäi/Lindner-Figura/Stellmann Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraummiete 3 . Aufl . Kap . . ; ; offen gelassen Senatsurteilen 24 . März aaO . f. ZR aaO . . unangemessene Benachteiligung § Abs. Satz Unwirksamkeit Klausel Anfang tunc führt kann Bestimmungen Wertungen Preisklauselgesetzes hergeleitet werden Preisklauselgesetz § Abs. verstoßende Klausel zunächst weiterhin wirksam behandelt erst rechtskräftiger Feststellung Verstoßes Zukunft unwirksam werden lässt § PrKG . aber Preisklauselgesetz verstoßende Klausel erst rechtskräftiger Feststellung Verstoßes dann auch nur unwirksam sein soll kann Klausel rechtskräftiger Feststellung Verstoßes erst recht gemäß § Abs. Satz rückwirkend tunc unwirksam sein . gegenteilige Auffassung Gerber ist Wortlaut § hervorgehenden Normzweck vereinbaren . Gesetzgeber hat Wirksamkeit vereinbarter Preisklauseln § PrKG geregelten Zeitpunkt Unwirksamkeit bewusst Kauf genommen rückwirkenden Unwirksamkeit Preisklausel verbundene Rechtsunsicherheit dann stellenden Fragen Vertragsauslegung -anpassung -rückabwicklung vermeiden BT-Drucks . S. . würde unterlaufen Verstoß Preisklauselgesetz unangemessenen Benachteiligung Sinne § Abs. Satz gleichzusetzen betreffende Preisklausel Anfang unwirksam wäre . spricht auch unterschiedliche Zielsetzung AGBrechtlichen Inhaltskontrolle Preisklauselgesetzes . Preisklauselgesetz stehen verbraucherpolitische Ziele Vordergrund . Verbot bestimmter Preisklauseln liegt öffentlichen Interesse Schutz inflationären Tendenzen BT-Drucks . S. . Gesichtspunkt ist AGB-rechtliche Inhaltskontrolle überprüft wird beiderseitigen Interessen Vertrag angemessen berücksichtigt werden maßgebend . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 16.04.2013