BESCHLUSS 4 Juli Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 4 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Antrag Beklagten Zwangsvollstreckung Beschluss Landgerichts 23 . Februar Verbindung Urteil Amtsgerichts Hersbruck 23 . Juni Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen wird abgelehnt . Gründe : Beklagten sind Urteil Amtsgerichts Räumung Wohnung Beklagte Zahlung rückständiger Miete Nebenkosten vorgerichtlicher Kosten jeweils Zinsen verurteilt worden . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen Urteil Amtsgerichts Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt . Beklagten sind Druck drohenden Zwangsvollstreckung ausgezogen . fechten Entscheidung Berufungsgerichts Ausnahme Entscheidung Nebenkostenforderung € Zinsen Nichtzulassungsbeschwerde . II . Einstellungsantrag Beklagten ist unbegründet . richtet Beklagten ausgezogen sind Räumungsvollstreckung insoweit mehr möglich ist nur noch Vollstreckung Verurteilung Zahlung Kosten . Insoweit ist aber vorgetragen noch glaubhaft gemacht Beklagten Vollstreckung Geldforderung unersetzlicher Nachteil Abs. droht ; insbesondere ist ersichtlich Gläubiger Falle Aufhebung Vollstreckungstitels etwa Mittellosigkeit Lage sein würden beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen vgl. Beschluss 30 . Januar . kommt Einstellung Zwangsvollstreckung § Abs. ohnehin Betracht Berufungsgericht Entscheidung Abwendungsbefugnis § unterlassen hat Schuldner Antrag Urteilsergänzung stellt Beschluss 30 . Juni . . So liegt Fall hier Berufungsgericht hat Entscheidung vorläufige Vollstreckbarkeit allein § Nr. gestützt so Beklagten übergangenen Abwendungsbefugnis Antrag Urteilsergänzung hätten stellen können . Möglichkeit besteht auch hier Berufungsgericht Beschluss § Abs. entschieden hat Beschluss 28 . Oktober . . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Hersbruck Entscheidung 23.06.2016 Entscheidung 23.02.2017