BESCHLUSS ZB 28 . April Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . April Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 19 . Dezember aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . : bis zu € . Gründe : Parteien streiten Kostenlast Klagerücknahme gemäß Abs. Satz . Klägerin hat Amtsgericht Klage Zustimmung Mieterhöhung eingereicht . Zustellung hat Beklagte Mieterhöhung zugestimmt . hat Klägerin Klage zurückgenommen . Amtsgericht hat Klägerin Beschluss 5 . März Kosten Rechtsstreits auferlegt klageweise geltend gemachten Mieterhöhungsverlangen Mietspiegel beigefügt habe Voraussicht Rechtsstreit unterlegen wäre . gerichtete sofortige Beschwerde Klägerin ist Erfolg geblieben . Hiergegen wendet Klägerin Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Allerdings hat Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen Rechtsbeschwerde Kostenentscheidung Abs. Satz materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf Zweck Kostenentscheidung ist Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung klären Recht fortzubilden Fragen materiellen Rechts geht vgl. Beschluss 7 . Oktober XI ZB . m.w . . Gleichwohl ist Senat Zulassung Rechtsbeschwerde gebunden § Abs. Satz . 2 . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft . Auffassung Beschwerdegerichts ist Beifügung Mietspiegels regelmäßig erforderlich Mieterhöhungsverlangen formellen Voraussetzungen § erfüllt . Senat bereits entschieden hat bedarf Beifügung Mietspiegels jedenfalls dann allgemein zugänglich ist Senatsurteil 12 . Dezember . . Mietspiegel Feststellungen Amtsgerichts Beschwerdegericht Bezug nimmt Interessenverbände Mieter Vermieter Zahlung geringen Betrages € abgegeben wird Ausführungen Beschwerdegerichts entnehmen ist vollständig Internet veröffentlicht wird ist Mietspiegel vorgenannten Sinne allgemein zugänglich . 3 . angefochtene Beschluss ist aufzuheben § Abs. Satz Halbs . . Sache ist Endentscheidung reif Kostentragungslast gemäß § Abs. Satz Berücksichtigung bisherigen Streitstandes tatrichterlichem Ermessen entscheiden ist . Sache ist erneuten Entscheidung Beschwerdegericht zurückzuverweisen § Abs. Satz Halbs . . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung